Sulm (Mur)

Zufluss der Mur
(Weitergeleitet von Sulmtal (Steiermark))

Die Sulm ist ein 29 km langer rechter Nebenfluss der Mur in der Steiermark. Zusammen mit dem Quellfluss Schwarze Sulm erreicht sie eine Länge von 64 km.[1][3]

Sulm
Die Sulm bei Prarath in der Gemeinde Gleinstätten, Blickrichtung flussaufwärts

Die Sulm bei Prarath in der Gemeinde Gleinstätten, Blickrichtung flussaufwärts

Daten
Gewässerkennzahl AT: HZB:2-220-234-343, STM: 4096
Lage Steiermark, Österreich
Abfluss über Mur → Drau → Donau → Schwarzes Meer
Flussgebietseinheit Mur
Ursprung Zusammenfluss von Schwarzer und Weißer Sulm bei Gasselsdorf
46° 44′ 6″ N, 15° 20′ 13″ O
Quellhöhe 304 m ü. A.
Mündung bei RetzneiKoordinaten: 46° 44′ 36″ N, 15° 34′ 17″ O
46° 44′ 36″ N, 15° 34′ 17″ O
Mündungshöhe 261 m ü. A.
Höhenunterschied 43 m
Sohlgefälle 1,5 ‰
Länge 29,1 km[1]
Einzugsgebiet 1.120,98 km²[2]
Abfluss am Pegel Leibnitz MQ
16,3 m³/s
Linke Nebenflüsse Laßnitz
Rechte Nebenflüsse Saggau
Durchflossene Stauseen Sulmsee
Kleinstädte Leibnitz
Gemeinden Gleinstätten, Großklein, Kitzeck im Sausal, Heimschuh, Leibnitz
Karte
Karte

Geographie

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Die Quellflüsse Schwarze Sulm und Weiße Sulm vereinigen sich in Gasselsdorf (304 m). Etwa in der Mitte des Flussverlaufes liegt die Gemeinde Gleinstätten (308 m). Bei Großklein (321 m) mündet die Saggau (Saggautal) und bei Leibnitz (274 m) die Laßnitz in die Sulm.

Bei Leibnitz hat die Sulm eine mittlere Durchflussmenge von 16,3 m³/s. Zwischen Kreuzkogel (496 m) und Seggauberg (bis 381 m) liegt der kleine Sulmsee, bei Retznei (261 m) mündet die Sulm in die Mur. Zwischen Sulm und Laßnitz befindet sich das Hügelland Sausal, das für seinen Weinbau bekannt ist.

Verkehrswege entlang der Sulm

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Größtenteils direkt entlang der Sulm führt der Sulmtal-Radweg von Leibnitz nach Gleinstätten. Streckenweise befindet sich dieser Radweg auf der Trasse der aufgelassenen Sulmtalbahn. Diese Eisenbahnlinie wurde 1907 in Betrieb genommen und führte von Leibnitz nach Pölfing-Brunn. 1967 musste sie aus wirtschaftlichen Gründen außer Betrieb genommen werden. Zurückgeblieben sind aus dieser Zeit noch einige Stahleisenbahnbrücken, ein kleiner Streckenteil bei Gleinstätten, der noch genutzt wird, und einige Bahnhofsgebäude.

Namensherkunft

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Der Name Sulm wird im Jahr 860 als Sulpa, bereits vorher in der Antike als Solva genannt. Er wird auf eine keltische Bezeichnung mit der Wurzel *su̯el-/sul- für 'anschwellen' zurückgeführt.[4] Veränderungen der Konsonanten von v nach b und ou sind im Bairischen als häufig publiziert.[5] Frühere Ableitungen aus dem Illyrischen werden aktuell nicht mehr als richtig anerkannt.[6]

Der Name des Nebenflusses Saggau wird aus idg. sek-/sol- ‚abrinnen, sich senken, versiegen‘ abgeleitet, in Kombination (zweite Silbe) mit aha ‚Wasser, Fluss'.[7]

