Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

rechtlich nicht verpflichtende Handlung zum Abschluss eines Vertrags im deutschen Zivilrecht
(Weitergeleitet von Invitatio ad offerendum)

Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (lat. auch: invitatio ad offerendum; oft vereinfacht invitatio) ist im deutschen Zivilrecht eine rechtlich nicht verpflichtende Handlung zum Abschluss eines Vertrags.

Vertragsgrundsätze

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Verträge kommen durch Angebot (gemäß § 145 BGB) und Annahme (gemäß § 147 BGB) zustande. Nur der wirksame Antrag und dessen wirksame Annahme auf der Gegenseite sind rechtlich bindende Willenserklärungen. Bei Kaufverträgen des täglichen Lebens geschieht die Willensäußerung regelmäßig dahingehend verkürzt, dass die Annahmeerklärung dem Antragenden gegenüber nicht ausdrücklich, sondern konkludent zum Ausdruck gebracht wird. Die Wirksamkeit folgt daraus, dass derartige Erklärungen nach der Verkehrssitte genügen.

Aber nicht jede Offerte umfasst bereits ein bindendes Vertragsangebot. Oft will der eine Teil nur, dass der andere Teil das Angebot abgibt, und fordert dazu auf, lädt dazu ein (invitatio).[1] Erst wenn der Aufgeforderte eine Erklärung abgibt, handelt es sich dann um eine Angebotserklärung. Diese kann von dem Auffordernden dann angenommen werden (Vertragsschluss). Als invitatio gelten beispielsweise Zeitungsanzeigen, Plakate, Schaufensterauslagen, Preislisten, Speisekarten oder Kataloge. Fehlerhafte Angaben können geändert werden, da Verbindlichkeit mangels Angebots noch nicht geschaffen ist.

Anderes gilt bei Verkaufsautomaten: Hier gibt der Automatenaufsteller ein verbindliches Angebot ab, eine so genannte offerta ad incertas personas. Ordnungsgemäßer Geldeinwurf und Warenentgegennahme führen direkt zum Abschluss eines Kaufvertrags.[2]

International

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In der Schweiz wird wie in Deutschland zwischen dem verbindlichen Angebot (Art. 3 OR) und der unverbindlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe unterschieden (Art. 7 OR). Die Versendung von Tarifen, Preislisten und dergleichen bedeutet an sich keinen Antrag (Art. 7 Abs. 2 OR). Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag (Art. 7 Abs. 3 OR).

Anzeigen, Preislisten und ähnliche Informationen, die sich an die Öffentlichkeit oder an einzelne Personen richten, sind im Zweifel nicht als Angebot, sondern als invitatio ad offerendum zu verstehen (Art. 71 Kodeks cywilny). Die Auslage von Waren mit Angabe des Preises an einem öffentlichen Verkaufsort gilt hingegen als Angebot (Art. 543 Kodeks cywilny).

Einzelnachweise

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  1. Dieter Leipold: BGB I: Einführung und allgemeiner Teil, 2008, S. 182.
  2. BGH NJW 2002, 363 f.