Diskussion:Kloster Höningen

Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von KaPe

Wir arbeiten an einer Enzyklopädie, die verständliches Wissen anbieten will. Dieser Artikel erscheint mir nur für Geschichtswissenschaftler verständlich. Um eine Verbesserung zu erreichen, habe ich einen Abschnitt, den ich für inhaltlich für unverständlich halte und dessen Zusammenhang mit der Klostergeschichte undeutlich ist, aus dem Artikel mal hierher transferiert (statt radikal zu löschen).

Kriegholz, Gewäld, Ganerbschaft - mir wird beim Lesen nicht mal klar, ob es sich um Sachbegriffe (mit mittelarterlichen Bezeichnungen) oder um Eigennamen handelt. Gerade anhand des Artikels Ganerbschaft läßt sich ersehen, dass man solche Themen verständlich darstellen kann. --KaPe, Schwarzwald 16:18, 4. Jun. 2007 (CEST)Beantworten


Beziehungen zur Kleinen und Großen Ganerbschaft

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(Text Stand 4. Juni 2007 )
Die Stammburg der Leininger erhob sich 2 km nördlich vom Kloster über der 300 Jahre älteren Ortschaft "Linunga marca" (Altleiningen). Deren Ausbausiedlung Twingwiler (Zwingweiler) lag 1 km östlich auf halbem Weg zur Burg und war wohl der frühere Herrenhof und Sitz von Leininger Vorfahren. Hier tagte die Gerichtsbarkeit der Kleinen Ganerbschaft, eine Waldgenossenschaft, die von den Bewohnern aus den östlichen Haardt-Dörfern Dackenheim, Bobenheim am Berg und Weisenheim am Berg gebildet wurde. In Zwingweiler wurde bei regelmäßiger Zusammenkunft über Waldnutzungsrechte entschieden. Fünf weitere Dörfer der Haardt-Umgebung, nämlich Weisenheim am Sand, Freinsheim, Herxheim am Berg, Kallstadt und Leistadt, bildeten die Große Ganerbschaft. Für das Jahr 1209 ist eine formale Waldschenkung seitens der Großen Ganerbschaft urkundlich bezeugt. Die merkwürdige Tatsache, dass die drei tradierten Gebiete Podes Pryne (Schneiderkopf), Guffendail (Großkieferntal) und Vachendail (Bachental) gemeinsam als Kriegholz den Wald der Kleinen Ganerbschaft in ein Vorder- und Hintergewäld auftrennten und daher in deren Eigentum lagen, lässt vermuten, dass die acht Dörfer ursprünglich einen einzigen Zusammenschluss gebildet hatten. Aus späteren Urkunden lässt sich erst deuten, dass auch die Kleine Ganerbschaft den Chorherren ein Waldstück übergeben hatte, und zwar gegen Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Dieses Areal befand sich wahrscheinlich am Rand des Höninger Tals beim Kriegholz , denn noch 1514 war die kleine Ganerbschaft Eigentümer von dortigen Äckern und Wiesen, die dem Stift nur pachtweise gegen jährlichen Zins überlassen wurden. Womöglich war auch mit der Urkunde von 1209 ein vergleichbarer Tauschakt seitens der Großen Ganerbschaft besiegelt worden, bei dem die Chorherren das ihnen zugesprochene Waldstück schriftlich bestätigt bekamen, während die des Lesens und Schreibens unkundigen Dorfbewohner ihre Ansprüche auf Dienstleistungen nur mündlich vereinbarten. Die Bedeutung dieser „Schenkungsurkunde“ erschließt unmissverständlich in der Waldordnung der Großen Ganerbschaft im Jahr 1400, in der Folgendes festgehalten war:

  • Kloster und Große Ganerbschaft entlohnen einen Förster, der dem Förster der Ganerben vor der Freinsheimer Kirche schwört, die Ganerbenwälder zu hüten und ihm zu helfen.
  • Die Ganerben haben das Recht, die oberste und unterste Reihe vom Kriegholz als Bauholz zu nutzen.
  • Bei Bränden im Ganerbenwald sind die Chorherren verpflichtet, Unterstützung für die Löscharbeiten zu leisten.
  • Jeder Ganerbe hat das Recht, sich bei Verarmung im klösterlichen Spital versorgen zu lassen.
Anmerkung: Aus einem undatierten Brief (wohl frühes 16. Jh.) der Geistlichen an ihren Vogt geht hervor, dass das mit Liegenschaften und Höfen finanzierte Armenhaus nur während der Anfangszeit des Klosters existierte.
  • Die Klosterbrüder sollen die Ganerben beim Grenzumgang verköstigen, welche alternativ auf Kosten des Stifts 30 Schilling Heller in jeder beliebigen Wirtschaft ausgeben können.
Anmerkung: Nach alter Gewohnheit erfolgte die Bewirtung im Speisesaal des Klosters (Refektorium). Das ist als besondere Ehrung zu verstehen, denn das Refektorium durften eigentlich nur die Geistlichen betreten.

Die Urkunde erklärt abschließend die offenbar schon seit 1209 bestehenden Rechte mit dem Satz: davon hant die von Henne dasz kriegholz von den ganerben. (Dafür haben die Höninger das Kriegholz von den Ganerben <bekommen>.) Aus anderen Urkunden wird ersichtlich, dass für die Kleine Ganerbschaft bis 1497 die gleichen Rechte galten.