Diskussion:Albert Schmidt (Benediktiner)
Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Transiturus in Abschnitt CIC als Teil des Kirchenrechts
CIC als Teil des Kirchenrechts
Bearbeiten- @BSonne: Vielen Dank für die letzte Bearbeitung; die Korrektur der Verlinkung zum Kirchenrecht: "Codex iuris canonici ist nur ein Teil des kath. Kirchenrechts". Die betreffende Passage behandelt die Zuständigkeit Schmidts als Abtpräses und die exakte Terminologie im Hinblick auf das Kirchenrecht. Schmidt wird hier als "Höherer Oberer", als "supremus moderator" korrekt tituliert. Ehrlich gesagt bin durch die oben zitierte Kurzbeschreibung ein wenig verunsichert. Habe ich etwa in der Vorlesung Kirchenrecht nicht richtig aufgepasst oder etwas falsch verstanden? Schmidt ist röm-kath Ordenspriester und unterliegt lt. can 1 (CIC 1983) eben diesem Gesetzbuch, auf den der Link vor der Bearbeitung auch verwiesen hatte. Um meine Verunsicherung zu beruhigen, möchte ich fragen, warum die Verlinkung zum Verweis Kirchenrecht gelöscht wurde. Vielen herzlichen Dank! Liebe Grüße aus NÖ --Transiturus (Diskussion) 22:12, 28. Sep. 2020 (CEST)
- @Transiturus: Ich hoffe, ich habe Dich nicht zu sehr verunsichert: Für den Schluss des Satzes sehe ich zwei mögliche passende Varianten "... im Sinn des Kirchenrechts" oder "im Snnn des Codex Iuris Canonici". Links sollten möglichst genau treffen, also von Kirchenrecht auf Kirchenrecht bzw. von CIC auf CIC. (Eine ähnlich nicht genau treffende Verlinkung wäre etwa die von Kraftfahrzeug auf Personenkraftwagen). Ich gehe davon aus, dass der Abtpräses der Beuroner Kongregation nicht nur im CIC als supremus moderator bezeichnet wird, sondern auch im Partikularrecht dieser Kongregation. Zum Beispiel wird in den mir vorliegenden Satzungen der Österreichischen Benediktinerkongregation der Abtpräses explizit supremus moderator genannt, also nicht nur im CIC, sondern auch im Partikularrecht. Viele Grüße aus NÖ -BSonne (Diskussion) 19:08, 29. Sep. 2020 (CEST)
- @BSonne: Vielen Dank! Ich bin beruhigt und kann den Einwand/die Änderung nachvollziehen. Vielen Dank für die kleine Auffrischung in Sachen Verlinkung! :) Liebe Grüße, --Transiturus (Diskussion) 20:01, 6. Okt. 2020 (CEST)
- @Transiturus: Ich hoffe, ich habe Dich nicht zu sehr verunsichert: Für den Schluss des Satzes sehe ich zwei mögliche passende Varianten "... im Sinn des Kirchenrechts" oder "im Snnn des Codex Iuris Canonici". Links sollten möglichst genau treffen, also von Kirchenrecht auf Kirchenrecht bzw. von CIC auf CIC. (Eine ähnlich nicht genau treffende Verlinkung wäre etwa die von Kraftfahrzeug auf Personenkraftwagen). Ich gehe davon aus, dass der Abtpräses der Beuroner Kongregation nicht nur im CIC als supremus moderator bezeichnet wird, sondern auch im Partikularrecht dieser Kongregation. Zum Beispiel wird in den mir vorliegenden Satzungen der Österreichischen Benediktinerkongregation der Abtpräses explizit supremus moderator genannt, also nicht nur im CIC, sondern auch im Partikularrecht. Viele Grüße aus NÖ -BSonne (Diskussion) 19:08, 29. Sep. 2020 (CEST)