Diskussion:Binnenmarkt

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Haraldmmueller in Abschnitt Abbildung Binnenmarkt mit der EFTA

4 Freizügigkeiten

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Liebe IP,

die 4 Freizügigkeiten sind doch bereits im Text enthalten. Also bitte nicht nocheinmal einfügen. --Manja 11:24, 20. Jan 2006 (CET)

Allerdings besteht in der EU keine volle Freizügigkeit von Waren, Dienstleistungen und Menschen. Es bestehen ja nach wie vor Tarifkartelle und staatliche Marktzutrittsbeschränkungen. Der Begriff des Binnenmarktes ist eine gewöhnliche politische Illusion. --Freedy 12:19, 23. Apr 2006 (CEST)
Also wenn du dir mal anguckst wie sehr der EuGH den schutzbereich der grundfreiheiten ausgeweitet hat: es ist schon ein großer schritt in richtung eines freien binnenmarktes. und wenn du dir einen nationalen markt ansiehst: auch da gibt es berufsausübungs- und berufswahleinschränkungen. --C.Löser Diskussion 10:01, 8. Mai 2006 (CEST)Beantworten

Und ich halte die Beschränkungen z.B. auf dem Gebiet der Verbringung von Kriegswaffen und Dual-Use-Gütern für sehr angebracht. 80.245.147.81 11:01, 7. Jul 2006 (CEST)

Die 4 Freiheiten des Binnenmarktes

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in einem Binnenmarkt müssen diese 4 Freiheiten verwirklicht sein: Freier Personenverkehr (Wegfall von Grenzkontrollen Harmonisierung der Einreise-,Asyl-,Waffen- und Drogengesetze Niederlassungs- und Beschäftigungsfreiheit für EU-Bürger Verstärkte Außenkontrollen)

Freier Dienstleistungsverkehr (Liberalisierung der Finanzdienste Harmonisierung er Banken und Versicherungsaufsicht Öffnung der Transport- und Telekommunikationsmärkte)

Freier Warenverkehr (Wegfall von Grenzkontrollen Harmonisierung oder gegenseitige Anerkennung von Normen und Vorschriften Steuerharmonisierung)

Freier Kapitalverkehr (Größere Freizügigkeit für Geld- und Kapitalbewegungen Schritte zu einem gemeinsamen Markt für Finanzleistungen Liberalisierung des Wertpapierverkehrs)

(nicht signierter Beitrag von 80.143.207.120 (Diskussion) )

Binnenmarkt

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Hallo! Ich bearbeite hier den wiwiwiki079. Ich habe versucht mit dem Artikel das Gesamtbild des Binnenmarktes mit seinen Funktionsweisen klar und verständlich darzustellen. Für Verbesserungsvorschläge bin ich jederzeit offen. MfG --User02 13:01, 30. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Was Du an Voraussetzungen (bzw. Stufen/Freiheiten) nennst, klingt wie eine Blaupause der Entwicklung des europäischen Binnenmarktes. Wie sieht das mit den anderen, von Dir nur ganz am Rande erwähnten "anderen" Binnenmärkten aus? Sind auch hier all diese Voraussetzungen verwirklicht? Wie kam es historisch zu den genannten Binnenmärkten? Welche rechtlichen Besonderheiten sind von Bedeutung? Ich sehe bspw. drei Nationalstaaten als größte Binnenmärkte (USA, Indien, Japan) – diese Aussage ist zwar sicher richtig, aber hier passen doch die von Dir genannten „Stufen“ nicht? Auch fehlen mir realwirtschaftlich "harte Daten" (z.B. Marktvolumina der von Dir genannten Binnenmärkte, Innen- und Außenumsätze). Viele Grüße, Ahoi ... Nis Randers Sag's Mutter ... 17:35, 31. Dez. 2008 (CET)Beantworten


