Kinderpornografie - Kategorien?

"Der langjährige SPD-Bundestagsabgeordnete soll zwischen dem 21. Oktober 2005 und dem 18. Juni 2010 Film- und Foto-Sets mit Nacktaufnahmen von Kindern bei einer kanadischen Firma bestellt und erhalten haben. Dies geht nach neuesten Recherchen des NDR Politikmagazins "Panorama 3" aus dem Durchsuchungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Hannover hervor. Wie "Panorama 3" aus Ermittlerkreisen erfuhr, soll es sich bei den Nacktbildern um Aufnahmen der so genannten Kategorie 2 handeln, bei denen die Genitalien nicht im Vordergrund stehen. Sie zeigen unbekleidete Jungs im Alter von ungefähr 8 bis 14 Jahren. Sexuelle Handlungen werden nicht dargestellt. Der Besitz solcher Aufnahmen ist in Deutschland nicht strafbar. Aus Sicht der Ermittler begründet der Besitz bzw. die Beschaffung von Bildern dieser Art jedoch einen hinreichenden Verdacht, dass ein Beschuldigter auch härtere Kinderpornographie der Kategorie 1 konsumiert. Vor diesem Hintergrund leitet eine Staatsanwaltschaft in der Regel ein Ermittlungsverfahren ein, um den Verdacht zu bestätigen oder zu entkräften." Nachrichten-Quelle

- Von solchen "Kategorien" (strafbar/nicht strafbar) habe ich noch nicht gehört, dazu steht auch nichts im Artikel. Vielleicht kann das juristisch erörtert werden? Es erscheint pragmatisch, ansonsten müssten wohl zehntausende wegen Besitz von Kinderpornografie bestraft werden. Denn nehmen wir mal an, jemand hat auf seinem Computer Aktaufnahmen heranwachsender Mädchen, die in der Natur posieren (keine sexuellen Handlungen darstellen) im Alter zwischen 12 und 16, in der Anfangszeit des Internets von irgendwelchen Newsgroups wie alt.binaries.erotica.young-teen heruntergeladen, die er auch nicht löschen möchte. Bei diesen war das Alter (unter 18) manchmal sogar angegeben. Sind vielleicht sogar die Familienaufnahmen nackt am Strand aus den 1970'ern illegal, oder Aufklärungsbücher mit Abbildungen von nackten Kindern wie "Zeig mal"? Was bitteschön ist konkret strafbar? Was macht den Unterschied zwischen strafbarer und nicht strafbarer "Jugendpornografie(?)" aus? Oder hängt es von der Laune des Staatsanwalts ab? Oder ob, wie im konkreten Nachrichtenfall, bestimmte Kreise gezielt nach etwas suchen, um jemand fertigzumachen und ihm das Maul zu stopfen? --EffEmm (Diskussion) 07:43, 13. Feb. 2014 (CET)

Ist doch unter dem Abschnitt "Deutsches Recht" erklärt: Die Aufnahmen, die jene kanadische Firma vertrieben hat, sind keine Kinderpornografie nach deutschem Recht. Die weiteren von dir genannten Beispiele wohl auch nicht. Der Hintergrund bei dieser Geschichte sind internationale Ermittlungen, siehe etwa diesen MDR-Bericht. Dass der Staatsanwalt eine Ermittlung aufgrund des Verdachtes, jmd könnte anderes, strafbares Material konsumiert haben, einleitet, ist wohl wirklich Ermessenssache (und im Falle dass es stimmt, gut so, im gegenteiligen Falle wohl ein beruflicher Reinfall für den Staatsanwalt). Hat aber natürlich keine juristische Abdeckung.--Nico T (Diskussion) 17:40, 13. Feb. 2014 (CET)

Sex-Buch

"In manchen Rechtssystemen (zum Beispiel Deutschland, Schweden, Schweiz) können daher auch Werke der Malerei, Zeichnung, Illustration und Literatur, ferner auch medizinische oder sexualaufklärerische Werke (beispielsweise das Sex-Buch von Günter Amendt, 1979) unter das Verbot von Kinderpornografie fallen." Wah! Ich hab auch noch ein Exemplar rumfliegen. Muss ich das jetzt sofort vernichten? Bei einer schnellen Suche habe ich nichts dazu gefunden. Könnte das vielleicht mit einer Quelle versehen werden? Im Gegenteil, das Buch wird immer noch bei Amazon vertrieben. --5.147.120.71 19:28, 19. Feb. 2014 (CET)

Verbreitung von "Posing"-Fotos jeder Art unter Erwachsenen wirklich strafbar?

