Beitrag

finanzielle, sachliche oder ideelle Leistung
(Weitergeleitet von Zwangsbeitrag)

Als Beitrag wird in der Finanzwissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung eine wiederkehrende oder einmalige materielle Leistung bezeichnet, die vom Zahlungspflichtigen in Geld oder Sachwerten für eine erbrachte oder zu erbringende Gegenleistung entrichtet wird. Es gibt auch ideelle Beiträge in der Kommunikation und Publizistik.

Allgemeines

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Materielle Beiträge können durch Gesetz, Satzung (sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche) oder Vertrag erhoben werden; durch sie entsteht eine Beitragspflicht. In der Finanzwissenschaft und im Steuerrecht umfasst der Oberbegriff der Abgaben die Steuern, öffentlichen Beiträge und öffentlichen Gebühren.

Beiträge werden allgemein in Geld bezahlt, doch sind auch Sachwerte zulässig. Dies sah § 79 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vor[1], wonach Verpflichtungen zur Unterhaltung von Deichen eingegangen werden durften.

Öffentlich-rechtliche Beiträge

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Öffentlich-rechtliche Lasten

Diese Beiträge beruhen auf öffentlichem Recht und sind Geldleistungen, die einem Wirtschaftssubjekt als Gegenleistung dafür auferlegt werden, dass ihm die Möglichkeit eröffnet wird, eine besondere öffentliche Einrichtung zu benutzen oder besondere Vorteile in Anspruch zu nehmen (Vorzugslast), ohne dass eine tatsächliche Inanspruchnahme notwendig ist.[2] Ob der Beitragspflichtige von der Nutzungsmöglichkeit Gebrauch macht, ist mithin für die Beitragspflicht unerheblich.[3] Beiträge werden von einer Gebietskörperschaft aufgrund gesetzlicher Ermächtigung für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von demjenigen erhoben, dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet.[4]

Nur beim Fremdenverkehrsbeitrag gibt es keine unmittelbare kommunale Gegenleistung, sondern die Einnahmen werden zur Förderung des Fremdenverkehrs eingesetzt.

Zwangsbeitrag

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Viele Beitragszahler empfinden die Pflicht einer Beitragszahlung ohne tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung als Zwangsbeitrag, so dass dies in Stellungnahmen zu Beiträgen[9] oder bei Rechtsstreitigkeiten so formuliert wird[10][11] (Beispiel „Krankenhaus-Notopfer“). Rechtlich bleibt es stets dabei, dass ein Beitrag letztendlich zu leisten ist.

Privatrechtliche Beiträge

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Privatrechtliche Beiträge beruhen auf dem Privatrecht und sind eine Geldleistung, die vom Zahlungsempfänger als Entgelt für die Mitgliedschaft in Vereinen oder sonstigen Personenvereinigungen jeder Art als Mitgliedsbeitrag erhoben wird. Der Vereinsbeitrag wird durch die Satzung oder eine eigenständige Beitragsordnung geregelt.[12] Sämtliche Vereinsbeiträge (insbesondere zu Sportvereinen) gehören in diese Kategorie. Mit der Zahlung des Beitrages entsteht ein Rechtsanspruch auf alle die für Mitglieder satzungsgemäß allgemein bereitgestellten Leistungen, jedoch nicht auf spezielle bereitzustellende Leistungen[13]; für diese kann ein Sonderbeitrag erhoben werden.

Aus finanzwissenschaftlicher Sicht sind zwischen den Steuern und Gebühren die durch Art. 74 Nr. 12 GG legitimierten Beiträge zur Sozialversicherung[14] zu beurteilen, aufgeteilt in Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag. Diese Beiträge zur Sozialversicherung werden auch als Versicherungsbeitrag bezeichnet.[15] Es handelt sich um Geldleistungen, die von Arbeitgebern (Arbeitgeberbeitrag) und deren Arbeitnehmern (Arbeitnehmerbeitrag) und sonstigen dazu verpflichteten Personengruppen an die Sozialversicherungsträger gezahlt werden.[16] Das gilt für die Arbeitslosenversicherung (§ 341 SGB III), gesetzliche Krankenversicherung (§ 241 SGB V), gesetzliche Rentenversicherung (§ 287 Abs. 1 SGB VI) und Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 1 SGB XI), die einheitlich vom Beitragssatz sprechen.

Bei allen übrigen Versicherungsarten ist – jedoch nicht konsequent – von der Versicherungsprämie die Rede. Allerdings wendet die Versicherungsbetriebslehre auch Begriffe wie Beitragsübertrag (§ 341e Abs. 2 Nr. 1 HGB, § 24 RechVersV) oder Rückstellung für Beitragsrückerstattung (§ 341e Abs. 2 Nr. 2 HGB, § 28 RechVersV) an.

