Kruzifix-Beschluss

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995
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Kruzifix-Beschluss
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verkündet: 16. Mai 1995
Fallbezeichnung: Verfassungsbeschwerden von minderjährigen Schülern und erziehungsberechtigten Eltern
Geschäftszeichen: 1 BvR 1087/91
Fundstelle: BVerfGE 93, 1
Folgegeschichte: Erlass eines neuen Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes 1995
Leitsätze
1. Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Art. 4 Abs. 1 GG.

2. § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig.

Richter
Henschel, Seidl, Grimm, Söllner, Kühling, Seibert, Jaeger, Haas
abweichende Meinungen: Seidl, Söllner und Haas
weitere abweichende Meinung: Haas
Angewandtes Recht
Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz, § 13 Abs. 1 Satz 3 Schulordnung für die Volksschulen in Bayern

Kruzifix-Beschluss (umgangssprachlich auch Kruzifix-Urteil) wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 genannt, mit dem Teile der Bayerischen Volksschulordnung von 1983 für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurden, nach denen in jedem Klassenzimmer der Volksschulen in Bayern ein Kruzifix oder zumindest ein Lateinisches Kreuz anzubringen war.[A 1]

Ebenfalls als Kruzifix-Urteil bezeichnet wird eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 3. November 2009.[1] Im Jahr 2011 revidierte der EGMR dieses Urteil dahingehend, dass Kruzifixe in Schulen keine Grundrechte verletzen.[2]

Sachverhalt

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Beschwerdeführend waren drei Schüler und ihre Eltern, die Anhänger der anthroposophischen Weltanschauung waren. Das Gericht sah die durch das Grundgesetz (GG) uneingeschränkt gewährte Religions- und Glaubensfreiheit der Schüler aus Art. 4 GG verletzt, hier die so genannte negative Glaubensfreiheit. In sie dürfe der einfache (Landes-)Gesetzgeber nicht im Rahmen sonst oft vorhandener Grundrechtsschranken eingreifen. Darüber hinaus hob das Gericht hervor, dass der Staat nicht nur eine religiöse Neutralitätspflicht aus der Verfassung habe (Art. 4 GG und Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung, WRV). Er könne sich vielmehr nicht selbst auf Religionsfreiheit oder eine bestimmte Weltanschauung berufen (hier also die christliche), da ein Staat als solcher weder einer Religion angehören, noch Grundrechte für sich in Anspruch nehmen kann.

Kernaussagen

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Für die Rechtsentwicklung in Deutschland ist die Kruzifix-Entscheidung vor allem deshalb bedeutsam, weil das Verfassungsgericht konkretisierende Prinzipien für die Neutralitätspraxis in der Schule formulierte:

  • Neutralität durch Selbstrestriktion, wonach der Staat im Sinne der o. a. Kriterien nicht selbst eine weltanschauliche Position beziehen darf, wie es sonst ein Bürger als Grundrechtsträger tut,
  • Neutralität durch Pluralität, wonach der Staat das Nebeneinander der Religionen im Lichte einer toleranten und gegenseitigen Akzeptanz dulden und fördern soll,
  • keine Neutralität durch Sterilität, wonach der Staat nicht völlig teilnahmslos den Weltanschauungen gegenübersteht oder etwa seinen Bediensteten jegliche religiöse Betätigung untersagt. (Dies ist in der späteren Kopftuch-Entscheidung im Ergebnis fortgeführt, jedoch in Details eingeschränkt worden.)

Detailaussagen

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  • Das christliche Kreuz ist kein lediglich kulturelles Symbol und kein überreligiöses Symbol für Humanität oder Barmherzigkeit. Es ist das Symbol einer bestimmten Religion.
  • Art. 4 GG schützt davor, dass der Bürger in einem staatlich geschaffenen Pflichtraum (Schulpflicht) dem Einfluss eines bestimmten Glaubens ausgesetzt wird, ohne sich diesem entziehen zu können.
  • Auch für Personen im Sonderrechtsverhältnis wie etwa Schüler gilt das Grundrecht der Religionsfreiheit uneingeschränkt.
  • Bei Kindern unter 14 Jahren, die sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen können (vgl. § 5 RelKErzG), wird durch das „Kreuz in der Schule“ die Freiheit der Eltern verletzt, ihre Kinder im Sinne einer bestimmten Weltanschauung zu erziehen (Art. 6 Abs. 2 GG – Erziehungsfreiheit).
  • Die Religionsfreiheit der Schüler und das Erziehungsrecht der Eltern untereinander ist zu einem „schonenden Ausgleich“ nach den Grundsätzen praktischer Konkordanz zu bringen.
  • Da ein solcher „schonender Ausgleich“ in diesem Fall nicht möglich ist und die Religionsanschauung einiger Schüler den anderen Schülern nicht aufgedrängt werden darf, verstoßen Kreuze in Schulen, die keine Bekenntnisschulen sind, grundsätzlich gegen das Grundgesetz.

