"Bei Pferden ohne Equidenpass gilt eine Wartezeit von 6 Monaten, wenn der Stoff nicht in Anhang I-III der Verordnung 2377/90 (EWG) aufgeführt ist." Dieser Satz ist sachlich falsch, da ein Stoff aus Anhang IV der VO (EWG) 2377/90 bei Equiden nicht angewndet werden darf!! -- 62.159.120.194 14:49, 11. Okt. 2007 (CEST)