Deckung (Versicherung)

im Versicherungswesen die Übernahme des Versicherungsschutzes durch den Versicherer

Deckung ist im Versicherungswesen die Übernahme des Versicherungsschutzes durch den Versicherer.

Allgemeines

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Durch den Versicherungsvertrag überträgt der Versicherungsnehmer in Form der Risikoüberwälzung ein bestimmtes Risiko auf den Versicherer. Dieser Vorgang wird Deckung oder Indeckungnahme genannt. Tritt ein Schaden auf, so ist dieser durch den Versicherungsschutz gedeckt, und der Versicherungsnehmer muss ihn nicht selbst aus seinem Vermögen begleichen. Deshalb wird der Begriff Versicherung als die „Deckung eines im Einzelnen ungewissen, insgesamt geschätzten Mittelbedarfs auf der Grundlage des Ausgleichs im Kollektiv und in der Zeit“ definiert.[1]

Rechtsfragen

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Die Versicherungsdeckung wird durch den Versicherungsschein und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestimmt.[2] Die Deckungszusage auf eine Deckungsanfrage hin ist eine Zusage des Versicherers, die vor Abschluss eines Versicherungsvertrages und vor Zahlung der Erstprämie dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person vorläufige Deckung gewährt.[3] Sie ist ein Vorvertrag, der sich aus § 49 Abs. 1 VVG ergibt und für den Versicherungsnehmer nicht bindend ist.[4] Diese vorläufige Deckung kann in einen Hauptvertrag (Versicherungsvertrag) übergehen und wird dann Teil dieses Vertrags (§ 52 Abs. 1 VVG). Schließt der Versicherungsnehmer keinen Hauptvertrag, so hat er gemäß § 50 VVG nachträglich eine Prämie für den Vorvertrag zu zahlen.

Entweder wird jede Beeinträchtigung ohne Rücksicht auf die Ursache in Deckung genommen („Universalität der Gefahren“, „All Risks-Deckung“) oder es werden lediglich die Folgen einzeln aufgezählter Ursachen oder Schadenssituationen gedeckt („Spezialität der Gefahren“, „Named perils-Deckung“).[5] Die „All Risks-Deckung“ (deutsch „alle Risiken“) nimmt tendenziell zu und bietet für Unternehmen integrierte (holistische) Deckungen für Sachversicherungen, Betriebsunterbrechungs- und Haftpflichtversicherungen oder für Privatpersonen Elementarschäden in der Wohngebäude- oder Hausratversicherung an.[6] „Named Perils“ (deutsch „benannte Gefahren“) bedeutet in Bezug auf eine Versicherungsdeckung, dass die versicherten Gefahren einzeln im Versicherungsschein oder in den AVB genannt und definiert werden.

Deckungsfragen

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Die Deckung ist Wortbestandteil vieler versicherungstechnischer Komposita:

Deckungsverfahren

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Als Deckungsverfahren gibt es:[11]

Der Unterschied zwischen den beiden Kapitaldeckungs- und dem Umlageverfahren besteht im verzinsten Ansparen einer Deckungsrückstellung beim Kapitaldeckungsverfahren, während beim Umlageverfahren eingenommene Versicherungsprämien unmittelbar zur Deckung eingesetzt werden.[12]

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. Michael Radtke, Grundlagen der Kalkulation von Versicherungsprodukten in der Schaden- und Unfallversicherung, 2008, S. 3
  2. Fred Wagner (Hrsg.), Gabler Versicherungslexikon, 2011, S. 710
  3. Ute Arentzen/Eggert Winter, Gabler Wirtschafts-Lexikon, 1997, S. 863
  4. Erwin Deutsch, Das neue Versicherungsvertragsrecht, 2008, S. 157
  5. Fred Wagner (Hrsg.), Gabler Versicherungslexikon, 2011, S. 710
  6. Dieter Farny, Versicherungsbetriebslehre, 2006, S. 390
  7. Freiherr Frank von Fürstenwerth/Alfons Weiß, VersicherungsAlphabet (VA), 2001, S. 156
  8. Fred Wagner (Hrsg.), Gabler Versicherungslexikon, 2017, S. 212
  9. Jörg Freiherr Frank von Fürstenwerth/Alfons Weiß, VersicherungsAlphabet (VA), 2001, S. 155
  10. Jörg Freiherr Frank von Fürstenwerth/Alfons Weiß, VersicherungsAlphabet (VA), 2001, S. 157
  11. Johann-Matthias Graf von der Schulenburg/Ute Lohse, Versicherungsökonomik, 2014, S. 336
  12. Johann-Matthias Graf von der Schulenburg/Ute Lohse, Versicherungsökonomik, 2014, S. 336