Gesundheitsfachberuf

medizinischer Beruf der kein Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder Krankenschwester ist
(Weitergeleitet von Heilhilfsberuf)

Gesundheitsberuf und Gesundheitsfachberuf sind in Deutschland verwendete Bezeichnungen für nichtärztliche, nichtpsychotherapeutische Berufe im Gesundheitswesen, die Tätigkeiten in der Gesundheitsförderung, in der medizinischen Therapie und Diagnostik sowie in der Rehabilitation beinhalten. Andere Bezeichnungen sind heute Medizinalfachberuf und Medizinische Assistenzberufe; auf einen Teil trifft auch der Begriff Heilberuf zu; Heilhilfsberuf dagegen ist ein veralteter Terminus.
Ebenso werden Berufe im pharmazeutischen Bereich (→ Pharmazeutisches Personal) teilweise zu den Gesundheitsfachberufen gezählt.

Laut dem deutschen Bundesgesundheitsministerium „[gibt es]…eine Definition des Begriffs der Gesundheitsberufe nicht“: „Allgemein werden darunter alle die Berufe zusammengefasst, die im weitesten Sinne mit der Gesundheit zu tun haben. Nur für einen Teil der Gesundheitsberufe ist der Staat zuständig; viele entwickeln sich auch ohne Reglementierung, das heißt, ohne dass es eine staatliche Ausbildungsregelung gibt.“'[1]

Abgrenzung zu den heilkundlichen Berufen

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Gesundheitsberufe bzw. Gesundheitsfachberufe sind nichtakademische Ausbildungsberufe. Eine Ausnahme ist der Heilpraktiker, der keiner vorgeschriebenen Ausbildung bedarf, sondern nur einer amtsärztlichen Überprüfung.[2]

Pflegeberufe mit dreijähriger Ausbildung sind bundesrechtlich geregelt und zählen zu den Heilberufen. „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe“ (Art. 74 des GG (1) Satz. 19) unterliegen der konkurrierenden Gesetzgebung und sind daher hoheitliche Aufgaben des Bundes. Alle dreijährigen Ausbildungen in der Pflege gehören im Sinne des Heilpraktiker Gesetzes § 1 (2) zu den Heilberufen. „Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird“. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 – ) zählte seit 2003 auch die dreijährige Ausbildung in der Altenpflege zu den Heilberufen, wie zuvor schon die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.

Seit Anfang 2020 ist das Pflegeberufegesetz (PflBG) in Kraft getreten, durch das sich die Berufsbezeichnung verändert hat (von Gesundheits- und Krankenpfleger in Pflegefachfrau). Zudem werden in diesem Gesetz erstmals vorbehaltene Tätigkeiten definiert, die ausschließlich durch die Berufsgruppe der Pflegefachpersonen ausgeführt werden dürfen. Diese Vorbehaltstätigkeiten stellen einen Meilenstein in der Professionalisierungsgeschichte der Pflege in Deutschland dar, da diesen den Pflegenden ein autonomes Handlungsfeld zusprechen. Diese Handlungsautonomie ist anerkanntes Merkmal einer Profession.

Gesundheitsberuf

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Einige Gesundheitsberufe werden im Rahmen einer dualen Ausbildung erlernt, die wiederum zum Teil von der jeweiligen berufsständischen Kammern organisiert wird. So ist beispielsweise die Ärztekammer für die Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten zuständig, die Apothekerkammer für Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte.[3] Die schulische Ausbildung ist in der Regel kostenfrei. Daneben werden von unterschiedlichen Trägern Ausbildungen bzw. Lehrgänge angeboten, die zum Teil kostenpflichtig sind.

Gesundheitsfachberuf

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Die Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf findet an Berufsfachschulen statt und ist zum Teil bundesrechtlich geregelt oder an das Bundesbildungsgesetz (BBiG) bzw. die Handwerksordnung gebunden. Zu den Berufsfachschulen gehören unter anderen Krankenpflegeschulen oder medizinische Ausbildungszentren und in Nordrhein-Westfalen das Berufskolleg.