Schutzgebiet

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Der Bereich der beiden Quellflüsse der Sulm ist das Europaschutzgebiet[8] Nr. 3 „Schwarze und Weiße Sulm“. Seine Schutzgüter sind als natürliche Lebensräume und Pflanzenarten Hainsimsen Buchenwald, Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation, Nitrophile Hochstaudenfluren, Mullbraunerde Buchenwald, Waldmeister Buchenwald, Übergangs- und Schwingrasenmoore, als prioritäre Lebensräume, Erlen Eschen Weidenauen, Schlucht und Hangmischwälder, Artenreiche Borstgrasrasen montan auf Silikatböden (Bürstlingsrasen).[9]

Umstrittenes Wasserkraftwerk im Schutzgebiet

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Pläne zur Erbauung eines Wasserkraftwerkes im Schutzgebiet wurden im Herbst 2009 durch eine auf das Wasserrecht bezogene Entscheidung (Bescheid) des Umweltministers[10] vorläufig gestoppt,[11] nachdem die steiermärkische Landesregierung bereits einen für den Bau positiven Naturschutzbescheid erlassen hatte, der auch vom zuständigen Höchstgericht, dem Verwaltungsgerichtshof, bestätigt worden war.[12]

Mit zwei Entscheidungen vom 16. März 2012 hob allerdings der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die wasserrechtlich begründete Entscheidung des Umweltministers auf, weil die Entscheidung auf Basis eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen sei, welches dem Landeshauptmann im Verfahren zur Genehmigung eines Kraftwerks sowohl als zuständige Wasserrechtsbehörde als auch als wasserwirtschaftliches Planungsorgan Rechte einräumte. Die in unterer Instanz zuständige Behörde war damit im Ergebnis einerseits (als Behörde) zur Neutralität verpflichtet, andererseits hätte sie (als Planungsorgan) Standpunkte einer einzelnen Partei wahrzunehmen gehabt. Diese Doppelstellung wurde als verfassungswidrig erklärt, sowohl die ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen[13] als auch die darauf beruhende Entscheidung[14] wurden aufgehoben. Dies wurde von den Betreibern des Kraftwerksprojekts als Entscheidung zu ihren Gunsten gewertet,[15] obwohl der VfGH auf die inhaltlichen Gesichtspunkte des Falles nicht einzugehen hatte.[16]

Das endgültige Ergebnis des Verfahrens wird auf Basis der neuen, durch den VfGH gestalteten Rechtslage beruhen. Sein Inhalt ist offen. Im Rahmen einer parlamentarischen Anfragebeantwortung sprach sich der zuständige österreichische Bundesminister für einen Baustopp aus, bis eine rasche rechtskonforme Lösung gefunden wäre.[17]

Am 15. Oktober 2013, dem letzten Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist wird bekannt, dass Umweltminister Berlakovich (ÖVP) Amtsbeschwerde gegen den Bewilligungsbescheid der Steierm. Landesregierung zum Bau des Kraftwerks an der Schwarzen Sulm einbringt. Laut Sektionschef Jäger richtet sich die Beschwerde gegen den vom Land erlassenen Abänderungsbescheid bezüglich der Wasserqualität (Hinabstufung von „sehr gut“ auf „gut“) nicht jedoch gegen die Baubewilligung für das Kraftwerk.[18]

 
Der Sulmsee

Anfang Mai 2016 wies der EuGH die Klage der EU-Kommission gegen das Kraftwerksprojekt ab und gab aus rechtlicher Sicht grünes Licht für den Bau.[19] Die jahrelangen Verfahren zum Thema waren Anlass für eine Reihe von fachjuristischen Veröffentlichungen, in denen auch das Verhältnis der Wasserrahmenrichtlinie der EU zum österreichischen Wasserrecht beleuchtet wurde.[20]

