Diskussion:Seerecht von Wisby
Unfallversicherung
BearbeitenDiverse Autoren medizingutachterlicher Lehrbücher schreiben voneinander oder von sonst irgendwo (Quellenangabe: nix) ab, das Seerecht von Wisby sei Vorläufer der privaten Unfallversicherung o.ä. lapidare Formulierungen. Hier führt das dann Stille-Post-mäßig zur Behauptung, das S. v. W. sei gar „Grundlage der Unfallversicherung“. Einiges Suchen führt zu Alfred Manes, der bereits 1905 in seinem Standardwerk „Versicherungswesen“ schreibt, „Das alte Seerecht von Wisby aus dem Jahre 1541 läßt bereits erkennen, daß Schiffseigentümer das Leben ihrer Kapitäne gegen Seeunfall versicherten.“ Dieser eine Satz war schon alles. Von dieser ebenfalls unbelegten Behauptung scheinen alle anderen Autoren zu zehren. Ich kann das Behauptete nicht erkennen. Was dem am nächsten kommt, ist Artikel 67:
- Item. Were yd sake dat de schipper schol de börge setten vor dat schyp / so were de Reder schuldich börgen tho setten vor des schyppers lyff.
Daraus ist das Behauptete m.E. ein weiter Schluss. Ohne Wissen über die tatsächliche Häufigkeit der Anwendung dieser Regel in der Praxis besagt der Artikel ohnehin wenig. Es wäre durchaus denkbar, dass eben wegen der Verknüpfung keine Seite Interesse an einer Anwendung hatte. Was ich erkennen kann, ist, dass Manes, so viel er von Versicherungen verstehen mag, vom Seerecht von Wisby nichts versteht, sonst würde er es nicht auf das Datum der Handschrift von Greifswald datieren und müsste außerdem erkennen, dass der Ursprung sämtlicher Regelungen im Seerecht von Wisby woanders liegt, im Falle des Artikels 67 in den niederländischen Ordinancie.
All das halte ich für Grund genug, die Unfallversicherung, auch wenn sich diverse Autoren als Beleg bringen lassen (die aber selbst keinen haben), aus dem Artikel zu streichen, zumindest bis jemand einen wirklichen Beleg bringt. --Lax (Diskussion) 20:06, 9. Apr. 2012 (CEST)
- Moin Lax! Grundsätzlich finde ich deinen Ausbau zwar recht gut, zwei Dinge muß aber anmerken. Zum einen mag der Zusammenhang zum modernen Versicherungswesen eine Falschannahme der betreffenden Autoren sein, aber die Tatsache, das er so behauptet wird, gehört selbstverständlich trotzdem in den Artikel. Insofern bleiben Belege aus mehreren Fachbüchern auch dann gültige Belege, wenn man deren Schlußfolgerungen nicht teilt. Zum anderen verstehe ich vor dem Hintergrund des Alters der anderen Literatur nicht ganz, warum Du Seerecht im Hanseraum des 15. Jahrhunderts herausgekickt hast. Gruß, --SteKrueBe Office 00:29, 10. Apr. 2012 (CEST)
- Moin, moin! Also, zu Punkt eins: das mit den „Fach“-büchern ist genau der Punkt. Es handelt sich eben nicht um in Seerechtsgeschichte allgemein oder in spätma./frühneuzeitl. Recht bewanderte Autoren, sondern um – hier – fachfremde. Und so betrachtet handelt es sich eben nicht um Fachliteratur, und das merkt man wie gezeigt ja auch. Zu Punkt zwei: Codices iuris Visbyensis Urbici et Maritimi/Wisby stadslag och sjörätt ist die eine und einzige wissenschaftliche Ausgabe dieser Codices, während Pardessus die Interpretation des Seerechts von Wisby vom Kopf auf die Füße gestellt und zumindest alles Wesentliche richtig erfasst und damit sozusagen das Standardwerk dazu verfasst hat. Insofern sind beide Werke trotz ihres Alters alles andere als Verlegenheitslösungen, sondern müssen definitiv hier rein. Zusätzlich eine Darstellung des letzten Standes zu haben wäre allerdings, da gebe ich Dir völlig recht, eigentlich durchaus auch noch erforderlich. Aber ich kann weder am Titel (falsches Jahrhundert) noch aus den zwei Rezensionen, die ich gelesen habe, erkennen, dass Seerecht im Hanseraum des 15. Jahrhunderts dazu Wesentliches oder überhaupt etwas beitragen könnte. Es scheint eher knapp, aber eben doch deutlich, am Thema des Lemmas vorbeizugehen. Es ist hier in einigen Artikeln angegeben, und scheint mir insofern eher eine Verlegenheitsangabe zu sein. Allerdings habe ich das Werk bisher nicht selbst gesehen. (Die wenigsten Bibliotheken scheinen die Anschaffung für sinnvoll gehalten zu haben, warum auch immer. Auch das spricht nicht gerade für die Angabe dieses Werks.) Sollte wirklich was Substanzielles zu Wisby drinstehen, sollte man aber auf jeden Fall auch den konkreten Beitrag – es enthält ja mehrere – und vielleicht auch einen Kommentar zur Natur des Inhalts bezüglich Wisby angeben. Ich sehe, Du hast es inzwischen wieder eingefügt. Wenn das einen guten Grund hat, solltest Du diese Angaben ja machen können. So ist das Ganze für den Leser nicht hilfreich, und das sollen die Literaturangaben ja schließlich sein. Apropos Literaturangaben: Möglicherweise gibt's in dem Werk weitere gute Verweise?
