Diskussion:Verwirkung (Deutschland)
"Die Verwirkung ist im deutschen Recht nicht gesetzlich geregelt,..."
Für Ansprüche aus einer Markenverletzung findet sich bspw. eine Kodifizierung in § 21 MarkenG. Grundsätzlich trifft die Behauptung jedoch zu. Vielleicht sollte man etwas wie "bis auf Ausnahmen in Spezialgesetzen" oder "nicht allgemein geregelt" einführen?
Zeitmoment
BearbeitenIm vorliegenden Artikel wird behauptet, das Zeitmoment hänge von der Kenntnis des Berechtigten von seiner Berechtigung ab. Diese Erklärung wiederspricht m.E. der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der BGH erklärt ausdrücklich:
"Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Beurteilung, nicht aber der Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. Verwirkung kann daher selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat. (BGH V ZR 190/06 = NJW 2007, 2183; BGHZ 25, 47 [53] = NJW 1957, 1358).
Das stimmt nicht: Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung nur in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage war (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 – XII ZB 133/17 –, Rn. 12, juris = NJW 2018, 1013) Das späte Geltendmachen eines Rechts rechtfertigt nach herrschender Auffassung nur dann den Vorwurf, verwerflich oder "unvernünftig" gehandelt zu haben, wenn sich der Betroffene seines Rechts vor dessen Geltendmachung bewußt war; die Unkenntnis oder Verkennung der eigenen Rechtsposition schließt die Bewertung der späten Geltendmachung als treuwidrig aus (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 1998 – 3 C 1/98 –, BVerwGE 108, 93-100, Rn. 36 unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 212.56 - DVBl 1960, 678 <679> und vom 24. Februar 1958 - BVerwG VI C 234.57 - BVerwGE 6, 204 <206>; BFH, Urteil vom 19. Januar 1977 - VII R 84/73 - BFHE 121, 251 <260>; BSG, Urteil vom 29. Juni 1972, SGb 1973, 406 <408>).
Aus diesem Grund würde ich die Passage "Mit anderen Worten, das Zeitmoment beginnt – da keine sonderlich hohen Anforderungen diesbezüglich bestehen – wenn der Berechtigte von den Umständen Kenntnis erlangt, die seinen Anspruch begründen." löschen. (nicht signierter Beitrag von 134.2.80.242 (Diskussion) 14:26, 4. Aug. 2013 (CEST))