Administratormandat ruht

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Ich bin durch eine Abmahnung der Münchner Kanzlei Waldorf gezwungen, meine Administratortätigkeit in der Wikipedia bis auf weiteres zu pausieren. Ich bitte daher, von jeglichen diesbezüglichen Anfragen derzeit Abstand zu nehmen.

  • Abmahnung - Unterlassungserklärung - Kostennote - Moratorium

Sachverhalt

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Was wird mir zur Last gelegt? Genau dasselbe, was ich täglich in der Wikipedia gemacht habe:

  1. Wir bieten in der Wikipedia keine ausführbaren Dateien zum Download. Wir sind ja kein Download-Dienst. Auch bei mir wurden nie ausführbare Dateien zum Download angeboten.
  2. Wir verlinken in der Wikipedia nicht auf Programmdateien zum Direktdownload. Das macht schon allein keinen Sinn, weil sich Programmversionen ständig ändern, ausserdem widerspricht es unserer Linking-Policy; wir bringen Surface-Links an, damit sich der Benutzer selbst ein Urteil über die Seriosität des Programmanbieters und die Funktion des jeweiligen Programms verschaffen kann. Auch ich habe keinen Download-Link (Deep-Link bzw. Direktlink) auf externe Programmdateien angeboten.
  3. Wir beschreiben in der Wikipedia das Wissen der Menschheit und haben im der deutschsprachigen Teilprojekt immerhin mittlerweile 2.967.339 Artikel versammelt. Niemand, kein einzelner Administrator und kein einzelner Benutzer prüft diese Seiten systematisch auf rechtswidrige Inhalte. Der Prüfprozess erfolgt vielmehr kollektiv und unsystematisch; niemand verfügt bei uns über die juristischen Kenntnisse, um die juristische Tragweite sämtlicher Aussagen überprüfen zu können. Erst recht prüft niemand kontinuierlich sämtliche externen Weblinks auf eventuell illegale oder möglicherweise illegal gewordene Inhalte, die irgendwo auf oder über externe Websites erreichbar sind. Nur weil über Google möglicherweise illegale Inhalte zugänglich sind, ist nach unserer bisherigen Meinung ein Link auf Google nicht illegal. Das erweist sich nun als Irrtum. Auch ich habe keinen externen Link auf illegale Inhalte gesetzt, ich habe auch meine Prüfpflichten als Betreiber einer interaktiven Plattform nicht verletzt. Ich habe es aber zugelassen, dass im Jahr 2002 in einem Forum in einer meiner über 300.000 Seiten ein Surface-Link auf eine externe Website angebracht wurde, auf der Inhalte abrufbar waren, die ab September 2003 durch die Novellierung des UrhG vorgeblich illegalisiert wurden. Selbst wenn ich jeden externen Link auf meiner gesamten Website und die gesamten über diese externen Links errichbaren Inhalte prüfen könnte, wären die heute angeblich rechtswidrigen Inhalte im Jahr 2002 nicht rechtswidrig gewesen, das wurden sie erst – wenn überhaupt – im September 2003.

Eine solche Sichtweise widerspricht vollkommen der Idee des World Wide Web und des Querverweises. Wenn jemand 1960 geschrieben hat: "Der Spiegel ist ein lesenswertes Nachrichtenmagazin" wurde dieser Verweis auf den Spiegel auch 1962 nach Erscheinen des Artikels "Bedingt abwehrbereit" nicht illegal, auch wenn dem Spiegel nun plötzlich Landesverrat vorgeworfen wurde. Erst recht machte sich der Autor der Spiegel-Referenz von 1960 durch seinen Hinweis nicht auch des Landesverrats schuldig.

Wie viele solcher seit vorgestern oder ab übermorgen angeblich illegalen Altlasten in Form von Querverweisen auf externe Websites lagern auf Euren privaten Homepages oder in ewig nicht mehr bearbeiteten und intern schlecht verlinkten Seiten der Wikipedia? Dieselbe Abmahnung wie mich kann heute jeden treffen, der in der Wikipedia aktiv ist, eine private Homepage betreibt oder namentlich identifizierbar in Foren schreibt.

