Diskussion:Bescheid
Verweise
BearbeitenWas hat denn „Bescheid wissen“ mit dem Artikel zu Bescheidenheit zu tun? --NSchum 09:10, 2. Apr. 2007 (CEST)
Rechtsmittelbelehrung
BearbeitenMuss ein Bescheid nicht auch eine Rechtshilfebelehrung enthalten? --Saperaud (Disk.) 04:41, 11. Mär 2005 (CET)
- Zur Rechtsmittelbelehrung siehe den letzten Absatz des Artikels. --Alib 10:55, 4. Apr 2005 (CEST)
- Ein deutscher Bescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, da der Begriff Rechtsmittel nur für besondere (förmliche) Rechtsbehelfe gilt, d.h. solche, die sich gegen eine gerichtliche Entscheidung richten und als ordentliche vorgesehen sind. Die Formulierung von § 73 Abs. 3 VwGO ist ein Redaktionsversehen (vgl. Linhart "Der Bescheid", 2. Aufl., A. II. 3. und die Formulierung bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. Rz 20). -- NightJoe 16:20, 6. Nov 2005 (CET)
einspruch
Bearbeitenkann ein von einer behörde ausgestellter, bereits zugestellter bescheid "zurückgezogen" werden? motto: bringen sie den bescheid zurück, sie bekommen einen anderen?
--85.158.137.195 13:59, 10. Apr. 2008 (CEST) wiesfried--85.158.137.195 13:59, 10. Apr. 2008 (CEST)
- Was die Rechtslage in Österreich betrifft: Ja, das gibt es ausnahmsweise, wenn auch nur unter bestimmten, ziemlich strengen Voraussetzungen. → § 68 Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. --Waldo47 22:28, 20. Mär. 2009 (CET)
Drei oder vier Teile im deutschen Bescheid?
BearbeitenDas kommt mir sonderbar vor: Zur Form des Bescheids gehören die drei Teile Rubrum, Tenor, Gründe und Rechtsbehelfsbelehrung (Schluss) - sind das denn nicht vier Teile, wenn ich richtig gezählt habe? Was stimmt denn nun wirklich? --Waldo47 22:28, 20. Mär. 2009 (CET)
Wesentliche Bescheidmerkmale
BearbeitenIch bin der Meinung, dass in diesem Artikel sehr wesentliche Bestandteile eines Bescheides fehlen. (zumindest in Österreich) z.B.: ausdrückliche Bezeichung als Bescheid, Begründung, Rechtsmittelbelehrung,... (siehe z.B.: §58 Abs 1 AVG,§58 Abs 2 AVG, §18 Abs 4 AVG) (nicht signierter Beitrag von 83.175.87.243 (Diskussion | Beiträge) 00:46, 21. Jan. 2010 (CET))
Form eines Bescheids in Deutschland
BearbeitenFür "Der Bescheid erfolgt als Dienstschreiben in Schriftform oder elektronischer Form und enthält[...]" fehlt mindestens die Quelle, ich halte es sogar für Falsch.
Die geannten Beispiele (BAfög und Steuerbescheid) erforden zum Beispiel mMn nicht die Schriftform. "schriftlich oder elektronisch" bedeutet im Verwaltungsgesetz leider nicht "Schriftform", sondern eher das, was das BGB "Textform" nennt. (nicht signierter Beitrag von HelloLudger (Diskussion | Beiträge) 11:10, 4. Mai 2020 (CEST))
- Hallo Einzecksocke. Genau so ist es. Deshalb ist die Formulierung auch genau richtig. Die verbleibende Form ist übrigens "mündlich". --Rennrigor (Diskussion) 21:42, 4. Mai 2020 (CEST)
Begriffsanzahl und -definitionen, materielle und formelle Seite, Verhältnis zum "Verwaltungsakt"
BearbeitenBezeichnet Bescheid etwas Materielles oder Formelles oder beides?
> Ein Bescheid ist im deutschen Verwaltungsrecht allgemein die am Ende eines Verwaltungsverfahrens stehende individuell-konkrete Anordnung einer Behörde bzw. die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall, die häufig in der Form eines Verwaltungsaktes erlassen wird.
Das suggeriert erstmal, der Verwaltungsakt sei die Form, der Bescheid der Inhalt.
Ein Verwaltungsakt ist aber den § 35 der VwVfGs materiell definiert; der sog. Form-VA mal außen vor.
> Der Bescheid erfolgt als Dienstschreiben in Schriftform oder elektronischer Form
Das sollte vielleicht qualifiziert werden mit einem Adverb wie typischerweise, wenn es nicht im Sinne von notwendigerweise gemeint ist.
Der deutsche Verwaltungsakt jedenfalls „kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden“, § 37 II 1 VwVfG.
> Nicht jeder Bescheid enthält einen Verwaltungsakt
Frage, die mir in den Sinn kommt: Ist jeder Verwaltungsakt in einem Bescheid enthalten?
Allgemein sollte besser klargestellt werden, wie sich die Begriffe Bescheid und Verwaltungsakt zueinander verhalten. Und wie viele Bescheidbegriffe es gibt. Und sie sollten schärfer definiert werden.
> Ein Bescheid ist die im österreichischen Verfassungsrecht vorgesehene Regelform für Verwaltungsakte.
Ist hier VA im deutschen Sinne gemeint oder allgemeiner iSv "Handlungen der Verwaltung".
> Der Bescheid unterscheidet sich des Weiteren von behördlichen Auskünften oder Urkunden durch seinen normativen Gehalt, der also verbindlich Rechtsverhältnisse feststellt oder gestaltet.
Das klingt materiell, und zwar wie das Merkmal Regelung iRd deutschen VAs. Ähnlich spätere Ausführungen. --PeterTrompeter (Diskussion) 13:31, 23. Mär. 2022 (CET)