Bezirksgericht Aichach
Das Bezirksgericht Aichach war ein Bezirksgericht im Königreich Bayern. Es existierte von 1857 bis 1879 und hatte seinen Sitz im heute schwäbischen Aichach.
Geschichte
BearbeitenMit Gesetz vom 1. Juli 1856[1] wurde das Justizwesen im rechtsrheinischen Bayern analog dem der Pfalz neu geordnet. Die bisherigen Kreis- und Stadtgerichte, so auch das Kreisgericht Aichach wurden aufgehoben und 34 neue Bezirksgerichte traten an ihre Stelle. Sie waren für die Städte, in denen sie ihren Sitz hatten, sowie für die in ihrem Sprengel befindlichen Standesherren Gerichte erster Instanz. Für alle anderen Angelegenheiten waren sie Gerichte der zweiten Instanz in Kriminal- und Zivilrechtssachen. Durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 10. November 1861 entfiel die erstinstanzliche Zuständigkeit für die Stadtbezirke ihres Sitzes und für die Standesherren. Sie waren nun zweite Instanz in allen Zivilsachen.
Das Bezirksgericht Aichach umfasste ursprünglich[2]
- die Stadt Aichach
- die Landgerichte Aichach, Friedberg, Rain, Schrobenhausen, Pfaffenhofen, Ingolstadt, Erding, Moosburg und Freising.
Im Jahr 1861 wurde der Bezirk des Gerichts auf die Landgerichte Aichach, Friedberg, Rain und Schrobenhausen eingeschränkt und ein Bezirksgericht Freising errichtet. Mit dem Inkrafttreten des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes[3] wurde 1879 das Bezirksgericht Aichach wie alle anderen bayerischen Bezirksgerichte aufgelöst.
Literatur
Bearbeiten- Wilhelm Volkert (Hrsg.): Handbuch der bayerischen Ämter, Gemeinden und Gerichte 1799–1980. 1983, ISBN 3406096697, S. 121–122, 606.
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Gesetz, einige Bestimmungen über die Gerichtsverfassung und das gerichtliche Verfahren in den Landestheilen diesseits des Rheines betreffend, vom 2. August 1856. Gesetz-Blatt für das Königreich Bayern 1856, S. 339–360.
- ↑ Ludwig Hauff: Die Verfassung der kgl. bayerischen Gerichte diesseits des Rheins in ihrer Gestaltung nach dem Gesetze vom 1. Juli 1856: ein Führer auf dem Gebiete der neuen Gerichts-Organisation sowohl für den Juristen als für jeden bayerischen Staatsbürger. Beck, 1857 (google.com [abgerufen am 12. April 2023]).
- ↑ Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 27. Januar 1877. (RGBl. S. 41)