Folgen der Entscheidung

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Demonstration gegen das Karlsruher Kruzifix-Urteil 1995 in München

Der Kruzifix-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der am 10. August 1995 veröffentlicht wurde,[3] blieb bis heute weitgehend ohne praktische Folgen. Nach dem Willen der bayerischen Regierung soll das Kreuz im Klassenzimmer weiterhin der Regelfall bleiben. Nur in speziellen begründeten „atypischen Ausnahmefällen“ soll es auf einzelne Klagen hin abgehängt werden. Nachdem § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern für nichtig erklärt wurde, hat die bayerische Regierung am 23. Dezember 1995 (GVBl. 850) ein neues Gesetz in das Bayerische Erziehungs- und Unterrichtsgesetz Art. 7 Abs. 4 eingefügt. Satz 1 lautet: „Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht.“[A 2]

Popularklagen gegen dieses Gesetz hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 1. August 1997 zurückgewiesen mit der Begründung, dass kein Verstoß gegen die Bayerische Verfassung vorliege, weil im Gesetz eine Konfliktlösung vorgesehen ist.[4] Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen diese Entscheidung nicht zur Entscheidung angenommen.[5] Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass sich für Andersdenkende eine zumutbare und nichtdiskriminierende Ausweichmöglichkeit ergibt, wenn die Anforderungen an die Begründung des Widerspruchs nicht überzogen werden.[6]

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 2. Januar 2002 der Klage des Lehrers Konrad Riggenmann stattgegeben und den Freistaat Bayern verpflichtet, in den Klassenzimmern, in denen der Lehrer unterrichtet, das Kreuz abnehmen zu lassen (3 B 98.563). Das Gericht hat diese Sache als atypischen Einzelfall bewertet.

In einem anderen Fall wies das Verwaltungsgericht Augsburg am 14. August 2008 die Klage eines Lehrers ab, der das Abhängen der Kreuze in den Klassenräumen beantragte, in denen er unterrichtet.[7] Das Gericht war nicht überzeugt, dass der Lehrer durch das Kreuz im Klassenraum eine schwerwiegende seelische Belastung erleide, die eine Ausnahme rechtfertige.[8]

Kruzifix-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

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In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. November 2009 wurde Italien verurteilt, einer Klägerin eine Entschädigung zu zahlen, weil Kruzifixe in der Schule ihrer Kinder nicht entfernt worden waren.[9] Dieses Urteil wurde am 18. März 2011 von der Großen Kammer des EGMR aufgehoben, da das Anbringen des Kruzifixes keinen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) darstelle.[10] Kreuze in Klassenzimmern verstießen nicht gegen die Religionsfreiheit. Es lasse sich nicht beweisen, dass ein Kruzifix an der Wand Einfluss auf die Schüler habe, auch wenn es in erster Linie ein religiöses Symbol sei.

Der EGMR stellte klar, er habe im Prinzip die Entscheidungen der Staaten auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts zu respektieren. Das gelte auch für den Stellenwert, den sie der Religion beimessen, „sofern diese Entscheidungen zu keiner Form der Indoktrinierung führen“. Die „dominante Sichtbarkeit“ der christlichen „Mehrheitsreligion“ in der schulischen Umgebung Italiens sei jedoch keine Indoktrinierung. Denn ein an der Wand angebrachtes Kruzifix müsse als „ein seinem Wesen nach passives Symbol“ betrachtet werden.[10] Die Urteile des EGMR beziehen sich zwar auf den Einzelfall, alle 47 Länder des Europarats haben sich aber verpflichtet, sie zu respektieren.

