Lehnsmann

Freier, der sich einem adeligen Lehnsherrn (Lehnsgeber) gegen Dienst, Ehrschatz und Treue verpflichtete und dafür zur Sicherung seines Lebensunterhalts ein dingliches Besitz- und Nutzungsrecht an einer Sache des Lehnsherrn (Lehen) erhielt
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Der Lehnsmann (Lehnsnehmer, Lehensträger; Pl. Lehnsleute, auch: Lehnmann[1]) war im Lehnsrecht der Empfänger eines Lehens.[2] Er war ein Freier oder selbst Adliger bzw. Ministerialer, der sich einem adeligen Lehnsherrn (Lehnsgeber) gegen Dienst, Ehrschatz und Treue verpflichtete. Im Gegenzug dafür erhielt er von seinem Lehnsherrn zur Sicherung seines Lebensunterhalts ein dingliches Besitz- und Nutzungsrecht an einer Sache des Lehnsherrn (Lehen). Die Unterstellung unter den Schutz des Lehnsherren erfolgte meist durch einen symbolischen Akt.

In bestimmten Fällen konnten auch Frauen Lehensnehmerinnen sein (Kunkellehen).

Die Beziehung war durch ein wechselseitiges, vorzugsweise kriegerisches Treueverhältnis geprägt.[3] Während die personale Bindung zwischen Vasall und Schutzherr mit dem Tode eines der beiden Partner endete, wurde das Lehen im Verlauf des Mittelalters in der Regel erblich.

Lebenssituation

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Die wirtschaftliche Situation der Lehnsleute unterlag starken Schwankungen. Das Leben eines Lehnsmanns zu Anfang des 16. Jahrhunderts schildert Ulrich von Hutten (1488–1523) in einem Brief an Willibald Pirckheimer (1470–1530):

„Die Leute, von denen wir unseren Unterhalt beziehen, sind ganz arme Bauern, denen wir unsere Äcker, Weinberge, Wiesen und Felder verpachten. Der Ertrag daraus ist im Verhältnis zu den darauf verwandten Mühen sehr gering, aber man sorgt und plagt sich, dass er möglichst groß werde; denn wir müssen äußerst umsichtige Wirtschafter sein. Wir dienen dann auch einem Fürsten, von dem wir Schutz erhoffen; tue ich das nicht, so glaubt jeder, er dürfe sich alles und jedes gegen mich erlauben. Aber auch für den Fürstendiener ist diese Hoffnung Tag für Tag mit Gefahr und Furcht verbunden. Denn so wie ich nur einen Fuß aus dem Hause setze, droht Gefahr, dass ich auf Leute stoße, mit denen der Fürst Spähne und Fehden hat und die mich anfallen und gefangen wegführen. Habe ich Pech, so kann ich die Hälfte meines Vermögens als Lösegeld darangeben und so wendet sich mir der erhoffte Schutz ins Gegenteil.

Wir halten uns deshalb Pferde und kaufen uns Waffen, umgeben uns auch mit einer zahlreichen Gefolgschaft, was alles ein schweres Geld kostet. Dabei können wir dann keine zwei Äcker lang unbewaffnet gehen; wir dürfen keinen Bauernhof ohne Waffen besuchen; bei Jagd und Fischfang müssen wir eisengepanzert sein. Die Streitereien zwischen unseren und fremden Bauern hören nicht auf; kein Tag vergeht, an dem uns nicht von Zank und Hader berichtet wird, die wir dann mit größter Umsicht beizulegen suchen.

Denn wenn ich das Meine allzu hartnäckig verteidige oder auch Unrecht verfolge, so gibt es Fehden. Lasse ich aber etwas allzu geduldig hingehen oder verzichte gar auf mir Zustehendes, so gebe ich mich ungerechten Übergriffen von allen Seiten preis, da, was ich einem hingehen lasse, sofort alle als Lohn für ihre Ungerechtigkeit beanspruchen.

Gleichgültig, ob eine Burg auf einem Berg oder in der Ebene steht, so ist sie auf jeden Fall doch nicht für die Behaglichkeit, sondern zur Wehr erbaut, mit Gräben und Wall umgeben, innen von bedrückender Enge, zusammengepfercht mit Vieh- und Pferdeställen, Dunkelkammern vollgepfropft mit schweren Büchsen, Pech, Schwefel und allen übrigen Waffen und Kriegsgerät. Überall stinkt das Schießpulver, und der Duft der Hunde und ihres Unrates ist auch nicht lieblicher, wie ich meine.

