Hausgesess (auch: Hausgesäß) ist eine frühneuhochdeutsche Bezeichnung für einen festen Wohnsitz in einem Haus oder einer Kate mit eigener Feuerstelle bzw. für den gesamten dort wohnhaften Haushalt und hat somit die Bedeutung von „in einem Haus ansässig“. Demgemäß ist ein Hausgesessener ein erwachsener männlicher Haushaltsvorstand und Bewohner eines Hauses oder einer Kate mit eigener Feuerstelle, ohne dass er unbedingt auch der Eigentümer sein muss.
Wortherkunft
BearbeitenDer Begriff ist abgeleitet vom mittelhochdeutschen hūs-gesëzze = Haus + Wohnsitz[1] = Hausbewohner bzw. die zum Haushalt gehörenden Personen.[2]
Geschichte
BearbeitenBis in das 18. Jahrhundert war es gebräuchlich, bei Volkszählungen, Steuerbüchern und Ähnlichem in einer Ortschaft die Anzahl der Hausgesesse – „hausgesessene“ Männer sowie Witwen mit eigenem Haus – zu erfassen und anzugeben, so dass es sich im Grunde um Haushaltszählungen handelte. Frauen, Kinder, Dienstleute und sonstige bei Hausgesessenen einquartierte Beisassen wurden dabei nicht gezählt.
Ab dem 18. Jahrhundert wurde allmählich dazu übergegangen, die tatsächliche Einwohnerzahl zu ermitteln, bis im 19. Jahrhundert schließlich der Begriff der Hausgesesse an Bedeutung verlor und nicht mehr benutzt wurde.[3][4]
Literatur
Bearbeiten- Jacob Grimm und Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. Band 10, Sp. 667 bis 668: hausgesessen bis hausgott.
Weblinks
Bearbeiten- Im Deutschen Rechtswörterbuch (DRW), abgerufen am 9. Dezember 2013
- Im Deutschen Rechtswörterbuch (DRW), abgerufen am 11. Februar 2015
- Im Deutschen Rechtswörterbuch (DRW), abgerufen am 11. Februar 2015
- Charles Schmidt: Historisches Wörterbuch der elsässischen Mundart. Heitz & Mündel, Strassburg 1901, S. 166
Fußnoten
Bearbeiten- ↑ Pfälzisches Wörterbuch. Band 3, Sp. 239
- ↑ Pfälzisches Wörterbuch. Band 3, Sp. 719
- ↑ RechtsAlterTümer, Uni Salzburg, abgerufen am 9. Dezember 2013 ( des vom 13. Dezember 2013 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ Gustav Winter (Hrsg.): Niederösterreichische Weistümer. Teil 4: Nachträge und Register (Österreichische Weistümer 11). Wien/Leipzig 1913, S. 671 (Glossar).