Gibt es dazu überhaupt schon Urteile? § 184b StBG bestimmt: "Wer pornografische Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben ...". Zur Erfüllung des Tatbestands muss also nicht nur das Kriterium der sexuellen Handlung (die, wie im Artikel ausgeführt, bei manchen Posing-Fotos strittig ist) erfüllt sein, sondern wegen Einheitlichkeit der Rechtsprechung und des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots auch das Kriterium "pornografisch". Diese Einheitlichkeit der Gesetzesauslegung hat der BGH 1978 festgestellt: "Hätte der Gesetzgeber dem Begriff in den einzelnen Abschnitten der Vorschrift [zum einfachen Pornographieverbot des § 184 StGB und § 184 Abs. 3 a.F. (Kinderpornographie)] einen jeweils verschiedenen Sinn geben wollen, so hätte er sein ungewöhnliches Vorgehen im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringen müssen." (12 StR 739/77, hier in FN 90). Pornografisch heißt aber nach der Rechtsprechung des BGH: die Darstellung muss "unter Ausklammerung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rücken und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen". (BGHSt 32,40 - Fanny Hill). Oder das OLG Düsseldorf: "grobe Darstellungen des Sexuellen, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradieren. Diese Darstellungen bleiben ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen und nehmen spurenhafte gedankliche Inhalte lediglich zum Vorwand für provozierende Sexualität". Eine Strafbarkeit von Posing-Fotos jeder Art käme nur dann in Betracht, wenn § 184b StGB lautete: "Wer Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben ...". Daher schlage ich vor, den Artikeltext zu ändern in

Seit der Änderung des § 184b StGB vom 31. Oktober 2008, in Kraft getreten am 5. November 2008, ist auch das Verbreiten, Besitzen etc. sogenannter Posing-Fotos strafbar, wenn sie pornografisch sind. Mit Posing-Fotos gemeint sind Fotos mit Abbildungen von Kindern, die ihre unbedeckten Genitalien oder ihr unbedecktes Gesäß in „aufreizender Weise zur Schau stellen“, denn derartiges Zur-Schau-Stellen erfüllt regelmäßig die Tatbestandsalternative „sexuelle Handlungen von Kindern“ in § 184b Abs. 1 StGB (neue Fassung). Allerdings wird in der juristischen Literatur die Auffassung vertreten, dass das Gesetz in diesem Punkt – entgegen der mutmaßlichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers – immer noch Lücken hat. Nach dieser Auffassung sind weiterhin alle Fälle straflos, in denen ein Kind zwar in aufreizender Körperhaltung abgebildet ist, aber nicht handelt, sondern ohne seinen Willen in Positur liegt (oder sitzt oder steht). Das sei vor allem bei Posituren von schlafenden Kindern der Fall oder bei Posituren, die durch vorherige Fesselung eines Kindes erzwungen wurden, außerdem bei Nahaufnahmen der Genitalien oder des Gesäßes, weil derartige Fotos nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ob nicht möglicherweise einer der zuvor genannten Fälle vorliegt. Auch erfüllen nicht alle Posing-Fotos die Bedingungen (wahlweise: Kriterien), die für die Einstufung als Pornografie erforderlich sind. Gerichtsentscheidungen zu diesen Fragen gibt es derzeit (Stand: ????) noch nicht.

Meinungen dazu?--Chianti (Diskussion) 14:40, 7. Apr. 2014 (CEST)

