Diskussion:Bürgerbegehren

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekte Weblinks

zwingende Schritte?

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Mich würde interessieren, ob einem Bürgerbegehren, das erfolgreich eingereicht wurde, zwingende Schritte folgen muss, oder ob es wie bei der momentan diskutierten EU-Verfassung ohne jede zwingende Kraft für die Regierung/Kommission ist. Dies kommt aus dem Artikel m.E. nicht raus. --HeikoB 14:22, 4. Jun 2005 (CEST)

Der Artikel sollte gründlich überarbeitet werden, liest sich noch umständlich und konfus. Wichtige Aspekte fehlen bzw. sind unklar.--Greenhorn 18:10, 18. Jan 2006 (CET)

Schon mal jemand den Widerspruch zwischen den Infos auf den Links bemerkt? Hier heißt es ein Einwohnerantrag ist ein Element direkter Demokratie auf der Seite des Einwohnerantrages heißt es es wäre KEIN Element direkter Demokratie - was stimmt denn nun? -- unsigniert

Zu den Fragen:

Wenn man direkte Demokratie über die Verbindlichkeit der Sach- und eventuell auch Personalentscheidungen definiert, die die Bürgertreffen, sind Bürgerentscheide direktdemokratische Verfahren. Einwohneranträge hingegen nicht, da sie rein konsultativ sind und kein Beschlussrecht verleihen . Das Bürgerbegehren ist als erste Stufe Teil dieses direktdemokratischen Verfahrens. Ein erfolgreiches Bürgerbegehren führt entweder zu einer Übernahme der Forderungen durch den Gemeinderat (Erfolg im Sinne des Begehrens) oder zu einem Bürgerentscheid (zweite Stufe), der im Falle eines Erfolges die Wertigkeit einer Entscheidung der Gemeindevertretung plus Sperrfrist hat.

Eventuell nehme ich mich in naher Zukunft einer Überarbeitung der Artikel Bürgerbegehren/Bürgerentscheid an. Sieht ja wirklich trautrig aus. --StfnB 11:56, 5. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Komplettüberarbeitung des Artikels

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So, ich habe den Artikel mal vollständig überarbeitet. An einigen Stellen habe ich präzisiert und hinzugefügt, an anderen STellen auch stark gekürzt. Hier mal eine kurze Erläuterung zum Warum und Wieso:

  • Die Teile die ich inhaltlich übernommen habe, wurden von mir sprachlich etwas geglättet.
  • Die hier diskutierte Sache mit dem Einwohnerantrag, habe ich mal ganz rausgenommen. Zur Erklärung, was ein Bürgerbegehren ist, erscheint mir ein Vergleich da unnötig, wenn nicht sogar hinderlich. Dafür habe ich das kassierende Bürgerbegehren - das vorher völlig vergessen wurde - mit hineingenommen.
  • Die Anwednungsbedingungen habe ich auch ausgebaut, und um ein paar hervorstechend wichtige Punkte ergänzt. Mehr muss es denke ich gar nicht werden - der Artikel soll sich nicht im KleinKlein verlieren - aber die beiden genannten Unterpunkte sind in fast allen Bundesländern ein "Dauerbrenner".
  • Den Abschnitt "Praxis der Bundesländer" habe ich die Tabelle zusammengefasst. Das vorher einfach nur wirr, unübersichtlich und solche Preziosen wie "Auch im Saarland gibt es Bürgerbegehren" braucht keiner ;) Die vielen aufgezählten Beispiel habe ich samt und sonder srausgeschmissen. Es gibt jedes Jahr zwischen 100 und 200 Bürgerbegehren in Deutschland - Einzelbeispiele machen da wenig Sinn.
  • Den Abschnitt "Bewertung" habe ich ergänzt und in seinem Sinngehalt umgedreht und mit Zitat belegt. Die Zeiten in denen Direkte Demnokratie in der Kommune das Ende des Abendlandes und den Einzug von Barbarei für Kommunalpolitiker bedeutete sind vorbei - ich denke auch das gehört dokumentiert.
  • Die "Literatur"-Liste habe ich mal deutlich entrümpelt. Das waren wirklichb zu viele Bücher. Rausgeschmissen ahbe ich alles, was sich nur mit der Situation in einem Bundesland beschäftigt. Drinnengeblieben sind einige Überblicksdarstellungen, Rechtsschriften und Praxisbücher.
  • Die "Weblinks" und "Siehe auch"-Verweise habe ich ebenfalls entrümpelt. Ein Verweis auf den WP-Artikel "Wahlrecht" ist wirklich überflüssig und auch sachfremd. Die Weblinks sind auch zusammengeschnurt auf Mehr Demokratie e.V. (Fachverband zum Thema), den beiden maßgeblichen Forschungsinstituten in Marburg und Dresden, sowie der genial-praktischen Bürgerbegehrensdatenbank.


