Zu unterscheiden ist zwischen dem Gebiet der Europäischen Union als solchem und den Gebieten, in denen einzelne Teile des Rechts der Europäischen Union gelten, z. B. der Eurozone, dem Schengen-Raum oder dem Zollgebiet der Union. Ausnahmen können dabei sowohl für einzelne Teile als auch für einen ganzen Mitgliedstaat gelten, so wie umgekehrt einzelne Gebiete als auch ganze Staaten, die nicht zum Gebiet der EU gehören, in bestimmten Bereichen doch dem EU-Recht unterliegen können.
Sonderfälle innerhalb des Gebietes der Europäischen Union bilden dabei insbesondere die in Artikel 349 und 355 Absatz 1 des AEUV aufgezählten, zum Staatsgebiet Frankreichs, Portugals und Spaniens gehörenden Gebiete in äußerster Randlage, Sonderfälle außerhalb des Gebietes der Europäischen Union, die aber zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gehören und ein besonderes Assoziierungsverhältnis zur Europäischen Union unterhalten, die in Anhang II des AEUV aufgezählten, zum Hoheitsgebiet Dänemarks, Frankreichs und der Niederlande gehörenden Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete.[1] Gemäß Artikel 355 Absatz des AEUV kann der Europäische Rat auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaates einen Beschluss zur Änderung des europarechtlichen Status der dänischen, französischen und niederländischen Gebiete aus diesem beiden Kategorien fassen und damit das Gebiet der Europäischen Union ohne förmliche Vertragsrevision verändern.
Gemäß Art. 349 in Verbindung mit Art. 355 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können für die „Gebiete in äußerster Randlage“ (kurz GÄR; englischOutermost regions, kurz OMR)[2] unter Berücksichtigung ihrer besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage (zum Beispiel Abgelegenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen) spezifische Maßnahmen und Vergünstigungen beschlossen werden, die Ausnahmen von sonst geltenden Bestimmungen des Europarechts darstellen. Trotz dieser Ausnahmen sind diese Gebiete vollwertige Teile des EU-Territoriums.[3]
Für weitere Gebiete von EU-Mitgliedsstaaten, die Teil des Gebietes der EU sind, gibt es Ausnahmeregelungen und Besonderheiten aufgrund der geografischen Lage, eines Autonomiestatus oder der außenpolitischen Umstände. Insbesondere gibt es zollrechtliche Ausnahmeregelungen.
Für Deutschland gilt, dass alle Gebiete der Bundesrepublik Deutschland Gebiet der Europäischen Union sind, wobei Helgoland, die ExklaveBüsingen am Hochrhein sowie die Freihäfen und die Duty-free-Bereiche der Flughäfen nicht zum Zollgebiet gehören. Ähnliche Regelungen gibt es auch für Zollausschlussgebiete in anderen Mitgliedstaaten.
Der Nordteil der Insel Zypern gehört völkerrechtlich zur Republik Zypern und damit zum Gebiet der EU. Er befindet sich jedoch nicht unter der Kontrolle der Republik Zypern. Das Recht der Europäischen Union ist dort suspendiert.
Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten außerhalb des Gebietes der EU
Nach dem 4. Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Art. 198 bis 204 AEUV) sind die „Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete“ oder „Überseeischen Länder und Gebiete“ (kurz ÜLG; englischOverseas countries and territories, kurz OCT)[4] Dänemarks, Frankreichs, der Niederlande und des Vereinigten Königreiches mit der Europäischen Union assoziiert[5][6] (wobei die Klausel bezüglich des Vereinigten Königreiches durch den Brexit obsolet geworden ist). Sie gehören, obwohl sie zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gehören, nicht zum Gebiet der Europäischen Union, obwohl einzelne Aspekte des Europarechts auch dort anzuwenden sind. Insbesondere fallen gemäß Art. 200AEUV bei der Einfuhr von Waren aus diesen Gebieten in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine und bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten in diese Gebiete nur in Sonderfällen Zölle an. Die Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete sind in Anhang II des AEUV explizit aufgelistet.[1]
Die Färöer sind derzeit das einzige innereuropäische Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, das nicht Teil der EU ist. Aufgrund einer Ausnahmeklausel im Vertrag über den Beitritt Dänemarks zu den Europäischen Gemeinschaften wurden sie von Anfang an vom Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausgenommen.[7] Da die Färöer in Ausübung ihrer Autonomierechte gegen die Zugehörigkeit zu den Europäischen Gemeinschaften stimmten, blieb diese Ausnahme auf Dauer bestehen.[8] Die Färöer gehören auch nicht zu den Überseeischen Ländern und Hoheitsgebieten.
