Diskussion:Kriegssonderstrafrechtsverordnung
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Bearbeiten- Günter Gribbohm: Das Reichskriegsgericht : die Institution und ihre rechtliche Bewertung. Berlin : BWV Berliner Wiss.-Verl., 2004, ISBN 3-8305-0585-X Inhaltsverzeichnis
Es fehlen derzeit Infos
- zum Zustandekommen (ZWECK)
- Genaueres zum INHALT
- spätere Änderungen/Ergänzungen
- Rechtsgrundlage / Gerichtsherr?
- Wirkung
- Deutungen von Historikern
--Holgerjan (Diskussion) 11:31, 9. Apr. 2012 (CEST)
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- Gesetz über die Wiedereinführung der Militärgerichtsbarkeit vom 12. Mai 1933 (RGBl I, S. 264] – Rückgriff auf 1. Dez. 1898
Das Reichskriegsgericht war gemäß § 14 der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz (RGBl. 1939 Teil I, S. 1460) = § 14 der Kriegsstrafverfahrensordnung KStVO) vom 17. August 1938 veröffentlicht im Reichsgesetzblatt erst 1939 </ref> zuständig für...
"... den Erfordernissen des geplanten Krieges anzupassen. Wichtige Instrumente waren dabei die seit 1933 enrtwickeltee Kriegssonderstrafrechtsverordnung und die Kriegsstrafverfahrensordnung vom 17. August 1938. Beide gaben ... praktisch unbegrenzte Möglichkeiten, gegen 'innere und äußere Feinde' vorzugehen..." S. 145 in ISBN 978-3-89809-079-7
- RGBl 1944, S. 115 = Todesstrafe auch wenn Gesetz dies nicht vorsieht - Rückwirkend
--Holgerjan (Diskussion)
§ 5a
BearbeitenErste Verordnung zur Ergänzung der Kriegssonderstrafrechtsverordnung vom 1. November 1939 (RGBl I, S, 2131), die in einem eingeschobenen § 5a die Überschreitung des regelmäßigen Strafrahmens mit Zuchthaus oder der Todesstrafe verlangt, wenn „es die Aufrechterhaltung der Mannszucht oder die Sicherheit der Truppe erfordert.“
Ausweitung durch die Vierte Ergänzung vom 31. März 1943 (RGBL. I, S. 261) "... wenn der regelmäßige Strafrahmen nach gesundem Volksempfinden zur Sühner nicht aussreicht".
Fünfte Ergänzung vom 5. Mai 1944 (RGBl I, S. 1115)" wen ein besonders schwerer Nachteil oder einwe besonders ernste Gefahr für die Kriegsführung oder die Sicherheit des Reiches verschuldet worden seinen...
- Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtsjustiz 1933-1945. Paderborn u. a. 2005, schreibt dazu auf S. 218 ff --Holgerjan (Diskussion) 18:28, 26. Apr. 2012 (CEST)
zum Abschnitt Aufhebung der Urteile nach § 5 KSSVO
BearbeitenAuch wenn die Urteile skandalös spät aufgehoben wurden, so beruhen die Urteile gegen Deserteure (Veruteilte wegen Unerlaubter Entfernung nach §§ 64 und 65 MStGB und Fahnenflucht nach §§ 69 und 70 MStGB) und Homosexuelle (§§ 175 und 175a RStGB) nicht auf der KSSVO (auch dann nicht, wenn zwischen 26.08.1939 und 10.10.1940 das Strafmaß und die Abwesenheitsfristen für die Straftatbestände der uE und FF mit der KSSVO verschärft wurden, am 10.10.1940 wurde das "richtig" ins MStGB übernommen). Daher schlage ich vor, diese Aufhebung dort, wo sie sachlich hingehören einzufügen wwerden (z.B. bei den entsprechenden Abschnitten beim Reichskriegsgericht, beim NS-AufhG, bei Wehrmachtsdeserteur etc. pp), aber hier im Artikel zur KSSVO zu streichen.
Nach 1. Ergänzungsgesetz zum NS-AufhG 2002 sind übrigens alle Urteile wegen §§ 175 und 175a RStGB aus der NS-Zeit aufgehoben worden, auch diejenigen der allgemeinen /zivilen Justiz. Den entsprechenden Teilsatz halte ich für missverständlich und hatte daher die Änderung vorgschlagen.
Schöne Grüße Albrecht
Nachtrag: Da Kriegsverrat nach § 57 MStGB häufig gegen übergelaufene Wehrmachtsoldaten angewandt wurde und das Delikt de facto sachliche Nähen zum § 5 KSSVO aufweist (vgl. Albrecht Kirschner: Wehrkraftzersetzung. In: Wolfgang Form, Wolfgang Neugebauer, Theo Schiller (Hg.): NS-Justiz und politische Verfolgung in Österreich 1938-1945. München 2006, ISBN: 3-598-11721-3, S. 432f.), schlage ich vor die 2. Änderung des NS-AufhG drin zu lassen. (nicht signierter Beitrag von 137.248.1.6 (Diskussion) 15:38, 11. Nov. 2013 (CET))