Reiter kommen und gehen, darunter Räuber, Diebe und Wegelagerer, da unsere Häuser meist allem möglichen Volk offenstehen und wir den einzelnen nicht genauer kennen oder uns auch um ihn nicht sonderlich kümmern. Und welch ein Lärm! Da blöken die Schafe, brüllt das Rind, bellen die Hunde, auf dem Felde schreien die Arbeiter, die Wagen und Karren knarren, und bei uns zu Hause hört man auch die Wölfe heulen. Jeden Tag kümmert und sorgt man sich um den folgenden, immer ist man in Bewegung, immer in Unruhe.“

Von Ulrich von Hutten stammen nicht nur Beschreibungen des Lehnswesens, sondern auch zahlreiche Kritiken am mittelalterlichen Adel, dem Klerus und der Wissenschaft.

Definition und Rolle des Lehnsmanns

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Der Begriff „Lehnsmann“ bezeichnet einen freien Mann, der sich durch das Eingehen eines Lehensverhältnisses einem mächtigeren Herrn, dem Lehnsherrn, verpflichtet. In diesem System übergab der Lehnsherr dem Lehnsmann ein Lehen, meist in Form von Land, das diesem eine wirtschaftliche Existenz sicherte.

Im Gegenzug hatte der Lehnsmann verschiedenen Pflichten. Dazu gehörten militärische Unterstützung, bei der der Lehnsmann Truppen stellte oder selbst in den Krieg zog, sowie administrative Aufgaben, wie die Verwaltung der ihm übertragenen Ländereien und das Eintreiben von Abgaben. Ein zentraler Aspekt des Verhältnisses war die Treue des Lehnsmanns gegenüber dem Lehnsherrn, die durch einen Treueschwur besiegelt wurde. Diese gegenseitigen Verpflichtungen waren entscheidend für die Stabilität und Ordnung des mittelalterlichen Gesellschaftssystems.[4]

Rechte und Pflichten des Lehnsmanns

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Lehnsmänner waren zentraler Bestandteil des feudalen Systems und unterlagen einer Vielzahl von Rechten und Pflichten gegenüber ihrem Lehnsherrn. Eine der wichtigsten Verpflichtungen war der Kriegsdienst. Lehnsmänner mussten ihrem Lehnsherrn im Falle eines Konflikts militärische Unterstützung leisten. Diese Dienstpflicht war in der Regel auf eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr festgelegt, was dem Lehnsmann eine gewisse Flexibilität ermöglichte, um auch seinen eigenen wirtschaftlichen Verpflichtungen nachzukommen. Oftmals wurde der Kriegsdienst durch schriftliche Vereinbarungen geregelt, die die genaue Anzahl der Tage und die Art der Unterstützung festlegten. Dies stellte sicher, dass der Lehnsmann, trotz seiner militärischen Verpflichtungen, auch in der Lage war, seine Ländereien zu bewirtschaften und seine Familie zu versorgen.

Darüber hinaus oblagen dem Lehnsmann verschiedene administrative Aufgaben. Er war oft dafür verantwortlich, die ihm zugewiesenen Ländereien zu verwalten. Dies beinhaltete nicht nur die Organisation der landwirtschaftlichen Produktion, sondern auch das Eintreiben von Abgaben und Steuern, die an den Lehnsherrn abzuführen waren. Diese wirtschaftliche Verantwortung machte den Lehnsmann zu einer wichtigen Autorität in seiner Region, da er die lokale Verwaltung und Rechtsprechung oft eigenständig wahrnahm. Die Verwaltung umfasste auch das Treffen von rechtlichen Entscheidungen und das Durchsetzen von Gesetzen innerhalb seines Lehens.

Eine weitere zentrale Pflicht war die Loyalität und Treue gegenüber dem Lehnsherrn. Diese Treue wurde oft durch einen feierlichen Schwur besiegelt, der die Bindung des Lehnsmanns an seinen Herrn symbolisierte. Ein Bruch dieser Loyalität konnte schwerwiegende Konsequenzen haben, darunter den Verlust des Lehens oder andere rechtliche und soziale Sanktionen. In vielen Fällen war die Treue des Lehnsmanns auch eine Frage des gesellschaftlichen Ansehens; ein Vasall, der als illoyal galt, riskierte, von seinen Mitvasallen und der Gemeinschaft verachtet zu werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rechte und Pflichten des Lehnsmanns nicht nur dessen individuelle Rolle im feudalen System prägten, sondern auch einen wesentlichen Beitrag zur Stabilität der mittelalterlichen Gesellschaft leisteten. Das Gleichgewicht zwischen den Rechten des Lehnsmanns und den Erwartungen des Lehnsherrn war entscheidend für die Funktionalität und den Zusammenhalt des Lehnsystems.[5]

