Pfarrer
Pfarrer ist eine in christlichen Gemeinden verwendete Bezeichnung für eine Person, die mit der Leitung einer Kirchengemeinde oder Pfarrei betraut ist und die Verantwortung trägt für die Leitung von Gottesdiensten, die seelsorgliche Betreuung und in der Regel auch für die Verwaltung der weltlichen Angelegenheiten der Pfarrei oder Kirchengemeinde. In der römisch-katholischen Kirche kann nur ein Priester Pfarrer einer Pfarrei sein. Anstelle der Leitung einer Gemeinde kann ein Pfarrer jedoch auch einen besonderen Dienst übernehmen.
Die römisch-katholische Kirche, die Evangelische Kirche in Deutschland und die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche regeln die Rechte und Pflichten der Pfarrer durch Kirchengesetz (Pfarrerdienstrecht), das sich weitgehend am staatlichen deutschen Beamtenrecht und an den Laufbahnen von Studienräten orientiert. Pfarrer ist auch eine Amtsbezeichnung für Kirchenbeamte und christliche Geistliche in einem staatlichen Beamtenverhältnis (Militärseelsorger, Krankenhausseelsorger, Gefängnisseelsorger und andere).
Etymologie
BearbeitenDas Wort Pfarrer ist eine Ableitung von Pfarre bzw. althochdeutsch pfarra „Amtsbezirk eines Pfarrers“, das vom griechischen παροικία paroikía, deutsch ‚Nachbarschaft‘ entlehnt wurde.[1] Der Pfarrer ist demnach „der zur Pfarre Gehörige“.[2] Denkbar wäre auch eine Herleitung von πάροικος pároikos, deutsch ‚Nachbar, Fremdling‘ als jemand, der Insasse der Gemeinde zum Zwecke der Seelsorge ist, ohne Bürger im eigentlichen Sinne zu sein. Die lateinische Bezeichnung ist parochus, auch presbyter parochianus oder plebanus. In deutschsprachigen Urkunden heißt es parherr, perer, pfarreherre oder pharrer.[3]
„Pfarrin“ bezeichnete im 19. Jahrhundert im Protestantismus die Ehefrau eines Pfarrers.[4]
Aufgaben
BearbeitenEin Pfarrer bekleidet in der Regel ein Pfarramt. In Mittel- und Norddeutschland wird der Pfarrer auch Pastor genannt. Die Stellung und Aufgaben eines Pfarrers sind in den christlichen Konfessionen unterschiedlich: In den evangelischen Kirchen und der Altkatholischen Kirche ist der Pfarrer aus dem Kreise der bei der jeweiligen Kirche verbeamteten Geistlichen entweder von der Gemeinde gewählt oder von der übergeordneten Kirchenleitung ernannt. Im zweiten Fall muss auf die Ernennung die Vokation durch den Kirchenvorstand erfolgen. In seltenen Fällen wird die Pfarrstelle aber auch nach Präsentation durch einen Patron besetzt.
In den evangelischen Kirchen wird man durch die Ordination zum Pfarrer. Ein Bewerber wird dadurch mit der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung der Sakramente (vor allem Taufe und Abendmahl) beauftragt. In der Ordination verspricht der Pfarrer seelsorgerliche Verschwiegenheit und die Wahrung des Beichtgeheimnisses. Ein Pfarrer kann dann eine Gemeinde leiten oder auch in einem anderen Bereich geistliche Aufgaben erfüllen. Die meisten evangelischen Kirchen ordinieren Frauen und Männer ausschließlich ins Gemeindepfarramt und setzen für Sonderpfarrämter eine Praxiszeit im Gemeindepfarramt voraus. In der Schweiz im Jahr 1918 ordinierten Frauen wurde kein Pfarramt zugetraut und sie durften sich nicht Pfarrer nennen. Die erste Pfarrerin Europas mit vollem Pfarramt wurde im Herbst 1931 in der Gemeinde Furna im Kanton Graubünden gewählt.[5]
In der römisch-katholischen Kirche wird ein geweihter Priester vom Diözesanbischof zum Pfarrer ernannt, nachdem er die entsprechenden Examina abgelegt hat. Der Dienst des Pfarrers wird verstanden als Teilhabe am Dienst des Bischofs, der Pfarrer repräsentiert den Bischof in der Pfarrei. Er hat aber in seiner Pfarrei eine eigenberechtigte amtliche Vollmacht, die nicht vom Bischof delegiert ist.[6] Neben der Spendung der Sakramente und der Verkündigung des Wortes Gottes in Gottesdienst und Seelsorge gehört zum klassischen Gemeindepfarramt immer auch die Verwaltung einer Gemeinde, etwa das Pflegen der Kirchenbücher und die dienstrechtliche Aufsicht über die Mitarbeitenden.
