Denkmalschutzgesetz (Baden-Württemberg)

Denkmalschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg

Das Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 6. Dezember 1983 ist die Grundlage des Denkmalrechts in diesem Bundesland.[1] Das Gesetz wird in der Regel mit der Abkürzung DSchG BW zitiert. Es ist eines der Denkmalschutzgesetze in Deutschland.

Basisdaten
Titel: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale
Kurztitel: Denkmalschutzgesetz
Abkürzung: DSchG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Baden-Württemberg
Rechtsmaterie: Denkmalschutz, Kulturschutzrecht
Fundstellennachweis: BWGültV Sachgebiet 2139
Ursprüngliche Fassung vom: 25. Mai 1971
(GBl. S. 209)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1972
Neubekanntmachung vom: 6. Dezember 1983
(GBl. S. 797)
Letzte Änderung durch: Art. 6 G. vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 42 f.)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Kulturdenkmal

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Ein Kulturdenkmal im Sinne des Gesetzes ist eine Sache, Sachgesamtheit oder Teil von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.[2] Die Denkmaleigenschaft eines Objekts ergibt sich mit dieser Definition automatisch durch das Gesetz und ist nicht davon abhängig, ob es in eine Denkmalliste eingetragen ist oder nicht (deklaratives System, ipso-jure-System).

Behörden und Einrichtungen

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Denkmalschutzbehörden

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Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg.[3] Es entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.[4] Höhere Denkmalschutzbehörde sind die Regierungspräsidien. Die Unteren Denkmalschutzbehörden sind die Unteren Baurechtsbehörden gem. § 46 Landesbauordnung BW. Diese werden durch das Landesamt für Denkmalpflege, das dem Regierungspräsidium Stuttgart angegliedert ist, beraten. Es hat seine Zentrale in Esslingen und auswärtige Dienstsitze in Freiburg, Karlsruhe und Tübingen. In Esslingen befinden sich auch die zentralen Dienste der Bodendenkmalpflege, etwa die Restaurierungswerkstatt. Die unteren Denkmalschutzbehörden entscheiden erst nach der Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege.[5] Das Landesarchiv Baden-Württemberg ist als Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Archivwesen zuständig.[6]

Denkmalräte

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Die höheren Denkmalschutzbehörden bilden jeweils einen Denkmalrat.[7] Die höhere Denkmalschutzbehörde beruft die Mitglieder des Denkmalrats, dessen Mitgliederzahl bis zu 40 Personen betragen kann, auf die Dauer von 5 Jahren. Diese sind ehrenamtlich tätig.[8] Der Regierungspräsident oder sein Vertreter führt in den Sitzungen den Vorsitz.[9]

Maßnahmen für Denkmale

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Erhaltungspflicht

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Nach § 6 DSchG BW sind die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen verpflichtet, ihr Denkmal im Rahmen des Zumutbaren pfleglich zu behandeln. Es besteht die Möglichkeit, Zuschüsse des Landes Baden-Württemberg zu beantragen.[10]

Schutz von Denkmalen

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Wer ein Kulturdenkmal zerstören, beseitigen, aus seiner Umgebung entfernen oder in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigen will, benötigt dafür die Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.[11] Dies gilt für alle Kulturdenkmäler, für bewegliche Kulturdenkmäler nur, wenn sie sichtbar oder zugänglich sind.

Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung

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Einen besonderen Schutz genießen Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung. Sie werden von der höheren Denkmalschutzbehörde im Denkmalbuch geführt. Zu den Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung zählen z. B. Denkmale von überörtlicher Bedeutung, wenn sie zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen oder national wertvolles Kulturgut.[12]

Kommentierte Listen raumbedeutsamer Kulturdenkmale hat das Landesamt für Denkmalpflege in Zusammenarbeit mit den sechs Regionalverbänden Heilbronn-Franken,[13] Ostwürttemberg,[14] Stuttgart,[15] Donau-Iller,[16] Mittlerer Oberrhein[17] und Südlicher Oberrhein[18] veröffentlicht.

Gesamtanlagen

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Die Gemeinden können Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, im Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege durch Satzung unter Denkmalschutz stellen.[19] Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Die Denkmalschutzbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören.

Bodendenkmale

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Zufällige Funde

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Der zufällige Fund von Bodendenkmalen oder Teilen davon, bei denen vermutet werden kann, dass sie heimatgeschichtlich, künstlerisch oder wissenschaftlich für das öffentliche Interesse von Bedeutung sind, muss unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde gemeldet werden.[20] Gemeinden müssen über ihnen gemeldete Funde die höhere Denkmalschutzbehörde informieren. Die höhere Denkmalschutzbehörde besitzt das Recht, die Funde zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Zwecke in Besitz zu nehmen.[21]

Nachforschen nach Bodendenkmalen

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Wer nach Bodendenkmalen forschen möchte, im Besonderen mit dem Ziel Kulturdenkmale zu entdecken, braucht dazu eine Genehmigung.[22]

Grabungsschutzgebiete

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Wenn die Vermutung nahe liegt, dass Gebiete Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, ist die untere Denkmalschutzbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung das entsprechende Areal zum Grabungsschutzgebiet zu erklären.[23] In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten nur mit der Erlaubnis der höheren Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden. Jedoch bleibt die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung unberührt.[24]

Geschichte

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Das Gesetz trat in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1972 in Kraft. Eine neue Fassung wurde zum 1. Januar 1984 gültig. Eine wesentliche Änderung brachte das Gesetz zur Neuorganisation der Naturschutzverwaltung und zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 16. März 2001, das bei der Abstimmung zwischen den Unteren Denkmalbehörden und der Denkmalfachbehörde (Landesamt für Denkmalpflege) die bisher gültige Einvernehmensregelung durch die Anhörungsregelung ersetzte.[25] Das bedeutet, dass die Untere Denkmalschutzbehörde das Landesamt nur anhören muss, jedoch ihre Entscheidung nicht im Konsens (Einvernehmen) mit dem Landesamt treffen muss, womit die Position der Fachbehörde im denkmalrechtlichen Verfahren geschwächt wurde. Ziel war es, das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Die in der Novelle von 2001 noch vorgesehene Möglichkeit, dass der Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege im Fall eines Dissenses die Entscheidung der Unteren Denkmalbehörde der höheren Denkmalbehörde (Regierungspräsidium) zur Überprüfung vorlegt, wurde später aufgehoben und auf eine reine Informationspflicht der Unteren Denkmalschutzbehörde gegenüber dem Landesamt reduziert.