Gesundheitsfachberufe sind neben den ärztlichen und psychotherapeutischen Berufen eigenständige Heilberufe. Die Angehörigen dieser Berufe üben ihre Tätigkeit nach den ihrer jeweiligen Profession zugrundeliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen selbständig und in eigener Verantwortung aus.

Soweit Angehörige eines Gesundheitsfachberufs jedoch im Rahmen ihrer Berufsausübung Tätigkeit ausführen, die einen heilkundlichen Charakter haben, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, bedarf es dazu einer ärztlichen Anordnung, da die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten grundsätzlich einem Arzt, Heilpraktiker bzw. einem (approbierten) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Psychologischen Psychotherapeuten vorbehalten ist. (Eine Ausnahme stellt der Beruf des Notfallsanitäters dar, dem es in klar definierten Situationen erlaubt ist, ohne explizite ärztliche Anordnung heilkundlich tätig zu werden.[4]) Die Abgrenzung der Tätigkeitsfelder erfolgt danach, ob für die Durchführung der jeweiligen Tätigkeit eine Approbation als Arzt, Zahnarzt, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut oder eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorgeschrieben ist. Das ist der Fall, wenn ärztliche, psychotherapeutische oder heilkundliche Fachkenntnisse erforderlich sind. Ärzte oder Zahnärzte können aber bestimmte, originär ärztliche Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen auf Angehörige von Gesundheitsfachberufen bzw. Gesundheitsberufen delegieren.[5]

Übernahme delegierbarer Tätigkeiten

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Die Bundesärztekammer (BÄK) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben mit einer gemeinsamen Bekanntmachung den Ärzten zum Thema „Delegation ärztlicher Leistungen an nicht ärztliche Gesundheitsfachberufe“ eine Richtschnur vorgegeben.[6] Ebenso hat die Bundeszahnärztekammer einen Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte beschrieben.[7]

In den Fällen der Anordnung oder Delegation trägt der anordnende oder delegierende Arzt die Anordnungsverantwortung, unter Umständen auch die Verantwortung für die Auswahl und die Kontrolle des Ausführenden. Der Ausführende trägt die Verantwortung für die fachkundige Umsetzung. Zum Beispiel ist der Arzt dafür verantwortlich, welches Medikament verordnet werden soll und welche Wirkungen, Risiken und Nebenwirkungen das verordnete Medikament bei dem jeweiligen Patienten hat. Der Gesundheits- und Krankenpfleger trägt die Durchführungsverantwortung für die zeitgerechte und mengenmäßig richtige Abgabe und für Hilfen bei der Einnahme des Medikaments.

Auch in den Fällen einer angeordneten heilkundlichen Tätigkeit verbleibt vielfach ein Bereich, der nicht von der ärztlichen Anordnung umfasst ist, etwa bei der Auswahl der Methoden. Das Verfahren der „Anordnung ärztlicher Tätigkeiten“ wird in manchen Fachbereichen kontrovers beurteilt.[8][9]

Pharmazeutisch-technische Assistenten können die dem approbierten Apotheker obliegende Information und Beratung über Arzneimittel übernehmen, wenn der Apothekenleiter dies zuvor gemäß § 20 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) schriftlich festgelegt hat.

Akademisierung

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Seit einigen Jahren gibt es Akademisierungsbestrebungen verschiedener Gesundheitsfachberufe in Form von Hochschulausbildungsgängen[10]. Dieser Prozess ist in Deutschland im internationalen Vergleich erst mit zeitlicher Verzögerung von mehreren Jahrzehnten in den 1990er Jahren begonnen worden. Zudem gibt es Bestrebungen, den Abschluss eines Gesundheitsfachberufes als Voraussetzung für ein Hochschulstudium anzuerkennen. Vom Wissenschaftsrat wurden Empfehlungen zu hochschulischen Qualifikationen für Studiengänge der Gesundheitsfachberufe verfasst.[11]

Berufsbilder

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Bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe

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Zu den bundesrechtlich und außerhalb von Berufsbildungsgesetz (Deutschland) bzw. Handwerksordnung geregelten Gesundheitsfachberufen zählen:[12][13]