Siehe auch

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Literatur

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  • Gary S. Schaal: Der „Kruzifix-Beschluss“ und seine Folgen. In: Robert Chr. van Ooyen, Martin Möllers (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht im politischen System. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2006, ISBN 3-531-14762-5, S. 175–186.
  • Ermano Geuer: Die Kruzifixentscheidung des EGMR. Verwaltungsrundschau 2011, S. 259 ff.
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Fußnoten

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Anmerkungen

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  1. Wortlaut des § 13 Abs. 1 VSO: „Die Schule unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der religiösen Erziehung der Kinder. Schulgebet, Schulgottesdienst und Schulandacht sind Möglichkeiten dieser Unterstützung. In jedem Klassenzimmer ist ein Kreuz anzubringen. Lehrer und Schüler sind verpflichtet, die religiösen Empfindungen aller zu achten.“
  2. Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 BayEUG: Angesichts der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns wird in jedem Klassenraum ein Kreuz angebracht. Damit kommt der Wille zum Ausdruck, die obersten Bildungsziele der Verfassung auf der Grundlage christlicher und abendländischer Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit zu verwirklichen. Wird der Anbringung des Kreuzes aus ernsthaften und einsehbaren Gründen des Glaubens oder der Weltanschauung durch die Erziehungsberechtigten widersprochen, versucht die Schulleiterin bzw. der Schulleiter eine gütliche Einigung. Gelingt eine Einigung nicht, hat er nach Unterrichtung des Schulamts für den Einzelfall eine Regelung zu treffen, welche die Glaubensfreiheit des Widersprechenden achtet und die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen aller in der Klasse Betroffenen zu einem gerechten Ausgleich bringt; dabei ist auch der Wille der Mehrheit, soweit möglich, zu berücksichtigen.

Einzelnachweise

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  1. CASE OF LAUTSI AND OTHERS v. ITALY, Urteil des EGMR vom 3. November 2009 in Sachen Soile Lautsi / Italien – 30814/06. Auf hudoc.echr.coe.int, abgerufen am 26. Januar 2018
  2. Kruzifixe in Europas Schulen sind rechtens. In: Zeit online. 18. März 2011, abgerufen am 29. April 2018.
  3. Robert Chr. van Ooyen, Martin H. W. Möllers (Hrsg.): Das Bundesverfassungsgericht im politischen System. VS Verlag für Sozialwissenschaften, 2006, ISBN 3-531-14762-5, S. 175 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche [abgerufen am 13. Januar 2017]).
  4. Rechtsprechung im Überblick – Beispiele aus der Rechtsprechung – 13. Schulrecht a). Auf bayern.verfassungsgerichtshof.de, abgerufen am 26. Januar 2018;
    Begründung der Entscheidung vom 1. August 1997 (VerfGHE 50, 156) (PDF, ca. 225 KB). Auf justiz.bayern.de, abgerufen am 26. Januar 2018
  5. Beschluss vom 27. Oktober 1997, 1 BvR 1604/97 u. a. Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 1 BvR 1604/97. Auf bverfg.de, abgerufen am 26. Januar 2018 (Dokument als PDF (ca. 88 KB). Auf bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 26. Januar 2018)
  6. Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum. bverwg.de, 21. April 1999, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 3. Mai 2010; abgerufen am 26. Januar 2018 (Pressemitteilung Nr. 21/1999 zum Urteil vom 21. April 1999 (BVerwG 6 C 18.98)).
  7. VG Augsburg · Urteil vom 14. August 2008 · Az. Au 2 K 07.347. Auf openjur.de, abgerufen am 26. Januar 2018
  8. Carl Joseph Hering, Hubert Lenz, Manfred Baldus, Stefan Muckel (Hrsg.): Entscheidungen in Kirchensachen seit 1946. Band 55. De Gruyter, Berlin/Boston 2014, ISBN 978-3-11-030905-8, S. 442 (2 – Kreuz im Klassenzimmer in der Google-Buchsuche).;
    Die Kreuze bleiben hängen. Am 14. August 2008 auf spiegel.de, abgerufen am 26. Januar 2018
  9. Benedikt Kommenda: Richter verbannen Kreuze aus Italiens Klassen. Am 3. November 2009 auf diepresse.com, abgerufen am 26. Januar 2018
  10. Hochspringen nach: a b Kruzifixe in Schulen erlaubt. Am 19. März 2011 auf nachrichten.rp-online.de, abgerufen am 26. Januar 2018