Auf meiner Wunschliste steht noch ein Abschnitt zu Bürgerbegehren in der Weimarer Republik. Dazu muss ich mich aber noch einlesen - kommt dann in einem späteren Rutsch. Dazu werden dann bestimmt auch die beiden Bücher aus der Literaturliste die sich mit Weimar beschäftigten wieder reinkommen. Im AUgenblick passen sie aber nicht. So weit von mir Lokiseinchef 16:40, 28. Okt. 2009 (CET)Beantworten

Bürgerinitiative Lissabon-Vertrag

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Hallo El Duende,
ich habe Deine Änderung wieder rückgängig gemacht, weil sie sachlich falsch war. Das im Vertrag von Lissabon als Bürgerinitiative bezeichnete Instrument entspricht faktisch dem der Volkspetition. Also eine unverbindliche Massenpetition ggf. mit Anhörungsrecht im Parlament. Die Initiatoren eines erfolgreichen Bürgerbegehrens werden zwar u. U. auch angehört, dieses ermöglicht aber im Falle der Ablehnung stets die Durchführung eines Bürgerentscheids. Zudem ist die Bürgerinitaitve kommunal angesiedelt, und eine Volkspetition bzw. die europäische Bürgerinitiative bei einem gesetzgebenden Gremium angedockt.

Okay, alles klar. --El Duende 17:49, 4. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Negativkatalog Bayern

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Meines Erachtens existiert in Bayern sehr wohl ein - wenn auch im Bundesläündervergleich sehr eingeschränkter - Nagativkatalog. Im Artikel 18a Absatz 3 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern heist es: "Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung." Daher habe ich das im Artikel geändert.

Außerdem habe ich einen Verweis auf die Bayerische Landkreisordnung eingefügt, wo das Verfahren für Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf Landkreisebene im Artikel 12a geregelt ist.--Esor79 13:43, 18. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Hallo Esor79,

danke erstmal für die Ergänzung zu den bayerischen Landkreisen. Tatsächlich gibt es in vielen (aber nicht in allen) Bundesländern die Möglichkeit Bürgerbegehren auch auf Landkreisebene durchzuführen. Das habe ich beim Schreiben des Artikels komplett unter den Tisch fallen lassen (ich wohne in einer Einheitsgemeinde ;) ), sollte aber eigentlich noch dringend nachgeholt werden. Feel free :)
Zu dem möglichen Negativkatalog in Bayern recherchiere ich nochmal, mindestens mal die Haushaltssatzung ist m.E. eigentlich ein Hinweis, dass Du Recht haben könntest. Bei den anderen in der Gemeindeordnung aufgezählten Kriterien bin ich mir nicht so sicher. "Kein Themenausschluss" bedeutet, dass die Bürger per Bürgerbegehren genau all das dürfen, was auch z. B. die Stadtverordneten dürfen. Wenn ein Thema sowieso nicht in deren Regelungskompetenz liegt, weil es "kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegt" ist das nicht als Themenausschluss zu werten. Ich werde versuchen da nochmal nachzurecherchieren, kann aber einige Zeit dauern. Gruß Lokiseinchef 14:18, 18. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Hallo Lokiseinchef,

soweit ich weis sind in Bayern Bürgerbegehren und -entscheide über die Haushaltssatzung als Ganzes verboten. Das heißt jedoch nicht, dass Bürgerbegehren, deren Verwirklichung sich finanziell auf den Haushalt auswirkt, die also Kosten verursachen, von vornherein ausgeschlossen sind. (Vgl.: Gebhardt, Christian: Direkte Demokratie im parlamentarischen System. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Würzburg 2000, S. 205.) Damit ist die bayerische Regelung im Bundesweiten Vergleich sehr liberal, da finanzwirksame Bürgerentscheide, sofern sie dem dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 61 Abs.2 Satz1 BayGO) genügen, zulässig sind.

Neben den Aufgaben, die die BayGO in Art. 37 Abs. 1 und 4 dem Ersten Bürgermeister zur alleinigen Zuständigkeit übertragen hat, sind weiter Fragen betreffend der inneren Organisation der Verwaltung (z. B.Dienstanweisungen) oder zu den Rechtsverhältnissen der Gemeinderatsmitglieder und der Gemeindebediensteten (z. B. Gehälter) ausgeschlossen.
Der Ausschluss dieser Gegenstände soll in erster Linie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und dem Vertrauensschutz dienen. (Vgl.: Hein, Michael: Konflikt und Rechtssoziologische Analyse von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in Unterfranken, Würzburg 2004,S. 87.)