Um Pfarrer werden zu können, muss ein Bewerber Theologie studiert und Examina nach der Ordnung der jeweiligen Diözese abgelegt haben. In der Regel gibt es eine akademische und eine praktische Vorbereitungsphase für den Pfarrdienst. In der katholischen Kirche stehen vor der Priesterweihe die akademischen Prüfungen des Theologiestudiums und die Absolvierung der praktischen Ausbildung (Pastoralkurs) und nach der Priesterweihe und einer gewissen Dienstzeit als Kaplan in einer Pfarrei weitere Prüfungen (Pfarrexamen) nach der Ordnung des jeweiligen Bistums. Ein Pfarramt wird in der Regel erst verliehen, nachdem sich ein Priester einige Jahre im geistlichen Dienst bewährt hat.
Neben dem Wirkungsbereich innerhalb einer Ortsgemeinde (Pfarrei; in Österreich: Pfarre) arbeiten Pfarrer auch in anderen Institutionen: Schulpfarrer, Krankenhauspfarrer, Gefängnispfarrer, Leiter karitativer Einrichtungen, Studenten-/Hochschulpfarrer, Studienleiter an katholischen Akademien oder evangelischen Akademien, Wirtschafts- und Sozialpfarrer, Betriebsseelsorger, Militärpfarrer, Polizeipfarrer, Fernsehpfarrer, Medienpfarrer, Zirkuspfarrer oder Schaustellerpfarrer. Katholische Geistliche in solchen Funktionen erhalten den Titel Pfarrer durch bischöfliches Dekret.
Pfarrer waren in früheren Zeiten gelegentlich auch in ganz anderen Bereichen tätig, etwa als Mathematiker, Techniker und Erfinder, zum Beispiel René-Just Haüy, Jacob Christian Schäffer, Michael Stifel, Friedrich Christoph Oetinger, Franz Senn und Philipp Matthäus Hahn. Politisch aktive Pfarrer waren bzw. sind Carl Sonnenschein, Peter Hintze und Joachim Gauck.
Katholischen Priestern ist seit 1983 durch das Kirchenrecht untersagt, öffentliche Ämter anzunehmen, die eine Teilhabe an der Ausübung weltlicher Gewalt mit sich bringen.[7]
Kirchenrecht
BearbeitenRömisch-katholische Kirche
BearbeitenVoraussetzung zur Ernennung als Pfarrer ist in der römisch-katholischen Kirche, dass der Betreffende die Priesterweihe empfangen hat. Diese kann nach CIC can. 1024 nur Männern gespendet werden. Der Pfarrer muss sich „durch Rechtgläubigkeit und Rechtschaffenheit auszeichnen, er muß durchdrungen sein von Seeleneifer sowie von anderen Tugenden und zudem die Eigenschaften besitzen, die für die Seelsorge in der in Frage kommenden Pfarrei … gefordert werden.“[8] Eine Übertragung des Pfarramtes an eine juristische Person (etwa ein Domkapitel) ist nach dem 1983 erneuerten Codex Iuris Canonici nicht mehr möglich.
