Eine Sicherheitsstörung ist ein Begriff aus dem Sicherheitsrecht, insbesondere dem Polizeirecht. Sie umfaßt sämtliche Abweichungen der Öffentlichen Sicherheit. Was eine Sicherheitsstörung ist, ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsnorm. Diese ist in der Regel ein Verbot aus der Sicht des Störers oder ein Gebot aus der Sicht des Amtsträgers.

Solche Störungen werden im Rahmen der Gefahrenabwehr von der zuständigen Sicherheitsbehörde zeitnah beseitigt, hierbei gilt entweder das pflichtgemäße oder das freie Ermessen. Es gibt dabei die Zielsetzungen Verhindern/Verhüten, Unterbinden (einstellen) bzw. Beseitigen. Nicht selten hat eine Sicherheitsstörung, bei der die Polizei gerufen wird, aber auch einen strafrechtlichen Hintergrund, sodaß diese strafverfolgend tätig wird, ggfs. auch in beiden Rechtsgebieten (Doppelfunktionale Maßnahme).

Beispiele

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  • Auf einem Bahnhofsplatz schubsen sich zwei Personen aus dem Drogenmillieu, dabei „blitzt“ ein Messer auf. Eine Zivilstreife wird tätig, um eine Körpverletzung zu verhindern (Präventionsgedanke aus der Gefahrenabwehr). Ein Beteiligter erzählt der Streifenbesatzung, daß es um Wucher für gehandeltes Rauschgift ging. Nach einer Durchsuchung der anderen Person stellt sich heraus, daß dieser eine Kapsel mit Heroin mitführte.
  • Ein großer Hund läuft unbeaufsichtigt ständig auf einer belebten Straße umher und stört den Straßenverkehr. Nachdem er einen Fußgänger beißt und einen Hund angreift, rufen Passanten die Polizei herbei. Nach dem Aufbau eines Polizeinsatzes wird eine Streife zum Einsatzort geordert und fängt den Hund ein, um weitere Übergriffe zu vermeiden. Der Hund wird aufgrund des Polizerechtes (Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben) sichergestellt, d.h. zum Tierheim gebracht.

Siehe auch

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Kategorie:Polizei- und Ordnungsrecht