Meinem Verständnis nach sind Posing-Fotos stets pornografisch, wenn man deinen Ausführungen folgt – Aufnahmen, die unbedeckte Genitalien in aufreizender Weise zur Schau stellen, rücken wohl immer "(sexuelle Vorgänge/das Sexuelle) in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund und zielen ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize ab". Das ist ein und das selbe in unterschiedlichen Worten ausgedrückt. Wenn, dann stellt sich eher die Frage, ob derartiges Zur-Schau-Stellen tatsächlich ein sexueller Vorgang ist – das ist zur Zeit nicht bequellt.--16:34, 7. Apr. 2014 (CEST)
Das trifft mMn so nicht zu. Zwischen "in aufreizender Weise zur Schau stellen" und pornografisch i.S.d. o.g. Definition ist ein nicht unerheblicher Unterschied. Sonst dürften Filme oder Werbung, in denen Erwachsene in aufreizender Weise nackt posieren, nicht im Fernsehen laufen, nicht einmal zwischen Mitternacht um 6 Uhr früh.--Chianti (Diskussion) 21:59, 7. Apr. 2014 (CEST)
Okay, nach nochmaligem Durchlesen verstehe ich glaube ich, was du meinst... ich finde aber, dass der Absatz prinzipiell umformuliert werden sollte – eben mit Erläuterung, dass sogenannte "Posing-Fotos" nicht per se eine sexuelle Handlung zeigen (Wie bereits erläutert) bzw pornografisch sind (sollte man genauer formulieren als "erfüllen nicht alle Kriterien"). Tatsächlich bleibt der Paragraf wohl sehr schwammig und es ist auf Einzelfallurteile zu achten (gibt es in Deutschland so etwas wie das österr. RIS, wo man erläuternde Urteile nachschlagen kann?)--Nico T (Diskussion) 20:09, 8. Apr. 2014 (CEST)
Sicher geht es im Zuge der Edathy-Affaire derzeit vordergründig um Nacktfotos. Was aber, wenn die Kinder bzw. Minderjährigen zwar mit verdecktem/bekleideten Intimbereich dargestellt sind, aber ganz offensichtlich erotisch wirkende Posen einnehmen oder als erotisch geltende Kleidung tragen? Bei 14-17-jährigen kann das wohl kaum als strafrechtlich relevant gelten, da Personen in dem Alter häufig von sich aus derartige Darstellungen z.b. in sozialen Netzwerken hochladen. Bei unter 14-jährigen muss man sicher davon ausgehen dass derartige Darstellungen auf Anregung Erwachsener heraus entstanden sind und verbreitet wurden (was etwa bei sogenannten Pre-Teen- oder Teen-Model-Seiten ja offensichtlich ist). Da aber weder sexuelle Handlung noch Nacktheit vorliegen, dürfte solches Material nicht als Kinderpornografie gelten - je nach dem in welchem Rahmen man "sexuelle Handlung" auslegt. Ich denke, wenn sich Quellen dazu finden lassen, sollte man diesen Fall im Artikel konkretisieren. Zumindest als ein relevanter Anfangsverdacht müsste letztgenanntes Material ja gelten, denke ich. Leider finde ich wiegesagt keine Referenzen dazu. --Max schwalbe (Diskussion) 22:33, 5. Jul. 2014 (CEST)
Das Problem sind die Quellen. Es ist nachwievor nirgendwo ein Link auf die Gesetzesbegleittexte der Novellierung von 2008 zu finden, mit der Posing strafbar gemacht werden sollte. Sämtliche Gesetzeskommentare, die ich gelesen habe, gehen aber davon aus, dass Genitalien bzw Gesäß unbedeckt sein müssen – also kann ich deiner Begründung nicht ganz folgen. Der mittlerweile berühmte "Anfangsverdacht" ist keine strafrechtliche Kategorie, sondern ein von der Exekutive (Staatsanwaltschaft & Polizei) gebrauchter Begriff, um das eigene Handeln zu rechtfertigen.
Zur ursprünglichen Diskussion unter diesem Punkt ist ja mittlerweile ein ganzer Abschnitt im Artikel, wo es um den Begriff "pornografisch" und seine Bedeutung geht. Hilft aber im Endeffekt auch nicht weiter, weil im Moment ein riesiges Chaos in der Rechtssprechung des Paragrafen herrscht und eine einzige Verfassungsklage ihn vermutlich wegen Uneindeutigkeit stürzen könnte.--Nico T (Diskussion) 14:23, 6. Jul. 2014 (CEST)
Das mit dem Anfangsverdacht verstehe ich rechtlich auch nicht - wenn überhaupt, wäre es ja höchstens Geheimdiensten erlaubt, Ermittlungen aufgrund eines Anfangsverdachts zu führen/beginnen. Aber dass das leider nicht (mehr) der Realität entspricht und die Entwicklung woanders hingeht, ist ja nichts neues - Kinderpornografie, Urheberrechtsverletzungen oder Terrorgefahr können so weitläufig ausgelegt werden, dass die Polizei praktisch in jedem Haushalt potentielle Straftäter finden kann. Ich möchte nicht wissen, was in Zukunft mit dieser Kriminalisierung der Massen noch alles legitimiert wird. Also: Nützt ja wenig aber hart gesagt muss man doch schon mit einer Hausdurchsuchung rechnen wenn man bei Facebook ein erotisches Foto einer 17-Jährigen aufgerufen hat. Anfangsverdacht! --Max schwalbe (Diskussion) 01:48, 8. Jul. 2014 (CEST)

Ja genau, und das schauen von "Homosexueller Propaganda" macht Schwul..

