Benutzer:Apokalypse/Tat (Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Deutschland)
Straftat#Deutschland einarbeiten
Version 1
BearbeitenDie Tat im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ist im Allgemeinen Teil, 2. Abschnitt Strafgesetzbuch normiert (§ 13 bis § 37 StGB); bei Ordnungswidrigkeiten zustätzlich § OWiG. Im juristichen Sprachgebrauch wird synonym "Handlung" verwendet.
Grundlagen
BearbeitenGrundlagen in rechtlicher Hinsicht
BearbeitenDie Säulen einer Straftat ist die rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das zur Ahndung eine Strafe ... Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit.
Die Tat besteht aus den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen.
- Straftat, rechtswidrige Handlung, die mit Strafe bedroht ist
- Ordnungswidrigkeit, rechtswidrige Handlung, die mit Bußgeld oder Verwarnung bewehrt ist
Inhalt des Zweiten Abschnittes im AT: Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit
§ 13 Begehen durch Unterlassen § 14 Handeln für einen anderen § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln § 16 Irrtum über Tatumstände § 17 Verbotsirrtum § 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen § 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Zweiter Titel
Versuch § 22 Begriffsbestimmung § 23 Strafbarkeit des Versuchs § 24 Rücktritt
Dritter Titel
Täterschaft und Teilnahme § 25 Täterschaft § 26 Anstiftung § 27 Beihilfe § 28 Besondere persönliche Merkmale § 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten § 30 Versuch der Beteiligung § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
Vierter Titel
Notwehr und Notstand § 32 Notwehr § 33 Überschreitung der Notwehr § 34 Rechtfertigender Notstand § 35 Entschuldigender Notstand
Fünfter Titel
Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte § 36 Parlamentarische Äußerungen § 37 Parlamentarische Berichte
OWiG:
Grundlagen in kriminalistischer Hinsicht
Bearbeiten-
Grundlagen in polizeitaktischer Hinsicht
Bearbeiten-
Tatbegehung/Tatausführung
BearbeitenVorbereitung, Versuch und Vollendung
Bearbeiten- siehe auch Versuch der Beteiligung
Täterschaften
BearbeitenEs gibt die Handlungsformen des allein handelnden Täters und die von Mittätern. Daneben gibt es Formen der Beihilfe (Strafrecht) bzw. Beteiligung (Ordnungswidrigkeit). Teilnehmer... Mitwisser ...
Siehe auch
BearbeitenKategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Ordnungswidrigkeitenrecht (Deutschland)
Version 2
BearbeitenEine Tat im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in Deutschland ist ein Handeln (abgeschlossenes Tun), das tatbestandsmäßig einer Sanktion erfüllt.
Strafrecht
BearbeitenTaten im Strafrecht sind Handlungen, die dem Strafrecht unterliegt. Gemäß § 3 Strafgesetzbuch (StGB) gilt das deutsche Strafrecht alle Taten, die im Inland (Territorialitätsprinzip), aber auch zum Teil im Ausland begangene Taten. Die Legaldefinition ist im StGB vorhanden, § 13 bis § 37 StGB.
Lebenssachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist (§ 264 Abs. 1 StPO), vgl. Kleinknecht/Meyer- Goßner, 44. Aufl. 1999, § 3 StPO Rn. 2. Der BGH definierte den Tatbegriff als "Lebenssachverhalt, der sich bei natürlicher Betrachtung als zusammengehörig darstellt".
Ordnungswidrigkeit]nrecht
BearbeitenTaten im Ordnungswidrigkeitenrecht sind eine Handlung, die mit Bußgeld oder einer Verwarnung bewehrt ist.
Siehe auch
Bearbeiten- Prozessuale Tat
- Gewalttat
- [[Tateinheit § 52 StGB
- [[Tatmehrheit § 53 StGB
- Gesetzeskonkurrenz
- Realkonkurrenz
Quellen
Bearbeiten- Axel Bendiek, LL.M.: Tat, Handlung, Straftat (online)
- C Dr. Waltraud Nolden: Strafrecht AT, Kapitel VII: Die Konkurrenzen (online (PDF))
Kategorie:Allgemeine Strafrechtslehre (Deutschland) Kategorie:Ordnungswidrigkeitenrecht (Deutschland)