Die Einarbeitung der Regelungen auf Landkreiseebene ist recht aufwändig, da ich die Regelungen (d.h. wo stehts im Gesetz) im Einzelnen nicht kenne. Ich habe es jetzt noch für Thüringen gemacht und im Text darauf hingewiesen, dass auch auf dieser Ebene Begehren möglich sind. Außerdem hab ich die Fristen für die Sammlung in Thüringen geändert, da dort seit Mai der liberalere Gesetzentwurf des Volksbegehrens "Mehr Demokratie in Thüringens Kommunen" gilt. (Vgl.: http://thueringen.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdfarchiv/LV_Thueringen/leitfaden-thueringen.pdf) Liebe Grüße --Esor79 12:47, 19. Nov. 2009 (CET)Beantworten

Hallo, die Links zu den Landkreisordnungen kann ich demnächst machen (wird aber wohl erst nächste Woche was). Bei den Themenausschlüssen könnte es auch sinnvoll sein, wie im Artikel Volksinitiative die (wichtigsten) Themen explizit hinzuschreiben. Bei Negativkatalog: "außer zu: Haushalt, Baurecht, etc." und bei Positivkatalogen entsprechend: "nur zu: X,Y, etc.". Dafür müsste man halt die ganzen Links nochmal abgrasen und sich das einzeln raussuchen. Danke für die Neufassung von Thüringen, da hatte ich wohl noch veraltete Angaben. Gruß Lokiseinchef 14:47, 19. Nov. 2009 (CET)Beantworten
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Hier, genauso wie bei Bürgerentscheid, würde ich nicht auf Volksgesetzgebung (Bayern) bzw. Volksgesetzgebung (Hamburg) (o.ä.) verlinken. Die Artikel liefern aktuell keine weiteren Infos zu Bürgerbergeheren bzw. -entscheiden. Das sollen diese auch nicht, da es auf kommunaler Ebene keine Gesetzgebung gibt, damit auch keine Volksgesetzgebung. Schön wäre es natürlich, wenn es irgendwann Artikel wie z. B. Bürgerbegehen und Bürgerentscheid in Bayern gäbe. --Jadadoo bedrohte Artikel 17:22, 17. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Hm, mit dem Begriff Volksgesetzgebung hast du definitv recht. Allerdings erscheint es mir künstlich und unsinnig die direktdemokratischen Instrumente in einem Bundesland auf zwei Lemma auseinanderzureissen. Vllcht sollte man die Artikel um die kommunale Ebene ergänzen und gleichzeitig in ein neues Lemma verschieben, z. B. nach Direkte Demokratie (Bayern) oder Unmittelbare Demokratie (Bayern) oder so ähnlich. Gruß Lokiseinchef 18:08, 17. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Bin gerade auch über Volksgesetzgebung Hamburg gestolpert. Den Einwand mit den unterschiedlichen Lemma kann ich nachvollziehen, aber so wird auf einen Artikel verlinkt, in dem das Instrument Bürgerbegehren an keiner Stelle vorkommt, der also definitiv nicht der Hauptartikel sein kann. Das mag haarspalterisch wirken, kann aber gravierende Folgen haben, weil die Ergebnisse von Bürgerentscheiden und Volksentscheiden vollkommen andere Wirkung haben und die Exekutive anders binden. Ich halte deshalb einen Link auf die Volksgesetzgebung nicht für sinnvoll; außer, dort würden die Bürgerbegehren auch aufgenommen.--141.91.136.42 12:24, 24. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Hallo, die Diskussion oben ist ja schon ein wenig her, daher hier mal ein Update wie ich es damals für Berlin - und Jadadoo für Bayern - gelöst habe. Es gibt einen übergeordneten Artikel Direkte Demokratie in Berlin, in dem ein Überblick aller direktdemokratischen Instrumente geboten wird. Zusätzlich wird im jeweiligen Abschnitt ein Link zu dem Artikel Volksgesetzgebung in Berlin bzw. Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Berlin mitgegeben. Dort sind dann jeweils die Instrumente der Landes- bzw. der kommunalen Ebene ausführlich erklärt. Ich denke so ist es gut geregelt, weil man erstens ungenaue Lemmata vermeidet und zweitens einen einzigen Artikel nicht mit zu viel Inhalten überfrachten muss. Eigentlich wollte ich einen Bürgerbegehrensartikel für Hamburg schon seit längerem schreiben, aber wie das manchmal so ist... mein Interesse ist dann doch zunächst bei anderen Themen hängen geblieben. beste Grüße Lokiseinchef 15:09, 24. Feb. 2012 (CET)Beantworten

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=12686&vd_back=N270&sg=0&menu=1 findet sich hier nicht, oder? --Zulu55 12:12, 12. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Ja stimmt, Bürgerbegehren mit dem Ziel der Abwahl des Bürgermneisters fehlen in der Artikelbeschreibung noch ganz. Das sollte in jedem Fall noch ergänzt werden, gibt es allerdings nicht in allen Bundesländern. beste Grüße Lokiseinchef 14:50, 12. Feb. 2012 (CET)Beantworten


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GiftBot (Diskussion) 07:24, 1. Dez. 2015 (CET)Beantworten