Eine Argumentation wie die Obige schafft für jeden Inhaber einer Domain eine uneingeschränkte Verantwortung für jegliche Inhalte, die über Links von seiner Website erreichbar sind. Bereits heute illegal sind beispielsweise angeblich die Datenbank TCCD sowie die Programme Clony XXL, Profiler, Scout!, Clonm CD, CD Master Clone, Movie Jack, DaViDeo, Any DVD, DVD Decrypter DVD Shrink, EasyDivX, Clad DVD usw. Und die nächste Urheberrechtsnovelle befindet sich schon in Vorbereitung. Was wird dann illegal werden? Verlinken wir irgendwo in der Wikipedia auf Download.com, Tucows.de oder Freecodecs.net? Auch jeder Surface-Link auf Google.de wäre im Geiste der Argumentation der Kanzlei Waldorf mit Streitwerten zwischen 10.000 und 250.000 Euro abmahnbar, Google "verbreitet" ja auch diese illegalen Inhalte durch seinen Index.

Übrigens gibt es bisher keine offizielle Liste der nach Ansicht der Kanzlei Waldorf illegalen "Umgehungsvorrichtungen"; Links auf die oben angeführten Programme und Datenbanken wurden eben abgemahnt, daraus kann man nach Bekanntwerden der Abmahnung folgern, dass die industriellen Interessengruppen diese Programme als unzulässig betrachten möchte; eine offizielle "Blacklist" der IFPI oder des BV Phono gibt es nicht, damit fehlt auch das Handwerkszeug für Betreiber von Websites, um Wortfilter oder ähnliche Selbstzensurmaßnahmen wirkungsvoll zu bestücken.

Abmahnbar ist bekanntlich ja sowieso alles, die Besonderheit dieser Abmahnungen ist aber der Streitwert, der es unmöglich macht, sich gerichtlich gegen die absurde Argumentation zu wehren. Das bringt diese Abmahnpraxis faktisch in die Nähe dessen, was man polemisierend als "Schutzgelderpressung" bezeichnen könnte. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei dem Vorgehen der Kanzlei Waldorf natürlich weder um Erpressung (§ 253 StGB) noch um Nötigung (§ 240 StGB), da die Kanzlei die Abgemahnten zwar "durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer [...] Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten [...] Nachteil zufügt", dies aber alles nicht rechtswidrig geschieht.

Hintergrund der Abmahnung im Auftrag der Unternehmen BMG Records, Edel Records, EMI Music, Sony Music Entertainment, Universal Music und Warner Music Group ist eine absurd konstruierte Haftung für Hyperlinks; natürlich geht es um einen möglichst weit reichenden generellen "Maulkorberlass", verbunden mit massiven Einschränkungen der Freiheit, über bestimmte Dinge reden zu dürfen. In der ersten Abmahnwelle von Ende 2003 wurden die entsprechenden Anbieter aus dem deutschsprachigen Web exkommuniziert. In der zweiten Welle werden die Verweise auf die betreffenden Inhalte beseitigt, und in der dritten Welle dürfte versucht werden, schließlich die bloße Nennung zu kriminalisieren.

In meinem konkreten Fall handelt es sich um die zweite Abmahnwelle, also das Zulassen des Setzens von Hyperlinks in Form von Surface-Links von meiner Homepage auf externe Websites, über die wiederum Deep-Links erreichbar sind, die auf vorgeblich illegale Inhalte verweisen (wobei selbst die angebliche Illegalität der betreffenden Inhalte strittig ist, nach Google verweisen beispielsweise gut 300.000 andere Websites ebenfalls auf die betreffenden Inhalte); darüber hinaus wurden die betreffenden Links noch nicht einmal von mir gesetzt, sondern von einem Benutzer meines Portals im Jahr 2002 eingetragen, zu einem Zeitpunkt also, als die fraglichen Dateien noch unstrittig legal waren. Die Kanzlei Waldorf betrachtet dabei das Setzen dieser Surface-Hyperlinks ebenso als "illegale Verbreitung" wie bereits das Zulassen des Verbreitens in diesem Sinne, also das Zulassen des Setzens von Hyperlinks auf diese Inhalte irgendwo "über das Internet" (Formulierung aus der Unterlassungserklärung).