Hallo Nis! Nach reiflicher Überlegung, bin ich zu dem Entschluss gekommen, dass es vielleicht besser wäre die Stufen aus dem Artikel zu entfernen, da sie, wie du bereits abgemerkt hast, vom Leser falsch interpretiert werden könnten. Ich habe in Bezug auf die historische Entwicklung von Binnenmärkten leider keine Quellen gefunden. Hättest du eine Idee wo ich fündig werden könnte? Desweiteren arbeite ich gerade an einer Übersicht, die die "großen Binnenmärkte" mit ihren BIPs (wenn zu finden auch Ein- und Ausfuhren) veranschaulicht. LG --User02 11:32, 2. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Hallo,
die von Dir genannte Übersicht wird den Artikel sicher voranbringen. Ich stelle mir zudem für die fünf von Dir genannten Binnenmärkte einen jeweils vielleicht zehnzeiligen (gerne mehr, aber das wäre meine Zielgröße) Absatz vor, der Kernaspekte/-charakteristika dieses konkreten Binnenmarktes nennt. Hier kannst Du jenseits des theoretischen Teil echten Mehrwert für den Leser schaffen, ohne in Banalitäten abzugleiten.
Mit konkreten Literaturhinweisen kann ich leider nicht weiterhelfen. Ich würde aber weniger unter dem Fokus des Begriffs "Binnenmarkt" suchen, als mehr auf die Entwicklung der einzelnen Wirtschaftsräume. Da sollte sich zitierfähiges finden lassen.
Danach finde ich den Artikel „rund“ ;-)
Frohes Schaffen weiterhin, Ahoi ... Nis Randers Sag's Mutter ... 20:17, 3. Jan. 2009 (CET)Beantworten


Fertig!? --User02 18:24, 4. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Gefällt mir vom Ansatz her gut. Der Absatz über Europa wirkt aber ziemlich nach Werbebroschüre. Die zusammenfassende Tabelle wäre aber immer noch ein Mehrwert.
Ansonsten von mir aus fein.
Ahoi ... Nis Randers Sag's Mutter ... 00:01, 6. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Methoden: hier Anerkennungsprinzip

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Die Feststellung der Anerkennung durch den Mitgliedstaat (im Einzelfall) will ich nicht bezweifeln, doch ist das nicht der praktizierte europäische Integrationsweg. Auch wird die Anerkennung nicht nur durch die rechtsprechende Gewalt der Mitgliedstaaten entschieden. Abgesehen von der häufigen Neigung der Mitgliedstaaten, sich dem aus nationalen Gründen zu verweigern. So klappt das nicht. Ganz im Gegenteil, durch die Cassis-Entscheidung des EuGH wurde das Prinzip gegenseitiger Anerkennung insoweit aufgestellt, als das, was in einem Mitgliedstaat zulässigerweise in den Verkehr kommt, in der gesamten Union verkehrsfähig ist. Es kommt nicht so sehr auf den Akt der Anerkennung an, als vielmehr auf die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten an, die Produkte, Gegenstände u.a. des Binnenmarktes gegenseitig zu akzeptieren, siehe zuletzt auch Mitteilung der Kommission ABl. 2003, C 265/2. Im übrigen hat der EuGH in einer Vielzahl von Fällen, wo die Anerkennung in einem Mitgliedstaat ausblieb, d.h. Hemmnisse und Behinderungen für Produkte u.a. aus anderen Mitgliedstaaten bestanden, Klartext geredet und die Praxis des betreffenden Staates als EU-widrig verurteilt. Die Beispiele düften als bekannt gelten. (nicht signierter Beitrag von Minuex (Diskussion | Beiträge) 17:08, 7. Jul 2011 (CEST))

Sehe ich prinzipiell auch so, wobei der Artikel hier natürlich nicht speziell den Europäischen Binnenmarkt behandelt, sondern Binnenmärkte allgemein. Ich habe jetzt mal verscuht, den Abschnitt zum Anerkennungsprinzip allgemeiner zu fassen und dabei auch beispielhaft auf Cassis de Dijon einzugehen. Vielleicht könnte man in dem Methoden-Abschnitt auch noch knapp auf die Implikationen (Vor- und Nachteile) der verschiedenen Methoden eingehen (Race-to-the-bottom-Problem bei der gegenseitigen Anerkennung, Einschränkung von Souveränität bei der Rechtsangleichung).--El Duende 09:56, 8. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

veraltete Literatur

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Mehrfach wird Weindl in Erstauflage 1993 zitiert, obgleich damals mindestens in 4. Auflage vorrätig, siehe: Verfasser: Weindl, Josef Erscheinungsort, Verlag: München [u.a.], Oldenbourg, Ausgabe, Jahr: 4., aktualisierte und erw. Aufl. / fortgef. von Wichard Woyke, 1999 Umfangsangabe: XXIV, 362 S. : graph. Darst. ISBN: 3-486-24806-5. Ist ohnehin nicht die frischeste Lit, und zudem die eines Politikwissenschaftlers. Wer hat das verbockt? Ich habe wenig Lust, diese Stellen nachzulesen und umzuändern. --Minuex 18:37, 4. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Verlinkung Gemeinsamer Markt