Entstehung und Entwicklung des Lehnswesens

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Das Lehnswesen entstand im frühen Mittelalter und entwickelte sich aus dem Bedürfnis, große Ländereien und Herrschaftsgebiete zu verwalten und zu schützen. Der Ursprung des Lehnswesens liegt in der späten Antike, insbesondere in der Praxis der römischen Gesellschaft, Landbesitz gegen Treue und Dienste zu gewähren. Die Verbindung von Landzuweisung und militärischer Treue fand im fränkischen Reich während der Karolingerzeit (8. bis 9. Jahrhundert) eine stabile Form und wurde in ganz Europa verbreitet.

Das Lehnswesen im Hochmittelalter

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Im Hochmittelalter (11. bis 13. Jahrhundert) war das Lehnswesen auf dem Höhepunkt seiner Entwicklung und hatte sich in ganz Europa etabliert. In dieser Zeit wurden Lehnsmänner zu wichtigen politischen Akteuren, da sie oft bedeutende Ländereien verwalteten und dadurch auch eine wichtige Rolle in regionalen und überregionalen Machtstrukturen spielten. Die Lehnshierarchie stabilisierte das politische System, da jeder Lehnsmann sowohl Untergebener als auch, je nach Status, selbst Lehnsherr für weitere Untervasallen sein konnte.

Ende des Lehnswesens

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Das Lehnswesen existierte bis zum Ende des Alten Reiches. Die persönlichen Bindungen zwischen Lehnsherr und Lehnsmann unterliefen zwar einer Transformation, blieben aber im Wesentlichen Grundlage des frühneuzeitlichen Personenverbandsstaates. Grundlegend änderte sich jedoch die Situation für den Reichsritterstand im sogenannten Ritterkrieg mit der Erhebung des unzufriedenen Ritterstands. Die Erhebung des unzufriedenen Ritterstands fand unter Franz von Sickingen (1481–1523) und Ulrich von Hutten statt. Franz von Sickingen und Ulrich von Hutten unterstützten Martin Luther. Franz von Sickingen wurde beim Kampf gegen das Erzbistum Trier tödlich verwundet. Hutten starb ein Jahr später in der Schweiz. Der schleichende Bedeutungsverlust des Reichsritterstandes fand damit seinen Höhepunkt.

Literatur

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  • Jürgen Dendorfer; Roman Deutinger (Hrsg.): Das Lehnswesen im Hochmittelalter: Forschungskonstrukte - Quellenbefunde - Deutungsrelevanz. Ostfildern 2010 (https://doi.org/10.11588/diglit.34751)
  • François Louis Ganshof: Was ist das Lehnswesen? 7., gegenüber der 6. unveränderten deutschen Auflage, Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1989.
  • Steffen Patzold: Das Lehnswesen. C. H. Beck, München 2012.
  • Karl-Heinz Spieß: Das Lehnswesen in Deutschland im hohen und späten Mittelalter. Franz Steiner, Idstein 2009.
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Wiktionary: Lehnsmann – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Lehn(s)mann. In: Vormalige Akademie der Wissenschaften der DDR, Heidelberger Akademie der Wissenschaften (Hrsg.): Deutsches Rechtswörterbuch. Band 8, Heft 5/6 (bearbeitet von Heino Speer u. a.). Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 1988, ISBN 3-7400-0075-9, Sp. 958 (adw.uni-heidelberg.de).
  2. Lehen -swesen, Lehnrecht in: Lexikon des Mittelalters. Band 5. München 2003, S. 1807–1826.
  3. Lehn. [2]. In: Heinrich August Pierer, Julius Löbe (Hrsg.): Universal-Lexikon der Gegenwart und Vergangenheit. 4. Auflage. Band 10: Lackfarbe–Matelen. Altenburg 1860, S. 223–231 (Digitalisat. zeno.org).
  4. Geschichte. 27. Oktober 2024, abgerufen am 27. Oktober 2024.
  5. Dokus und Reportagen zum streamen in der ZDFmediathek. Abgerufen am 27. Oktober 2024.