In der kostenpflichtigen Abmahnung des Zulassen des Setzens dieser Links auf andere Links wird die Unterzeichnung einer in der Sache extrem weitreichenden Unterlassungserklärung gefordert, die mir in der Konsequenz jegliche Tätigkeit im Internet und damit natürlich auch in der Wikipedia unmöglich machen würde. Gefordert wird effektiv eine Haftungsübernahme für jegliche Inhalte, die von Seiten, die ich bearbeite oder deren Bearbeitung ich zulasse (!), über mehrere Zwischenschritte erreichbar sind. Lasse ich beispielsweise das Setzen eines Links auf Google zu (ein Klick im Browser), sind von dort unmittelbar 300.000 als illegal deklarierte und von der Abmahnung betroffene Seiten erreichbar (ein weiterer Klick); dann würde unmittelbar die Vertragsstrafe von 10.000 Euro fällig. Als Administrator übernehme ich auch formal eine Mitverantwortung für die Handlungen Dritter in der Wikipedia; als derzeit aktivster menschlicher Benutzer kann ich auch kaum eine gewisse Funktion als Mittäter, Gehilfe oder Anstifter abstreiten. In diesem Sinne würde mir die Unterlassungserklärung ebenfalls sehr weitreichende und spezielle Prüfungspflichten auferlegen, die ich als durchschnittlicher Mensch nicht mehr hinreichend ausfüllen könnte.

Diese Argumentation ist natürlich absurd.

Nach Beratung durch zwei unterschiedliche Rechtsanwälte ist relativ klar, dass die Argumentation der Kanzlei Waldorf in einem Gerichtsverfahren nicht tragfähig wäre; nach herrschender Rechtsmeinung habe ich weder illegale Inhalte angeboten noch meine Prüfpflichten als Websitebetreiber verletzt. Ich kann mich allerdings gegen die Vorwürfe nicht zur Wehr setzen, da meine Rechtsschutzversicherung die Abwehr von Schadensersatzansprüchen ebenso wie jede andere Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht übernimmt und der auf 75.000 Euro angesetzte Streitwert das Führen eines Prozesses, der mit Sicherheit über mehrere Instanzen gehen und Gerichtskosten in fünfstelliger Höhe verursachen würde, unmöglich macht. Das weiß die Kanzlei Waldorf, daher wird auch niemand die Folgen dieser Schutzgelderpressungen verhindern können. Die entscheidende Frage in dieser Sache lautet daher für mich: Welchen Preis hat die Meinungsfreiheit?

Ich lasse daher derzeit durch einen Anwalt prüfen, ob ich ich eine inhaltlich modifizierte Unterlassungserklärung nach dem so genannten Hamburger Brauch abgeben kann, oder ob ich jegliche Tätigkeiten im Internet und damit auch für die Wikipedia einstellen muss. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich derzeit meine administrativen Aufgaben nicht wahrnehmen und ebenso wenig als aktiver Wikipedia-Benutzer in Erscheinung treten kann. --asb 19:16, 15. Okt 2004 (CEST)

Würde man die von der Kanzlei Waldorf implizierte Argumentation ernst nehmen, ein Surface-Link könne bereits selbst illegal sein, der einen möglicherweise illegalen Deep-Link erreichbar macht, wäre jeder Link auf http://www.google.de unmittelbar illegal, da über ihn mit einem weiteren Zwischenschritt eine unbegrenzte Anzahl potenziell illegaler Inhalte über den riesigen Google-Index im Sinne des uminterpretierten UrhG "angeboten" werden.