- Wichtiger Autor von Seerecht im Hanseraum des 15. Jahrhunderts ist aber Götz Landwehr, durchaus ausgewiesener Fachmann. Insofern wäre möglicherweise Landwehr, Götz: Das Seerecht der Hanse (1365-1614) : vom Schiffordnungsrecht zum Seehandelsrecht. Göttingen : Vandenhoeck & Ruprecht, 2003 (Berichte aus den Sitzungen der Joachim-Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften e.V ; 21,1) eine bessere Angabe. Aber da will ich erst noch reingucken, bevor ich was Definitives sage. Vorläufig hatte ich halt einfach den schon vorher vorhandenen alten Kaltenborn von Stachau auf das konkrete Kapitel zu Wisby verlinkt. Nicht gerade aktuell, aber immerhin zum Thema, auf Deutsch und jedenfalls auch nicht falsch. --Lax (Diskussion) 23:19, 15. Apr. 2012 (CEST)
- Hej Lax! Zum Seerecht im Hanseraum des 15. Jahrhunderts, dort wird das Seerecht von Wisby tatsächlich nur recht kurz "mit"-behandelt (eigentlich logisch bei dem Titel), ich fand es aber recht aufschlußreich (und eben auch verhältnismäßig aktuell). Wenn sich bessere aktuelle Literatur dazu findet, dann kann es gerne rausfliegen. Den anderen Punkt finde ich jedoch spannender, denn zur Rezeption gehört in meinen Augen insbesondere auch die Falschrezeption - überspitzt ausgedrückt müsste man die Irrlehre, das Onanie blind macht, ja ansonsten auch streichen ;-). Wenn man die Spätauswirkungen des Seerecht von Wisby im bunten Anzeigenblättchen oder ähnlich irrelevanten Publikationen falsch einschätzte, so wäre es ohne Belang, wenn wie hier der Fall, die Einordnung in ansonsten reputablen wissenschaftlichen Publikationen belegt werden kann, gehört sie (vorzugsweise entsprechend kommentiert) auch in den Artikel. Schönen Abend/ruhige Nacht, --SteKrueBe Office 00:11, 16. Apr. 2012 (CEST)
- Wichtiger Autor von Seerecht im Hanseraum des 15. Jahrhunderts ist aber Götz Landwehr, durchaus ausgewiesener Fachmann. Insofern wäre möglicherweise Landwehr, Götz: Das Seerecht der Hanse (1365-1614) : vom Schiffordnungsrecht zum Seehandelsrecht. Göttingen : Vandenhoeck & Ruprecht, 2003 (Berichte aus den Sitzungen der Joachim-Jungius-Gesellschaft der Wissenschaften e.V ; 21,1) eine bessere Angabe. Aber da will ich erst noch reingucken, bevor ich was Definitives sage. Vorläufig hatte ich halt einfach den schon vorher vorhandenen alten Kaltenborn von Stachau auf das konkrete Kapitel zu Wisby verlinkt. Nicht gerade aktuell, aber immerhin zum Thema, auf Deutsch und jedenfalls auch nicht falsch. --Lax (Diskussion) 23:19, 15. Apr. 2012 (CEST)
Visby/Wisby
BearbeitenHallo zusammen, ist "Seerecht von Wisby" ein so feststehender Begriff? Ansonsten wird in der Wikipedia immer von Visby mit V gesprochen. Dann könnte man das angleichen.--Mir Lóminost (Diskussion) 18:19, 6. Jul. 2014 (CEST)
- Moin Mir Lóminost! Ja, es wird weit überwigend (etwa im Verhältnis eins zu einhundert) der Begriff Seerecht von Wisby statt Seerecht von Visby verwendet - insofern ist das Lemma korrekt gewählt. Schönen Restsonntag noch, --SteKrueBe 19:56, 6. Jul. 2014 (CEST)