Übersicht über das Gebiet der Mitgliedstaaten nach europarechtlichen Status
In der folgenden Tabelle sind alle Mitgliedstaaten sowie alle Gebiete mit EU-rechtlichen Besonderheiten nach Mitgliedstaat geordnet aufgeführt, wobei der Status als Teil der Gebiete in äußerster Randlage (GÄR) oder der Überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) sowie die Gültigkeit einzelner Aspekte des EU-Rechtes für das jeweilige Gebiet vermerkt wird. Gleichzeitig stellt die Tabelle alle Teile des Gebiets der Europäischen Union dar.[9]
↑Jakob Lempp: Gebiete in äußerster Randlage der EU (Outermoust Regions „OMR“). In: Jakob Lempp, Angela Meyer, Jan Niklas Rolf (Hrsg.): Political Science Applied. Nr.11, März 2021, S.37–39.
↑Katharina McLarren: From Colonialism to Climate Change. The EU and its Overseas Countries and Territories. In: Jakob Lempp, Angela Meyer, Jan Niklas Rolf (Hrsg.): Political Science Applied. Nr.11, März 2021, S.40–42 (englisch).
↑Jan Niklas Rolf: Territoriale Sonderfälle innerhalb und außerhalb der EU. In: Jakob Lempp, Angela Meyer, Jan Niklas Rolf (Hrsg.): Political Science Applied. Nr.11, März 2021, S.47–50.
↑Grenzkontrollen an den Luft- und Seebinnengrenzen aufgehoben, an den Landbinnengrenzen jedoch beibehalten, siehe [1]
↑Gebiete unter spanischer Souveränität, die in keine Verwaltungsstrukturen eingebunden sind und keine Erwähnung in Verträgen zur EU oder Schengen-Raum finden, sodass für sie auch keine Ausnahmen definiert sind; entsprechend wie normales spanisches Staatsgebiet betrachtet wie in Artikel zum Status der Plazas de soberanía aufgeführt
↑Da der Nordteil der Republik Zypern 1974 von der Türkei besetzt wurde, das Territorium jedoch völkerrechtlich weiterhin Teil der Republik ist, werden die Regeln des zyprischen Staatsangehörigkeitsgesetzes auch auf Nordzyprer angewandt. Auch türkische Nordzyprer gelten für die Republik Zypern als Staatsbürger und sind folglich mit dem EU-Beitritt auch Unionsbürger, nicht jedoch Personen, die nach 1974 aus politischen Gründen auf der Insel angesiedelt wurden.
↑Da die Republik Zypern ihr Hoheitsrecht im Norden der Insel nicht ausüben kann, kann sie dort auch keine Wahllokale eröffnen. Damit diejenigen Nordzyprer, die Staatsbürger sind, ihr Wahlrecht ausüben können, müssen sie Wahllokale in der Republik Zypern aufsuchen. Zwei der sechs zypriotischen Sitze im Europäischen Parlament sind eigentlich für türkische Zyprioten reserviert.sueddeutsche.de Jedoch wurde erst bei der Europawahl 2019 mit Niyazi Kızılyürek erstmals ein Nordzyprer ins Parlament gewählt.