Die Einführung eines Pfarrers in sein Amt bzw. in seine Gemeinde (Investitur, „Besitzergreifung“) geschieht in der Regel mit der Verlesung der bischöflichen Ernennungsurkunde im Rahmen einer feierlichen heiligen Messe. Der Pfarrer (parochus) amtiert unter der Autorität und im Namen des Bischofs, der ihm das Amt frei verleiht. Mit der Besitzergreifung ist er zur Ausübung des Pfarramtes berechtigt und verpflichtet. Gemäß dem Kirchenrecht ist in der lateinischen Kirche der Pfarrer pastor proprius („der eigene Hirte“) der ihm anvertrauten Pfarrei,[9] auch kanonischer Pfarrer genannt.[10] Bis auf die Vollmacht, das Weihesakrament (Ordination) zu erteilen und die Firmung zu spenden, steht ihm die volle Jurisdiktion in seiner Pfarrei zu. Die Amtsgeschäfte führt der Pfarrer bis zu einem gewissen Grade frei, ist aber an die Vorgaben der Diözese gebunden und auf die Zusammenarbeit mit pastoralen Mitarbeitern und Ehrenamtlichen in Räten (z. B. Kirchenvorstand, Pfarrverwaltungsrat, Pfarrgemeinderat und Ausschüssen) angewiesen. Er hat Residenzpflicht im Pfarrhaus nahe der Kirche in seiner Pfarrei und muss an Sonn- und Feiertagen die heilige Messe in den Anliegen seiner Pfarrgemeinde feiern.[11][12]
Hat der Pfarrer von seinem Amt Besitz ergriffen, so kann ihn der Bischof ohne seine Einwilligung, besondere Gründe oder seinen Amtsverzicht nicht versetzen oder seines Amtes entheben. Es ist dem Bischof jedoch möglich, aus schwerwiegenden Gründen den Pfarrer des Amtes zu entheben oder gegen seinen Willen zu versetzen. Dafür sind kirchenrechtlich bestimmte Verfahren vorgeschrieben. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres soll der Pfarrer dem Bischof seinen Amtsverzicht anbieten.[13]
Wird ein Priester mit der vorübergehenden Leitung einer Pfarrei beauftragt, spricht man von einem Pfarradministrator. Dies geschieht, wenn die Pfarrei frei wird oder wenn der Pfarrer durch Gefangenschaft, Exil oder Ausweisung, wegen Unfähigkeit, angegriffener Gesundheit oder aus einem anderen Grund an der Wahrnehmung seiner pastoralen Aufgabe in der Pfarrei gehindert wird.[14]
Eine besondere Stellung in der römisch-katholischen Kirche nimmt der Moderator ein. Entgegen dem Grundsatz, dass nur einer Pfarrer einer Pfarrei sein kann,[15] ist es möglich, eine Gruppe von Priestern mit der Seelsorge in einer Pfarrei zu beauftragen, unter denen jedoch einer als Leiter oder Moderator die Verantwortung gegenüber dem Bischof und die Koordination der Seelsorge übernehmen muss („Pfarrer in solidum“).[16] Eine Pfarrei kann ebenso einem Ordensinstitut oder einer Gemeinschaft des geweihten Lebens übertragen werden, jedoch muss auch hier ein geeignetes Mitglied dieser Gemeinschaften als Pfarrer oder Moderator ernannt werden.[17]
In Österreich gibt es auf Beschluss der Bischofskonferenz zudem eine weitere Form des Moderators: Diesem wird „die Verantwortung für eine Pfarre auf längere Zeit“ übertragen, er hat dieselben Befugnisse und Aufgaben wie ein Pfarrer, steht aber in einem Dienstverhältnis zur Diözese und wird nicht zum Pfarrer im vollen Sinne des can. 519 bestellt. Dies wird in erster Linie angewandt, um Seelsorger leichter versetzen zu können.[18]
Lutherische Landeskirchen
BearbeitenIn den lutherischen Landeskirchen bestimmt die Kirchengemeindeordnung, dass die Kirchengemeinden vom Kirchenvorstand (bzw. Kirchengemeinderat) und Pfarrer gemeinsam geleitet werden. Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind hiernach verpflichtet, nach dem Maß ihrer Gaben und Kräfte zusammenzuarbeiten. Der Kirchenvorstand besteht aus gewählten Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes (d. h. dem Pfarrer bzw. den Pfarrern). Vorsitz und stellvertretender Vorsitz werden von einem gewählten Mitglied und einem Mitglied kraft Amtes wahrgenommen. In der Württembergischen Evangelischen Landeskirche wird der Pfarrer in Verwaltungsangelegenheiten durch den Kirchenpfleger entlastet, der kraft Amtes auch Mitglied des Kirchengemeinderats ist und als Mitarbeiter der Kirchengemeinde vielfältige Verwaltungsaufgaben zu bearbeiten hat (Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben, Buchungen, Haushaltsplan, Bauaufgaben, Personalangelegenheiten). Pädagogische Aufgaben oder solche der Sozialarbeit können in den evangelischen Kirchen einem Diakon übertragen sein. Auf diese Weise wird dem Pfarrer mehr Freiraum für seine Kernaufgaben in der geistlichen Gemeindearbeit verschafft.
