Gesellschaftsrecht (Europäische Union)

Das Gesellschaftsrecht der Europäischen Union ist ein Teilgebiet des europäischen Sekundärrechtes, das sich mit den für Gesellschaften zugelassenen Rechtsformen und deren Berührungspunkte im Markt befasst.

Spezifische Rechtsformenregelungen

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Auf Ebene der Europäischen Union sind folgende Rechtsformen geregelt, die in allen Ländern der EU genutzt werden können:

Die Einführung der Europäischen Privatgesellschaft (lateinisch Societas Privata Europaea, abgekürzt SPE), die ursprünglich für Juli 2010 geplant war, wurde am 2. Oktober 2013 zu Gunsten des Projektes der Schaffung der Einpersonengesellschaft (Societas Unius Personae, SUP) aufgegeben.[1]

Gesellschaftsrechtliche Richtlinien

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Grundsätze zur Unternehmensführung / Rechte unternehmensbezogener Interessengruppen (Stakeholder)

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  • Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten
    (Vor dem 21. Oktober 2009: Erste Richtlinie (Publizität) 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten)
  • Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten
    (Vor dem 4. Dezember 2012: Zweite Richtlinie (Mindestkapitalvorschriften börsennotierter Unternehmen) 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten)
  • Entwurf Fünfte Richtlinie (Struktur börsennotierter Unternehmen); vorerst gescheitert
  • Entwurf Neunte Richtlinie (Konzern) über Unternehmensgruppen; vorerst gescheitert
  • Elfte Richtlinie (Zweigniederlassung) 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen
  • Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter
    (Vor dem 21. Oktober 2009: Zwölfte Richtlinie (Einmanngesellschaft) 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter)
  • Entwurf Vierzehnte Richtlinie (Sitzverlegung) über grenzüberschreitende Verlegung des Unternehmenssitzes von beschränkt haftenden Unternehmen; noch nicht verabschiedet
  • Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften

Unternehmensumstrukturierung

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Jahresabschluss und Prüfung

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  • Vierte Richtlinie (Jahresabschluss) 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
  • Siebente Richtlinie (Konzernabschluss) 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss
  • Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen
    (Vor dem 16. April 2014 Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
    (Vor dem 17. Mai 2006: Achte Richtlinie (Abschlussprüfer) 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen)

Literatur

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  • Mathias Habersack: Europäisches Gesellschaftsrecht. Einführung für Studium und Praxis. C.H. Beck, München 2006, ISBN 978-3-406-53876-6.
  • Stefan Grundmann: Europäisches Gesellschaftsrecht. Eine systematische Darstellung unter Einbeziehung des Europäischen Kapitalmarktrecht. C.F. Müller, Heidelberg 2004, ISBN 978-3-8114-2609-2.
  • Marcus Lutter, Walter Bayer, Jessica Schmidt: Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht. Grundlagen, Stand und Entwicklung nebst Texten und Materialien. De Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-11-045625-7.
  • Stefanie Jung, Peter Krebs, Sascha Stiegler: Gesellschaftsrecht in Europa. Handbuch. Nomos, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8329-7539-5.
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Einzelnachweise

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  1. SUP statt SPE – Europa-GmbH 2. Versuch. Bundesanzeigerverlag, 17. April 2014, abgerufen am 25. Oktober 2014.