Eheverbot

Vorschriften, die Personen von der Eheschließung ausschließen
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Eheverbot (umgangssprachlich auch Heiratsverbot) nennt man im deutschen und österreichischen Recht Vorschriften, die aufgrund bestimmter Tatsachen oder Rechtsverhältnisse Personen von der Eheschließung ausschließen. Die Entsprechung des Eheverbots im kirchlichen Recht wird Ehehindernis genannt.

Deutsches Recht

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Anwendbarkeit; Prüfung durch den Standesbeamten

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Siehe auch: Internationales Privatrecht; Eherecht

Deutsche Gerichte und Behörden – insbesondere die Standesämter – prüfen für jeden Verlobten die Eheverbote nach dem Recht desjenigen Staates, dem der Verlobte angehört (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehehindernisse zu prüfen (§ 13 Abs. 2 PStG). Bei der Nottrauung darf er ausnahmsweise darauf verzichten (§ 13 Abs. 3 PStG). Ist der Verlobte Deutscher, so finden die deutschen Vorschriften Anwendung. Ist der Verlobte Ausländer, muss für die Beurteilung der Eheverbote sein Heimatrecht zugrunde gelegt werden. Damit der Standesbeamte prüfen kann, ob bei einem ausländischen Verlobten Eheverbote zutreffen, soll dieser nach § 1309 Abs. 1 BGB ein Ehefähigkeitszeugnis einer inneren Behörde seines Heimatstaates beibringen. Kann der Ausländer nach seinem Heimatrecht keine Ehe schließen, ist eine Heirat in Deutschland dennoch möglich, wenn einer der Verlobten Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, die Verlobten alle zumutbaren Schritte zur Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen unternommen haben und die Versagung des Eheschlusses unvereinbar mit der Eheschließungsfreiheit wäre. Eine frühere Ehe steht der Wiederverheiratung insbesondere dann nicht entgegen, wenn in Deutschland die frühere Ehe beseitigt (v. a. Scheidung, Aufhebung) oder der frühere Ehegatte für tot erklärt wurde, dieser Rechtsakt aber im Heimatland des Verlobten nicht anerkannt wurde. Das deutsche Recht räumt damit der Eheschließungsfreiheit Vorrang vor dem internationalen Entscheidungseinklang ein. Das hat unter Umständen aber zur Folge, dass eine in Deutschland so geschlossene Ehe im Heimatland eines Ehegatten als unwirksam betrachtet wird („hinkende Ehe“).

Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Ehe wegen eines Mangels beim deutschen Verlobten offenkundig nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. Bei einem ausländischen Verlobten richtet sich auch das Eheverbotsrecht nach seinem Heimatrecht.

Lehnt der Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung ab, ist hiergegen gerichtliche Entscheidung gegeben. Auch der Standesbeamte selbst kann das Gericht anrufen (§ 49 PStG). Zuständiges Personenstandsgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Das Gericht kann den Standesbeamten anweisen, die Eheschließung zu beurkunden.

Deutsche Vorschriften

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Im gegenwärtigen deutschen Recht bestehen nur noch wenige Eheverbote, die in den §§ 1306 ff. BGB aufgezählt sind.

  1. Verbot der Eheschließung bei bestehender Ehe (Doppelehe; strafbar gemäß § 172 StGB) oder Lebenspartnerschaft (Verbot der Bi- und Polygamie) – § 1306 BGB
  2. Verbot der Verwandtenheirat. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern – § 1307 BGB
  3. Das Verbot der Verwandtenheirat gilt auch für adoptierte Kinder im Verhältnis zu den Adoptiveltern und deren Verwandten. Besteht die Verwandtschaft durch Adoption nur in der Seitenlinie, kann vom Heiratsverbot Befreiung erteilt werden. – § 1308 BGB

Eine entgegen einem Eheverbot geschlossene Ehe ist gleichwohl wirksam, jedoch mit dem Makel der Anfechtbarkeit. Sie kann mit Ausnahme des Falles der Adoptivverwandtschaft mit Hilfe eines so genannten „Eheaufhebungsverfahrens“ (§§ 1313 ff. BGB) aufgehoben werden.