Pfarrergesetze regeln kirchenintern die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Beziehung zwischen einzelnen Pfarrern und der Kirchenleitung.
Reformierte Landeskirchen
BearbeitenIn manchen reformierten Landeskirchen der Schweiz nimmt der Pfarrer zwar in der Regel an den Sitzungen der Kirchgemeindeleitung (Kirchenpflege, Kirchenrat) teil, hat aber kein Stimmrecht.
Eine besondere Lösung kennt die Zürcher Landeskirche, nämlich die „Zuordnung“ der Pfarrer. Da die Pfarrer direkt der Landeskirche unterstellt sind, kommt der Kirchenpflege nicht die Vorgesetztenfunktion zu. Dieses Modell betont die gemeinsame Verantwortung der weltlichen und geistlichen Amtspersonen: Während der Pfarrer für die geistlichen Aspekte zuständig ist, ist dies die Kirchenpflege für die Verwaltung. Ins Amt gewählt werden aber sowohl der Pfarrer wie auch die Kirchenpflege vom Volk der Kirchgemeinde.[19]
Pfarrerskinder
BearbeitenGeistliche Ehen waren zeitweise sehr kinderreich, wie die Beispiele Johann Bitzinger, 1555–1604 Pfarrer zu Mupperg (zwei Ehen, 29 Kinder) und Balthasar Dietrich († 1595), Pastor Primarius in Görlitz (drei Ehen, 29 Kinder), zeigen. Gleichfalls war die Kindersterblichkeit in den Pfarrhäusern gewöhnlich sehr hoch, beispielsweise bei Johann Christoph Bauer (1674: ⚭ Pfarrerstochter Marie Elisabeth Strunz), von dessen 18 Kindern nur drei Töchter und ein Sohn überlebten. Zwei seiner Töchter heirateten Pfarrer und sein Sohn starb als Feldprediger vor ihm.[20]
Siehe auch
BearbeitenLiteratur
Bearbeiten- Konrad Hartelt, Thomas Kellner: Pfarrer. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 8. Herder, Freiburg im Breisgau 1999, Sp. 167–171.
- Oliver Janz: Bürger besonderer Art. Evangelische Pfarrer in Preußen 1850–1914. de Gruyter, Berlin, New York 1994, ISBN 3-11-014140-X.
- Oliver Janz: Kirche, Staat und Bürgertum in Preußen. Pfarrhaus und Pfarrerschaft im 19. und frühen 20. Jahrhundert. In: Luise Schorn-Schütte und Walter Sparn (Hrsg.): Evangelische Pfarrer. Zur sozialen und politischen Rolle einer bürgerlichen Gruppe in der deutschen Gesellschaft des 18. bis 20. Jahrhunderts (= Konfession und Gesellschaft, Bd. 12), Stuttgart 1997, S. 128–147.
- Frank-Michael Kuhlemann: Bürgerlichkeit und Religion. Zur Sozial- und Mentalitätsgeschichte der evangelischen Pfarrer in Baden 1860–1914 (= Veröffentlichungen des Vereins für Kirchengeschichte in der Evangelischen Landeskirche in Baden, Bd. 58), Göttingen 2001.