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Commons: Sulm – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

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  1. a b Auszug aus der digitalen Gewässerkartei Steiermark. Land Steiermark, abgerufen am 6. Juli 2018.
  2. Flächenverzeichnis der österreichischen Flussgebiete. Murgebiet. In: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Hrsg.): Beiträge zur Hydrographie Österreichs. Heft Nr. 60. Wien 2011, S. 105 (bmlrt.gv.at [PDF; 4,3 MB]).
  3. Auszug aus der digitalen Gewässerkartei Steiermark. Land Steiermark, abgerufen am 6. Juli 2018.
  4. Fritz Freiherr Lochner von Hüttenbach: Frühe Namenschichten im Ostalpenraum. In: Ernst Eichler (Hrsg.): Probleme der älteren Namenschichten. Leipziger Symposion 21. bis 22. November 1989. In: Rolf Bergmann, Ulrich Obst, Rudolf Schützeichel, Jürgen Untermann (Hrsg.): Beiträge zur Namenforschung, Neue Folge. Beiheft 32. Carl Winter Universitätsverlag. Heidelberg 1991. S. 155–156.
  5. Hermann Baltl, Fritz Lochner von Hüttenbach: Die Steiermark im Frühmittelalter. Frühmittelalterliche Namen in der Steiermark. Verlag Leykam, Graz 2004, ISBN 978-3-7011-7485-0. S. 146.
  6. Baltl, Lochner von Hüttenbach: Frühmittelalter. S. 149–150.
  7. Baltl, Lochner von Hüttenbach: Frühmittelalter. S. 148.
  8. Nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, Fauna Flora Habitat Richtlinie (FFH RL).
  9. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Dezember 2006 über die Erklärung des Gebietes „Schwarze und Weiße Sulm“ (AT2242000) zum Europaschutzgebiet Nr. 3. Steiermärkisches Landesgesetzblatt Nr. 10/2007.
  10. Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30. November 2009.
  11. Wochenzeitung „Weststeirische Rundschau“ vom 12. Dezember 2009. 82. Jahrgang Nr. 50. Seite 1.
  12. Verwaltungsgerichtshof 15. Dezember 2008, 2006/10/0179 (zugänglich über das Rechtsinformationssystem RIS, Teil Judikatur)
  13. Es handelte sich um nicht mehr geltende Texte des § 55 Abs. 1 lit. g, bestimmte Wortfolgen in § 55 Abs. 4 und § 102 Abs. 1 lit. h des Wasserrechtsgesetzes 1959: Entscheidung des VfGH im Verfahren G 126/11, siehe RIS. Kundmachung im Bundesgesetzblatt Nr. 24/2012 vom 12. April 2012.
  14. Entscheidung des VfGH im Verfahren B 51/10, siehe RIS.
  15. Wasserkraftwerk Schwarze Sulm – Weg frei zur Realisierung. Wochenzeitung Weststeirische Rundschau. 85. Jahrgang, Nr. 15. S. 1.
  16. Punkt III. 2. der Entscheidung des VfGH B 51/10.
  17. Anfragebeantwortung vom 10. September 2013 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Nikolaus Berlakovich zu der schriftlichen Anfrage (15572/J) betreffend Schwarze Sulm.
  18. Schwarze Sulm: Amtsbeschwerde durch Minister ORF.at vom 15. Oktober 2013.
  19. https://steiermark.orf.at/v2/news/stories/2772360/ EuGH gibt grünes Licht für Sulmkraftwerk, orf.at, 4. Mai 2016, abgerufen am 4. Mai 2016.
  20. Nikolaus Wieser: Schwarze Sulm: Quelle für Systemfragen im Wasserrecht. In: Zeitschrift für Verwaltung ZfV. Jahrgang 2017, Heft 2. ISSN 1017-3463 ZDB-ID 2546075-4. S. 176–189.