Wirtschaftliche Aspekte

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Die Preiskalkulation der Beiträge (und Gebühren) beruht allgemein auf dem Kostendeckungsprinzip[17], so dass die Beitragseinnahmen die Gesamtkosten decken sollen. Beiträge sind aus Sicht des Beitragszahlers fixe Betriebskosten, die unabhängig vom Auslastungsgrad anfallen. Die Beitragshöhe muss (bei gesetzlichen Beiträgen) oder kann (bei allen übrigen) am Äquivalenzprinzip orientiert werden, indem eine Gleichwertigkeit von Beitrag und Gegenleistung bzw. Beitrag und Risiko oder Erwartungswert des Schadens eingehalten wird.[18] Sozialversicherungen setzen konkret jedoch nicht die Binnenäquivalenz zwischen Beitrag und Leistung des einzelnen Versicherungsnehmers voraus, sondern es wird eine Gruppenäquivalenz aller Versicherten gefordert.

Die Beitragshöhe kann wie eine Lenkungsabgabe das Verhalten des Beitragszahlers lenken, sofern es sich nicht um Zwangsbeiträge handelt. Beabsichtigte Nebenwirkung von Beiträgen kann deshalb sein, durch ihre Erhebung die unnötige oder unmäßige Benutzung öffentlicher Einrichtungen zu hemmen;[19]

Beiträge in Kommunikation und Publizistik

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Der Begriff des Beitrags hat in Kommunikation und Publizistik einen anderen Begriffsinhalt („beitragen“) und bezeichnet die intellektuelle Leistung in Form eines Diskussionsbeitrags in der Kommunikation. Gebauter Beitrag und redaktioneller Beitrag gibt es im Journalismus; in Publikationen (Büchern, Fachzeitschrift, Sammelwerken, Zeitschriften oder Zeitungen) wird als Beitrag die journalistische Darstellungsform des Artikels oder Zeitungsartikels bezeichnet. Die für einen Tagungsband eingereichte schriftliche Fassung eines Vortrags nennt man auch Presented Paper. In den elektronischen Medien sind Beiträge häufig Teil einer Magazinsendung.

International

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In der Schweiz werden unter Beiträgen hauptsächlich die Beiträge an die Sozialversicherung verstanden. In Österreich sind Beiträge neben Gebühren und Steuern eine Form von Abgaben, die wie in Deutschland als Oberbegriff fungieren.

Abgrenzung

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Geldliche Beiträge belasten eine Gruppe als Ganzes (etwa der Straßenbaubeitrag von allen Anliegern einer Straße), Gebühren belasten dagegen den Einzelnen, der die öffentliche Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt. Beispielsweise wird in Deutschland seit Januar 2013 keine Rundfunkgebühr, sondern ein Rundfunkbeitrag erhoben.[20] Hiermit wird verdeutlicht, dass auch dann der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist, wenn ein Privathaushalt keinen Rundfunk empfängt.

Siehe auch

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Wiktionary: Beitrag – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Alfred Bochalli, Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 10. Februar 1937, 1938, S. 106 f.
  2. Harvey S. Rosen/Rupert Windisch/Ernst Oberdieck, Finanzwissenschaft I, 2019, S. 38
  3. Carl Creifelds/Klaus Weber, Weber Rechtswörterbuch, 2000, S. 178 f.; ISBN 3-406464114
  4. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Finanzwissenschaft, 2013, S. 14
  5. Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 1. April 2014, Az.: 1 A 182/13
  6. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018, Az.: 1 BvR 1675/16 u.a. = BVerfGE 149, 222
  7. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020, Az.:8 C 9.19 = BVerwGE 167, 259
  8. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010, Az.: 6 C 10.09 = NJW 2011, 1093
  9. Johann Bizer, Studententicket. Finanziert über studentische Zwangsbeiträge, in: ZUR 1992, S. 30 f.
  10. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014, Az. 2 BvR 1561/12 = BVerfGE 135, 155
  11. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2004, Az. 1 BvR 1203/04 = NVwZ 2005, 323
  12. Fundraising Akademie (Hrsg.), Fundraising: Handbuch für Grundlagen, Strategien und Methoden, 2016, S. 467
  13. Ado Ampofo, Betriebswirtschaftliche Grundlagen für Mediziner und medizinisches Fachpersonal, 2019, S. 120
  14. Harvey S. Rosen/Rupert Windisch/Ernst Oberdieck, Finanzwissenschaft I, 2019, S. 39
  15. Verlag Dr. Th. Gabler (Hrsg.), Gablers Wirtschafts-Lexikon, Band 1, 1984, Sp. 537; ISBN 3-409303235
  16. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Finanzwissenschaft, 2013, S. 15
  17. Heinz Eckart Klingelhöfer, Betriebliche Entsorgung und Produktion, 2000, S. 89
  18. Heike Schule/Heiner Brockmann/Thorsten Hadeler/Ute Arentzen, Gabler Volkswirtschafts-Lexikon, Band I, 1996, S. 419
  19. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Finanzwissenschaft, 2013, S. 85
  20. Rundfunkbeitrag ist rechtens, in: Die Welt vom 18. März 2016