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Stets ist bei versuchter Verlinkung "Geminsamer Markt" nur Binnenmarkt möglich; für Beiträge aus der Zeit vor dem Binnenmarkt ist das unpassend, siehe soeben meine Ergänzung zu Konferenz von Messina mit Ausschuss-Bericht Spaak zum Gemeinsamen Markt, Es wird nötig, einen eigenständigen Beitrag zu diesem Begriff zu erstellen, der lange vor dem des BiMa bestand. --Minuex 13:37, 10. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Wenig emprische Evidenz

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Der ganze Artikel ist sehr normativ und baluäugig gehalten; es fehlen mir Hinweise auf empirische Versuche, die Effekte von Binnemärkten einschl. der Verteilungs- und Umverteilungseffekte als Folge nicht nur von Waren- und Dienstleistungs-, sondern auch von Kapitalimport und -export zu bewerten. Piketty kommt nicht zu dem von der EU sehr freundlich gezeichneten Bild einer win/win-Situation für alle, sondern zu sehr bescheidenen Effekten in bezug auf das dadurch induzierte Wachstum, aber zu einem kräftigen Umverteilungseffekt des freien Kapitalverkehrs, der immer auch Verliererländer produziert. --Hnsjrgnweis (Diskussion) 16:48, 20. Jan. 2015 (CET)Beantworten

Kritik ohne Belege hierher verschoben

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Die folgenden Absätze habe ich nicht gesichtet, weil sie starke Wertungen enthalten, ohne dafür Belege anzuführen. --Haraldmmueller (Diskussion) 17:51, 10. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

Der europäische Binnenmarkt erstreckt sich über 28 Mitgliedsstaaten ohne Innengrenzen. In diesem Binnenmarkt dürfen keine neuen Grenzen oder sonstige Handelsschranken errichtet werden. Die räumliche Aufteilung und Abschottung der Märkte erweist sich als das schwerste Vergehen und ist für die Betroffenen oft am schwierigsten nachzuweisen und begründet das größte Unrecht.

Die verschiedenen Bundesregierungen haben in verbotener Weise eine neue Grenze um die BRD errichtet, mit dem Ziel zu verhindern, dass das höherrangige EU Recht, insbesondere die Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der EU, in der BRD angewendet wird. Außerdem wurde die BRD in 16 Bundesländer aufgeteilt.

Einer Aufteilung des Binnenmarktes steht nichts entgegen, wenn in allen Teilmärkten, alle Kriterien einheitlich und unterschiedslos angewendet werden. Tatsächlich ist festzustellen, das in jedem Bundesland andere Kriterien angewendet werden. Damit wird die Aufteilung und Abschottung der Märkte (Länder) vom Verbot erfasst.

Ferner wurde die BRD als ein wesentlicher Teilmarkt mit über 80 Mill. Einwohnern weiter in verbotener Weise aufgeteilt: gesetzliche und private Krankenkassen; Renten- und Versorgungskassen; in 7000 Stadt- und Gemeindeverwaltungen, die unterschiedliche Kriterien anwenden und nicht zueinander in Wettbewerb stehen; in 6000 Versorgungsunternehmen die ebenfalls unterschiedliche Kriterien anwenden und nur bedingt in Wettbewerb stehen; usw. Jeder Bürger und Unternehmer hat das Recht sich auf das höhere EU Recht zu berufen, trotzdem verhindern die Gerichte ihre Anwendung. Obwohl die Höchstgerichte zwingend verpflichtet sind (Artikel 177 Absatz 3 EG Vertrag) ein Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der EU zur Entscheidung vorzulegen, wird den Parteien der Rechtsweg zu den Höchstgerichten, zum einen durch die Nichtzulassung der Revision und zum anderen die Revision nicht zur Entscheidung anzunehmen, abgeschnitten. Dem ist an Deutlichkeit nichts hinzuzufügen.

Abbildung Binnenmarkt mit der EFTA

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In der Abbildung ist die EFTA „mit vollem Zugang zum Europäischen Binnenmarkt“ dargestellt. Meines Erachtens liegt der Binnenmarktszugang nicht an der Mitgliedschaft in der EFTA, sondern bei Norwegen, Island und Liechtenstein an der Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum und bei der Schweiz an einem bilateralen Abkommen mit der EU; siehe Europäischer Wirtschaftsraum#Schweiz. Meines Erachtens müssten deshalb Norwegen, Island und Liechtenstein einerseits und die Schweiz andererseits getrennt dargestellt werden. --BlackEyedLion (Diskussion) 09:31, 6. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

+1 --Haraldmmueller (Diskussion) 10:17, 6. Sep. 2017 (CEST)Beantworten