Diskussion:Cannabis-Beschluss
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Geringe Menge
Bearbeiten7,5 Gramm THC als geringe Menge einzustufen, ist doch recht übertrieben. Da der Artikel eh nur eine Zusammenfassung des unter dem Weblink angegebenen Dokuments zu seien scheint, setze ich mal nen Überarbeiten-Baustein rein. -- Amtiss, SNAFU ? 04:10, 1. Sep 2006 (CEST)
- 7,5 Gramm THC sind nicht die geringe Menge, sondern das Gegenteil davon, eine nicht geringe Menge, für die strengere Strafdrohungen gelten (§§ 29a, 30, 30a BtMG). Eine nicht nicht geringe Menge ist aber nicht zwangsläufig eine geringe Menge, wie du offenbar annimmst. Die geringe Menge ist in Deutschland von Bundesland zu Bundesland verschieden, aber sie ist meist deutlich geringer als 7,5 Gramm THC, wie du richtig angemerkt hast.
- Den Einwand mit der Zusammenfassung verstehe ich nicht: die Frage nach dem so genannten "Recht auf Rausch" ist Gegenstand des zusammengefassten Urteils, worüber soll man denn sonst schreiben?
- Das Bapperl scheint mir somit inhaltlich unbegründet zu sein, außerdem fehlen konkrete Vorschläge, wie der Artikel überarbeitet werden soll. El Cazangero 21:17, 1. Sep 2006 (CEST)
Überarbeiten-Baustein entfernen
BearbeitenIch halte den Überarbeiten-Baustein hier für nicht mehr angebracht. Wie bekommt man ihn weg?--Der letzte Enzyklopädist 01:55, 28. Apr. 2011 (CEST)
Lemma-Name?
BearbeitenÄhnlich wie bei "Vertrauensfrage II"" stellt sich auch bei diesem Lemma die Frage, woher der Name "Cannabis-Beschluss" als Eigenname kommen soll. In welchen juristischen Fachbeiträgen wird dieser Name für die Entscheidung genannt? Ist dieser Name wirklich bereits in der Fachwelt etabliert? Wenn man bedenkt, dass die Urteile des BVG in Deutschland eher selten einen "Eigennamen" haben, so finde ich es doch erstaunlich, dass gerade diese Entscheidung einen solchen haben sollte. Für einen Beleg wäre ich dankbar. --schreibvieh muuuhhhh 00:20, 19. Feb. 2007 (CET)
Die Bezeichnung Cannabis-Beschluss ist durchaus richtig. Wird so u.a. im Handbuch des Betäubungsmittelstrafrechts (Hrsg.:Arthur Kreuzer) und im Münchener Kommentar zum StGB so genannt. Allerdings wird die Entscheidung auch als Haschisch-Entscheidung (z.B. NJW 1994, 2004) bezeichnet.