"dass solches Material zu realem Kindesmissbrauch anstiften oder diesen verharmlosen könne. " Diese Aussage ist genau so ein Blödsinn, wie wenn Putin sagt, dass das homosexuelle Propaganda die Leute Schwul machen würde. (nicht signierter Beitrag von 2003:5F:2:2:80:0:1:2 (Diskussion | Beiträge) 00:53, 12. Okt. 2014 (CEST))

Die Aussage ist durch den Konjunktiv eindeutig als Zitat erkennbar. Daher m.M.n. eindeutig WP:NPOV und nichts, das man hier auf der Diskussionsseite kritisieren muss.--Nico T (Diskussion) 22:20, 12. Okt. 2014 (CEST)
LOL, wenn homosexuelle Propaganda die Leute Schwul machen würde, so würde umgekehrt auch heterosexuelle Propaganda Schwule wieder zu Heteros machen, man könnte also einfach durch Propaganda die sexuelle Ausrichtung von Menschen steuern....  (nicht signierter Beitrag von 2003:55:8D5C:F752:D83D:78B3:A08F:FA7 (Diskussion | Beiträge) 18:58, 27. Sep. 2015 (CEST))
Gemeint ist ja nicht, dass nicht-pädophile Menschen diese Dinge anschauen (was sie ja in der Regel nicht tun), und dann zu Kindesmissbrauch angestiftet werden, sondern dass bereits pädophil veranlagte Menschen durch Kinderpornografie unter Umständen eine Normalisierung oder „Anstiftung“ erleben können. Das könnte man vermutlich auch über andere Pornografie (schwule oder nicht) sagen, nur dass da ein Ausleben mit freiwilligen erwachsenen Partnern völlig unproblematisch ist und mit Kindern eben nicht. --Yhdwww (Diskussion) 20:24, 28. Okt. 2019 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Nicthurne (Diskussion) 17:15, 27. Okt. 2022 (CEST)

Das wissentliche neu eingefügte im § 184 b und d fehlt hier

Das neue Gesetz umfasst eine Schwierigkeit bei der Strafverfolgung und nicht etwa den Gesetz selbst Bislang galt nach der Rechtssprechung des OLG Hamburg jeglicher Abruf Kindeepornographischen Materials als Straftat, weil der Besitz der Schriften auch im Cache gedeutet wurde und dann die Körperlichkeit per Datenträger quasi nach dem Ablegen wiederhergestellt ist. Die Rechtssprechung war umstritten und wurde nun durch Informationstechbischer Systeme richtigerweise zwar erweitert, allerdings wurde hier leider das Wort wissentlich eingefügt. Das heißt das die Strafverfolgungsbehörden jemanden in Zukunft nachweisen müssen ob er wirklich so was besitzt, oder er nur einen "Abruf" getätigt hat und zwar aus Versehen und dann davon zurücktritt, wie in § 184 d StGB nun möglich. Es entsteht hier eine Rechtsunsicherung die das Ministerium in einem internen Gutachten auch festgestellt hat. Das sollte dringend im Artikel erwähnt werden und diese skandalöse heimliche Änderung bekannt werden. --Martin (Diskussion) 03:27, 20. Nov. 2014 (CET)

Ich lese im neuen 184d folgendes: "Nach §184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen. Nach §184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer es unternimmt, einen jugendpornographischen Inhalt mittels Telemedien abzurufen; §184c Absatz 4 gilt entsprechend. §184b Absatz 5 und 6 Satz 2 gilt entsprechend." Wo ist hier das Wort "wissentlich" zu finden?--Nico T (Diskussion) 20:44, 20. Nov. 2014 (CET)
Es stand eben in diesem Artikel und vielen anderen, haben die das alle erfunden ?
Wohl kaum oder ? Es wird von freiwilligen Rücktritt gesprochen, vielleicht ist das ja was snderes als wissentlich ?
http://m.rp-online.de/politik/deutschland/sebastian-edathy-nach-reform-von-kinderpornografie-gesetz-straffrei-aid-1.4521130
--Martin (Diskussion) 05:48, 21. Nov. 2014 (CET)
Der Artikel ist vom September. Falls damals vonseiten der SPD so eine Regelung geplant war, ist sie offenbar im endgültigen Entwurf nicht mehr drinnen.--Nico T (Diskussion) 18:12, 21. Nov. 2014 (CET)
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