Eine solche Betrachtungsweise verkennt vollständig das Wesen von Fußnoten, Querverweisen, Quellenangaben, Hyperlinks, Hypertext und damit des World Wide Web an sich. Das Web ist kein konspiratives Netzwerk illegaler Angebote, sondern eine moderne Umsetzung des seit Jahrtausenden angewandten Prinzips des Querverweises. Ein Autor macht sich nicht durch eine Literatur- oder Quellenangabe strafbar, in der ein indiziertes Buch referenziert wird, da er sich die dort erwähnten Inhalte durch den Querverweis nicht automatisch zu eigen macht.

Nicht zuletzt gerät damit auch und gerade die berühmte Encyclopédie ou Dictionnaire raisonné des sciences, des arts et des métiers von d'Alembert und Diderot aus den Jahren 1751 bis 1772 wieder in den Verdacht, Wegbereiter moderner krimineller Hypertext-Enzyklopädien gewesen zu sein: Sie setzte das Prinzip des Querverweises erstmals gezielt im Sinne der Aufklärung in einer Enzyklopädie ein. Nicht weniger "subversiv" verwendete bereits Pierre Bayle dieses Prinzip in seiner Dictionnaire historique et critique aus dem Jahr 1694. Bayle ging ins Exil, auch die Encyclopédie musste aus dem Exil heraus gedruckt werden, weil sie zu ihrer eigenen Zeit im Herkunftsland kriminalisiert wurde. Allerdings geschah dies zur Zeit des Absolutismus. Wie weit sind wir heute noch von den Gepflogenheiten der damaligen Zeit entfernt?

Eine Betrachtungsweise, die das Zulassen des Anbringens von Querverweisen kriminalisiert, würde in der Konsequenz jegliches wissenschaftliche Arbeiten und den technischen Fortschritt, und damit auch die Existenz der Musikindustrie und ihrer rechtlichen Handlager unmöglich machen. Querverweis und damit auch ihre moderne Inkarnation als Hyperlinks sind das, was Didacus Stella im 16. Jahrhundert so treffend bezeichnete: Pigmei gigantum humeris impositi plusquam ipsi gigantes vident. Dieses später beispielsweise von Robert Burton und Isaac Newton aufgegriffene Prinzip bildet das Fundament unserer modernen Gesellschaft, es anzufechten bedeutet, gegen Wissenschaft und Fortschritt zu kämpfen. Ein Kampf gegen die Zulässigkeit von Querverweisen ist ein Kampf gegen Wissenschaft und Fortschritt und damit gegen unsere Gesellschaft. Wer Querverweise illegalisieren will, bekämpft die Grundfesten unserer Gesellschaft. --asb 14:03, 17. Okt 2004 (CEST)

Aktualisierung und Berichte in der Presse

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Golem.de meldete am 29.10.2004: "Abmahnung: Links in Foren mit Folgen? Plattenfirmen mahnen ab wegen indirekter Links auf Kopierschutzknacker" (Wirtschaft / 29.10.2004 / 18:19), http://www.golem.de/0410/34463.html (Trackback, Forum, Druckversion). Zahlreiche Weblogs griffen daraufhin das Thema auf.

Die Berliner Tageszeitung (taz) berichtete im November 2004: "Feinde der Aufklärung. Deutsche Anwälte der Medienkonzerne verbieten einen Link zu einer Website, die ihnen nicht gefällt" (taz Nr. 7514 vom 15.11.2004, Seite 14, 93 Zeilen, TAZ-Bericht, Nikolaus Hablützel), online unter http://www.taz.de/pt/2004/11/15/a0196.nf/text.ges,1.

Ich gab eine modifizierte Unterlassungserklärung nach "Hamburger Brauch" ab und widersprach der Kostennote.