Weitere Ausbildungsgänge an Berufsfachschulen

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Landesrechtlich geregelte Ausbildungsgänge werden an Berufsfachschulen durchgeführt und enden mit einer staatlichen Abschlussprüfung. Daneben gibt es Ausbildungsgänge, die in einigen Bundesländern auf anderen Regelungen basieren, zum Beispiel war die Ausbildung zum Operationstechnischen Assistenten vor dem 1. Januar 2022 in einigen Bundesländern durch die Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) geregelt.[14]

  • Assistent medizinische Gerätetechnik
  • Atem-, Sprech- und Stimmlehrer
  • Medizinischer Dokumentationsassistent
  • Medizinischer Sektions- und Präparationsassistent
  • Operationstechnischer Assistent (OTA) (bis 2021)

Uneinheitlich geregelte Gesundheitsberufe

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Zugangsvoraussetzungen, Dauer der Ausbildung und Abschlussbezeichnungen können je nach Lehrgangsträger unterschiedlich sein. Aus- bzw. Weiterbildungen werden nach internen Regelungen der Bildungsanbieter durchgeführt und sind zum Teil kostenpflichtig, wie beispielsweise die Heilpraktikerausbildung.[15]

Internationale Situation

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In vielen Ländern der Welt gibt es ebenfalls medizinische, nichtärztliche Berufe, deren Ausbildung und Ausübung durch die jeweiligen nationalen Gesetze und Berufsordnungen geregelt sind. Eine Vergleichbarkeit mit der Situation in Deutschland ist insofern nur bedingt möglich. In der Schweiz und in Österreich werden die Tätigkeiten unter dem Begriff Gesundheitsberufe zusammengefasst.[16][17]

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Einzelnachweise

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  1. Gesundheitsberufe. Bundesministerium für Gesundheit, ohne Datum, abgerufen am 27. April 2021.
  2. Kurzbeschreibung Heilpraktiker auf berufenet.arbeitsagentur.de
  3. Bundesverband der Freien Berufe e.V.; abgerufen am 12. Februar 2019.
  4. § 2a NotSanG - Einzelnorm. Abgerufen am 29. Oktober 2021.
  5. siehe z. B. § 1 Abs. 5, 6 Zahnheilkundegesetz.
  6. BÄK, KBV: Richtlinien zum Arztvorbehalt und zur Delegation ärztlicher Leistungen (Stand: 29. August 2008; PDF; 193 kB).
  7. BZÄK, Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte (Memento des Originals vom 1. November 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bzaek.de (PDF; 145 kB).
  8. Helmut Müller: Chirurgieassistenz: Kontraproduktive Entwicklung. In: Deutsches Ärzteblatt, 2013, 110(20), S. A-995 / B-867 / C-863.
  9. Peter Heilberger: Chirurgieassistenz: Ein Irrweg. In: Deutsches Ärzteblatt, 2013, 110(20), S. A-995 / B-867 / C-863.
  10. Michael Billig: Gesundheitsfachberufe: Drang zu akademischer Ausbildung. In: Deutsches Ärzteblatt, 2011; 108(1-2), S. A-30 / B-22 / C-22.
  11. Wissenschaftsrat: Gesundheits(fach)berufe. Abgerufen am 4. Mai 2024.
  12. Maria Zöller: Gesundheitsfachberufe im Überblick. Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn (2018), abgerufen am 12. Februar 2019.
  13. Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe. Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 22. November 2013.
  14. Kurzbeschreibung Operationstechnischer Assistent auf berufenet.arbeitsagentur.de; abgerufen am 13. Februar 2019.
  15. Kurzbeschreibung Heilpraktiker auf berufenet.arbeitsagentur.de; abgerufen am 13. Februar 2019.
  16. Gesundheitsberufe in der Schweiz. OdASanté, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 14. Februar 2019; abgerufen am 13. Februar 2019.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.gesundheitsberufe.ch
  17. Gesundheitsberufe in Österreich 2017. Bundesministerium für Gesundheit in Österreich, abgerufen am 13. Februar 2019.