Literatur

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  • Gerd Hager, Felix Hammer, Dagmar Zimdars, Dimitrij Davydov, Dieter J. Martin: Denkmalrecht Baden-Württemberg. Kommentar. Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden 2011, ISBN 978-3-8293-0974-5
  • Dieter J. Martin, Stefan Mieth, Jörg Spennemann: Die Zumutbarkeit im Denkmalrecht. Eigentumsgrundrecht und Denkmalschutz in der Praxis. Kohlhammer, Stuttgart 2014, ISBN 978-3-17-023332-4
  • Ulrike Plate: Ein Gesetz für den Denkmalschutz. Entwicklungsgeschichte und Erfahrungen aus 50 Jahren Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg. In: Denkmalpflege in Baden-Württemberg. Nachrichtenblatt der Landesdenkmalpflege 4/2022, S. 228–233.
  • Heinz Strobl, Heinz Sieche: Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, Kommentar und Vorschriftensammlung, 3. Aufl., Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-020474-4
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Einzelnachweise

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  1. https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSchG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-DSchGBW1983rahmen
  2. § 2 DSchG BW
  3. § 3 Nr. 1 DSchG BW
  4. § 3 Nr. 2 DSchG BW
  5. § 3 Nr. 4 DSchG BW. Mit
  6. § 3 Nr. 1 DSchG BW
  7. § 4 Nr. 1 DSchG BW
  8. § 4 Nr. 2 DSchG BW
  9. § 4 Nr. 3 DSchG BW
  10. § 6 DSchG BW
  11. § 8 Nr. 1 DSchG BW
  12. § 12–18 DSchG BW
  13. Regionalverband Heilbronn-Franken (Hrsg.): Regional bedeutsame Kulturdenkmale in der Region Heilbronn-Franken (= Schriftenreihe / Verband Region Stuttgart. Band 27). Heilbronn 2003, OCLC 176651158 (122 S.).
  14. Regionalverband Ostwürttemberg (Hrsg.): Regional bedeutsame Kulturdenkmale in Ostwürttemberg. Schwäbisch Gmünd Dezember 2004, OCLC 315238886 (80 S., ostwuerttemberg.org [PDF; 8,8 MB; abgerufen am 18. Februar 2022]).
  15. Verband Region Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (Hrsg.): Kulturdenkmale und Kulturlandschaften in der Region Stuttgart (= Schriftenreihe / Verband Region Stuttgart. Band 27). Stuttgart Dezember 2009, OCLC 699874750 (133 S., region-stuttgart.org [PDF; 2,7 MB; abgerufen am 25. Februar 2024]).
  16. Regionalverband Donau-Iller, Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart, Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Hrsg.): Kulturlandschaften und für die Regionalplanung bedeutsame Denkmale in der Region Donau-Iller (= Schriftenreihe / Verband Region Stuttgart. Band 27). Ulm Dezember 2015, OCLC 951230052 (193 S., rvdi.de [PDF; 13,2 MB; abgerufen am 18. Februar 2022]).
  17. Regionalverband Mittlerer Oberrhein, Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (Hrsg.): Regional bedeutsame Kulturdenkmale und Kulturlandschaftsbereiche in der Region Mittlerer Oberrhein (= Reinhard-Baumeister-Reihe. Band 22). Karlsruhe und Esslingen am Neckar 2020, ISBN 978-3-9819387-2-2 (122 S., region-karlsruhe.de [PDF; 8,2 MB; abgerufen am 18. Februar 2022]).
  18. Regionalverband Südlicher Oberrhein, Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart (Hrsg.): Raumbedeutsame Kulturdenkmale in der Region Südlicher Oberrhein. 2. Auflage. Freiburg und Esslingen am Neckar Juli 2021, OCLC 1250354943 (193 S., rvso.de [PDF; 135,0 MB; abgerufen am 18. Februar 2022]).
  19. § 19 DSchG BW
  20. § 20 Nr. 1 DSchG BW
  21. § 20 Nr. 2 DSchG BW
  22. § 21 DSchG BW
  23. § 22 Nr. 1 DSchG BW
  24. § 22 Nr. 2 DSchG BW
  25. Heinz Strobl, Heinz Sieche: Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, Kommentar und Vorschriftensammlung, 3. Aufl., Kohlhammer, Stuttgart 2010, S. 3. Online. Heinz Sieche: Devolutiveffekt, Dissensverfahren und Denkmalschutz. Gründe und Auswirkungen einer Gesetzesänderung Denkmalpflege in Baden-Württemberg 2.2001, S. 58–62. Online Allgemein zu Einvernehmen, Benehmen und Anhörung in der verwaltungsinternen Mitwirkung vgl.: Dimitrij Davydov: Geteilte Verantwortung – Halbe Verantwortung? Behördliches Zusammenwirken im denkmalrechtlichen Verfahren, in: Denkmalpflege in Westfalen-Lippe 1.14, S. 4–8, hier S. 5. Online