Frühere Eheverbote des BGB und des Ehegesetzes

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Das Bürgerliche Gesetzbuch und das Ehegesetz (Deutschland) sahen früher neben den noch heute bestehenden Eheverboten noch weitere Hinderungsgründe vor. Bis 1998 war eine Ehe zwischen Verschwägerten in gerader Linie grundsätzlich verboten (unter dem Ehegesetz (Deutschland) konnte Dispens erteilt werden). Bis 1976 war auch die Eheschließung zwischen einem wegen Ehebruchs geschiedenen Ehegatten und demjenigen, mit welchem er Ehebruch begangen hatte, sowie zwischen Personen, von denen die eine mit Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen der anderen Geschlechtsgemeinschaft gepflogen hatte, verboten; unter dem Ehegesetz konnte jedoch in beiden Fällen Dispens erteilt werden. Diese Eheverbote wurden wegen gewandelter Sittlichkeitsvorstellungen beseitigt. Um Unklarheiten hinsichtlich der Abstammungen eines Abkömmlings zu mindern, durfte eine Frau erst 10 Monate nach der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung ihrer Ehe erneut heiraten. Von dieser Wartefrist, insbesondere vor Ablauf des Trauerjahrs musste gegebenenfalls Dispens erteilt werden, es sei denn, dass die Frau inzwischen geboren hatte. Diese Vorschrift ist wegen der inzwischen entwickelten Abstammungsfeststellungsverfahren hinfällig geworden und wurde 1998 abgeschafft.

Nicht mehr vorhanden sind die Einwilligungsvorbehalte des Dienstherrn bei Beamten und des Kommandeurs bei Soldaten.

Kein Eheverbot im rechtlichen Sinn war vor der Zulassung gleichgeschlechtlicher Ehen der Ausschluss von Personen des gleichen Geschlechts von der Eheschließung, der ohnehin in keinem Gesetz ausdrücklich geregelt war. Dies beruhte darauf, dass nach der vorherrschenden Auffassung die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner zu den grundlegenden Wesensmerkmalen der Ehe gehörte und eine Verbindung gleichgeschlechtlicher Partner folglich schon begrifflich keine Ehe wäre. Bei der Heirat zwischen Personen gleichen Geschlechts schlug schon der Versuch der Eheschließung fehl; es entstand eine Nicht-Ehe.

Österreichisches Recht

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Im österreichischen Recht gibt es folgende weitgehend gleich lautende Eheverbote:

  1. Verbot der Doppelehe (Verbot der Bi- und Polygamie) – § 8 EheG
  2. Verbot der Verwandtenheirat. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern – § 6 EheG
  3. Das Verbot der Verwandtenheirat gilt auch zwischen einem adoptierten Kind und seinen Abkömmlingen einerseits und jedem Adoptivelternteil andererseits, solange das Adoptionsrechtsverhältnis besteht § 10 EheG

Eine den Verboten der §§ 6 oder 8 EheG zuwider eingegangene Ehe ist nichtig; eine dem Verbot des § 10 EheG zuwider eingegangene Ehe ist jedoch weder nichtig noch aufhebbar.

Geschichtlicher und verfassungsrechtlicher Hintergrund

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Aus heutiger Sicht erscheint es als selbstverständliches Recht, zu heiraten. In früheren Zeiten jedoch war eine Heirat, je nachdem, welchem Stand die Heiratswilligen angehörten, von der Zustimmung des Grundherren, des Zunftmeisters und ähnlicher Autoritätspersonen abhängig. Erst mit der Aufhebung der Feudalordnung zu Anfang und der Einführung der Zivilehe zu Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Eheschließungsfreiheit zum selbstverständlichen Recht für die meisten. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde sie aus rassistischen Gründen eingeschränkt (siehe Ehegesetz) und ist in Deutschland heute durch Art. 6 GG garantiert. Das bürgerliche Recht kennt nur noch die genannten Eheverbote, die auf allgemein anerkannten sozialen oder moralischen Tabus beruhen (Bigamie, Polygamie) oder auf eugenischen Gründen (Inzesttabu).

Österreich: die Sever-Ehen

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Bis 1938 galt in Österreich – außer im Burgenland, welches bis 1918 Teil des Königreichs Ungarn gewesen war – für Katholiken die Unscheidbarkeit der Ehe. Auch durch einen späteren Kirchenaustritt wurde die einmal als unscheidbar eingegangene Ehe nicht scheidbar. Einige Verwaltungsbehörden (insbesondere in Niederösterreich und Wien) haben aber in den 1920er Jahren damit begonnen, in bestimmten Fällen eine Befreiung vom Eheverbot der bestehenden Ehe zu erteilen, wenn eine gerichtliche Trennung von Tisch und Bett (damals in Österreich „Scheidung“ genannt, während die für Nichtkatholiken mögliche Scheidung damals „Ehetrennung“ hieß) vorlag. Meist wurden weitere Bedingungen gemacht, so z. B. dass keiner der Partner der neuen Ehe noch katholisch sein durfte. Die aufgrund dieser Befreiung geschlossenen Ehen wurden nach dem damaligen niederösterreichischen Landeshauptmann Albert Sever auch Sever-Ehen[1] genannt. Die Rechtsgültigkeit dieser Ehen war umstritten, der Oberste Gerichtshof hielt sie für nichtig, der Verfassungsgerichtshof für gültig.

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Eherechtsreform und katholische Kirche. In: Arbeiterinnen-Zeitung, Jahrgang 1920, S. 156 (online bei ANNO).Vorlage:ANNO/Wartung/abg