Verkehrsberuhigte Zonen in Österreich

Fußgängerzone, Schulstraße, Wohnstraße, Begegnungszone oder Fahrradstraße

Die Verkehrsberuhigten Zonen in Österreich sind die Fußgängerzone, die Schulstraße, die Wohnstraße, die Begegnungszone und die Fahrradstraße. Sie sind in der Straßenverkehrsordnung im Wesentlichen in den §§ 67 und 76a bis 76d geregelt.

Geschichte

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Die älteste Regelung für eine verkehrsberuhigte Zone, die Fußgängerzone, wurde unter SPÖ-Verkehrsminister Erwin Lanc mit der 6. StVO-Novelle 1976 geschaffen.[1] Als Nächstes folgte 1983 die Wohnstraße unter seinem unmittelbaren Nachfolger Karl Lausecker (ebenfalls SPÖ).[2] Dreißig Jahre lang blieb der österreichische straßenverkehrsrechtliche Werkzeugkasten zur Verkehrsberuhigung auf diese beiden Konstrukte beschränkt. Erst 2013 wurden unter Verkehrsministerin Doris Bures (wieder SPÖ) gleichzeitig die Begegnungszone und die Fahrradstraße eingeführt.[3] Unter Verkehrsministerin Leonore Gewessler von den Grünen wurde schließlich 2022 mit der Schulstraße die jüngste Regelung hinzugefügt.[4]

Gegenüberstellung

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Fußgängerzone[5] Schulstraße[6] Wohnstraße[7] Begegnungszone[8] Fahrradstraße[9]
 
 
 
 
 
Gültigkeit Dauerhaft Nur zu bestimmten Zeiten Dauerhaft Dauerhaft Dauerhaft
Spielen auf der Straße nein nein ja nein nein
Gehen auf der Fahrbahn ja ja ja ja nein
Radfahren Fahrräder müssen geschoben werden ja ja ja ja
Öffentlicher Verkehr ja Nur zum Zwecke des Zu- und Abfahrens ja ja ja
Straßendienst
Müllabfuhr
öffentlicher Sicherheitsdienst
Strafvollzugsverwaltung
Feuerwehr
ja Nur zum Zwecke des Zu- und Abfahrens ja ja
Dringende Reparaturen ja nein Nur zum Zwecke des Zu- und Abfahrens ja
Krankentransporte Nur zum Zwecke des Zu- und Abfahrens Nur zum Zwecke des Zu- und Abfahrens Nur zum Zwecke des Zu- und Abfahrens
Anrainer nein Nur zum Zwecke des Zu- und Abfahrens Nur zum Zwecke des Zu- und Abfahrens
Schülertransporte Nur zum Zwecke des Zu- und Abfahrens
Pannenhilfe Nur zum Zwecke des Zu- und Abfahrens
Andere Fahrzeuge nein
Halten Nur für erlaubte Fahrzeuge ja ja ja ja
Parken[10] Nur auf gekennzeichneten Flächen Nur auf gekennzeichneten Flächen
Höchstgeschwindigkeit Schrittgeschwindigkeit Schrittgeschwindigkeit Schrittgeschwindigkeit 20 (selten 30) km/h 30 km/h

Einzelnachweise

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  1. Bundesgesetz vom 7. Juli 1976, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (6. StVO-Novelle), BGBl. Nr. 412/1976
  2. Bundesgesetz vom 3. März 1983, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (10. StVO-Novelle), BGBl. Nr. 174/1983
  3. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO-Novelle), BGBl. I Nr. 39/2013 vom 25. Februar 2013
  4. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (33. StVO-Novelle), BGBl. I Nr. 122/2022 vom 27. Juli 2022
  5. § 76a Straßenverkehrsordnung 1960
  6. § 76d Straßenverkehrsordnung 1960
  7. § 76b Straßenverkehrsordnung 1960
  8. § 76c Straßenverkehrsordnung 1960
  9. § 67 Straßenverkehrsordnung 1960
  10. § 23 (2a) Straßenverkehrsordnung 1960