- Dimitrij Owetschkin: Die Suche nach dem Eigentlichen. Studien zu evangelischen Pfarrern und religiöser Sozialisation in der Bundesrepublik der 1950er–1970er Jahre (= Veröffentlichungen des Instituts für soziale Bewegungen, Schriftenreihe A–Darstellungen, Bd. 48), Klartext Verlag, Essen 2011, ISBN 978-3-8375-0506-1.
- Paul Bernhard Rothen: Das Pfarramt. Ein gefährdeter Pfeiler der europäischen Kultur. Lit-Verlag, Münster 2009, 456 Seiten, ISBN 978-3-643-80026-8.
- Luise Schorn-Schütte, Walter Sparn (Hrsg.): Evangelische Pfarrer. Zur sozialen und politischen Rolle einer bürgerlichen Gruppe in der deutschen Gesellschaft des 18. bis 20. Jahrhunderts (= Konfession und Gesellschaft, Bd. 12), Kohlhammer, Stuttgart 1997, ISBN 3-17-014404-9.
Weblinks
Bearbeiten- Pfarrer in: Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. Band 13, Spalte 1621.
- Pfarre, pfarr in: Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. Band 13, Spalte 1619.
- Aktuelle Literatur zum Beruf
- Pfarrdienstgesetz der EKD
- Rechtstexte zum Pfarrdienst in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
- Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
- Priester werden
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Wolfgang Pfeifer: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. Eintrag Pfarre
- ↑ Friedrich Kluge (Hrsg.): Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. Bearbeitet von Elmar Seebold. 23. Auflage. Verlag de Gruyter, Berlin / New York 1999, S. 624.
- ↑ Konrad Hartelt: Pfarrer. I. Begriff u. Geschichte. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 8. Herder, Freiburg im Breisgau 1999, Sp. 167.
- ↑ Friedrich Jacobs (Philologe), Aurora oder die Erbschaft, Erzählungen, Leipzig 1824, gefunden in der Encyclopädie der deutschen Nationalliteratur von Oskar Ludwig Bernhard Wolff
- ↑ Die erste Pfarrerin Europas wirkte in einem Dorf im Prättigau, SRF Kultur, 23. November 2015
- ↑ Konrad Hartelt: Pfarrer. II. Kirchenrechtlich. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 8. Herder, Freiburg im Breisgau 1999, Sp. 169.
- ↑ can. 285, § 3 CIC
- ↑ can. 521 CIC
- ↑ can. 519 CIC, can. 527 CIC
- ↑ Erzbistum Köln: Ordnung für kanonische Pfarrer als Hirte der ihm übertragenen Pfarrei der Erzdiözese Köln (Pfarrer-Ordnung), 8. Dezember 2017. ( des vom 25. Oktober 2018 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
- ↑ can. 533 CIC „Residenzpflicht“, can. 534 CIC „Mess-Applikation“, cann. 536–537 CIC „Zusammenarbeit mit Räten“
- ↑ Handbuch der Pfarrverwaltung. Kommentare, Hinweise, Praxishilfen. In: Reinhild Ahlers (Hrsg.): Loseblattsammlung. 4. Ergänzungslieferung 2010. Ludgerus Verlag Hubert Wingen, Essen 2002, ISBN 3-87497-242-9, S. 4.1–5.2.
- ↑ can. 538 CIC, cann. 1740–1752 CIC
- ↑ can. 539 CIC
- ↑ can. 526, § 1 CIC
- ↑ can. 517, § 1 CIC
- ↑ can. 520, § 1 CIC
- ↑ Dekret über einheitliche Denomination der Pfarrseelsorger. In: Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz, Nr. 1 vom 25. Jänner 1984, 18. Abgerufen am 3. Mai 2019.
- ↑ Grundsatz der Zuordnung. auf zhref.ch (abgerufen am 28. Juni 2021).
- ↑ Deutsche Gesellschaft zur Erforschung Vaterländischer Sprache und Altertümer: Mitteilungen … 1856, S. 53 (google.de [abgerufen am 9. Februar 2021]).