Die Waldorf-Mandanten nahmen die Unterlassungserklärung an, die Kanzlei selbst lehnte sie in ihrem Antwortschreiben jedoch faktisch ab, wie es in dem o.g. Artikel in der "taz" über meinen Fall so treffend auf den Punkt gebracht wurde. Ich widersprach darauf im November 2004 erneut der Argumentation der Kanzlei Waldorf in einem diesmal etwas ausführlicheren Pamphlet (online in Auszügen). Auf dieses Schreiben wurde mir eine schriftliche Entgegnung zwar angekündigt, sie blieb bis heute jedoch aus; möglicherweise hängt das damit zusammen, dass just zu dieser Zeit die Frankfurter Rundschau einen Nebenschauplatz meiner Abmahnung aufgriff:

Einer der Mandanten der Kanzlei Waldorf ist Sony BMG, die zusammen mit der Telekom Ende letzten Jahres mit großem Presse-Tamtam die Studie Deutschland Online 2 über die glorreiche Zukunft kommerzieller Angebote im Internet veröffentlichten, in der ganze Absätze aus der Wikipedia widerrechtlich übernommen wurden; bis heute finden sich dort keine ausreichende Lizenzangabe, es handelt sich also um einen klaren Verstoß gegen die GNU FDL, eine Copyleft-Lizenz. Darüber hinaus wird weiterhin ein "Copyright" <sic!> für nachweislich übernommene Textpassagen beansprucht – die Texte der Wikipedia sind ja nicht gemeinfrei. Details dazu und ein exemplarischer Textvergleich ist auf meiner Website zu finden.

Bizarrerweise verstieß Sony BMG damit unter anderem auch gegen meine Urheberrechte, denn einige der geklauten Textpassagen in den Wikipedia-Artikeln stammen nachweislich von mir und unterliegen damit nach deutschem Recht meinem Urheberrecht. Die Auftraggeber meiner Abmahnung machten sich damit durch diese Fahrlässigkeit zum potenziellen Ziel einer urheberrechtlichen Abmahnung meinerseits.

Sebastian Heiser berichtete im Dezember 2004 in der Frankfurter Rundschau unter dem Titel "Raubkopiert" über den dreisten Content-Klau in der Studie Deutschland-Online 2: "Das Lexikonprojekt Wikipedia hat den Musikkonzern Sony BMG bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht erwischt" (Ausgabe Nr. 292 vom Dienstag, den 14. Dezember 2004, Rubrik Netzwerk, S. 11). Der Artikel ist nicht mehr online, aber auf dieser Seite paraphrasiert mit einigen Hintergründen zu dem Textklau von Sony BMG (Studie Deutschland Online 2, Textklau, Textsynchronopse).

Nachdem die Münchner Kanzlei Waldorf über ein Jahr lang Betreiber kleinerer Websites und Schüler bei Ebay kostenpflichtig abgemahnt und dabei immer mehr Glaubwürdigkeit verloren hatte, mahnte die Kanzlei Waldorf Ende Januar 2005 den Heise-Verlag für eine Newsticker-Meldung bei Heise Online ab.

Der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V. lancierte dazu am Freitag, den 28. Januar 2005 eine unfreundlichen Pressemeldung: Auch die Pressefreiheit ist kein Freibrief: Anleitungen und Hilfestellungen für illegale Handlungen sind unzulässig und haben erst recht nichts mit seriöser Berichterstattung zu tun.

Heise wies die Abmahnung zurück und Waldorf erwirkte eine einstweilige Verfügung, der Anfang März 2005 teilweise stattgegeben wurde: Hyperlinks seien demnach illegal, eine allgemeine Berichterstattung drumherum jedoch nicht; eine schrifliche Begründung des Urteils steht derzeit noch aus. Hintergründe und Berichte zur Abmahnung des Heise-Verlags durch die Musikindustrie: [1], [2], [3].

Weitere Hintergrundinformationen zum aktuellen Stand meiner eigenen Abmahnung finden sich unter http://www.kefk.net/Network/Abmahnung/.