Diskussion:Von Amts wegen
Sollte mit Ex officio zusammengelegt werden. Jordi 15:51, 11. Jun 2006 (CEST)
Erledigt Jordi 16:23, 11. Jun 2006 (CEST)
Völliges Chaos
BearbeitenIch bin erschüttert. Der Artikel kann man größtenteils wirklich vergessen. V.a. werden die Begriffe völlig durcheinandergeschmissen. Die Offizialmaxime (Offizialprinzip, Amtsprinzip) ist etwas anderes die Inquisitionsmaxime (Untersuchungsgrundsatz, Amtsermittlungsgrundsatz), und auf der anderen Seite ist die Dispositionsmaxime (Verfügunsgrundsatz) etwas anderes als der Beibringungsgrundsatz (Verhandlungsgrundsatz). Der Gegensatz zwischen Offizial- und Dispositionsmaxime betrifft die Herrschaft über den Streitgegenstand, der Gegensatz zwischen Untersuchungs- und Beibringungsgrundsatz die Sachverhaltsermittlung. Im Zivilprozess gelten (grundsätzlich, es gibt Ausnahmen z.B. im Familienrecht) Dispositionsmaxime und Beibringungsgrundsatz, im Strafprozess Offizialprinzip und Untersuchungsgrundsatz, im Verwaltungsprozess Dispositionsmaxime und Untersuchungsgrundsatz.
Im Artikel geht das in jedem 3. oder 3. Satz durcheinander. Vielleicht findet jemand die Muße, ihn komplett neu zu schreiben, wenn nicht, sollte man ihn m.E. einfach löschen. Besser kein Artikel als so ein Müll.--Kybing 01:33, 12. Okt. 2011 (CEST)
- hallo Kybing: Danke für Deinen Beitrag, der am Thema allerdings vorbeigeht. Im Artikel geht es nicht um die Gegenüberstellung von Begriffspaaren wie Offizial- und Dispositionsmaxime u.a., sondern ausschließlich um Aspekte der einzelnen Rechtsgebiete oder Grundsätze im Rahmen des behördlichen Tätigwerdens von Amts wegen. Deshalb wird auch der Begriff Offizialmaxime dahingehend untersucht, inwieweit er ein Tätigwerden von Amts wegen beinhaltet. Da geht auch nichts durcheinander, denn die einzelnen Tätigkeiten der Behörden sind klar gegliedert. Grüße, nichts fur ungut..--Wowo2008 (Diskussion) 21:43, 6. Mai 2012 (CEST)
- Die vorliegende Artikelfassung ist mE trotzdem nicht besonders sinnvoll. Es braucht unter dem Stichwort "von Amts wegen" nicht der gesamte Bereich der "Amtsermittlung" dargestellt zu werden. Vielmehr würde hier Feststellung reichen, dass die Strafverfolgungsbehörden und andere Justiz- und Aufsichtsbehörden im Rahmen der Amtsermittlung "von Amts wegen" ermittlerisch tätig werden. Die Einzelheiten der Verfahren und Länder sollten in einem eigenen Artikel unter dem derzeit als Weiterleitung eingerichteten Stichwort Amtsermittlung abgehandelt werden. Ich plädiere also für eine Teilung dieses Artikels: Hier soll es um den Ausdruck "von Amts wegen" gehen und seine verschiedenen Bedeutungsfelder und Anwendungsbereiche (die Amtsermittlung ist ja nur einer davon) bloß erwähnt werden, für die Amtsermittlung als solche sollte dagegen ein gesonderter Artikel bestehen.--Jordi (Diskussion) 21:43, 8. Feb. 2014 (CET)
ex officio - latein
BearbeitenWas bedeutet eigentlich offiziell? Kann man dem Offiziellen Glauben schenken? Ist die offizielle "Wahrheit" wahr?
"Offiziell" bedeutet das alle Informationen zu einer Sache der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich sind. Etwas offiziell machen = es allen sagen, dafür sorge tragen, dass es jeder erfährt, Öffentlichkeit = alle Menschen.
aus dem lateinischen
http://de.pons.eu/latein-deutsch/officio
"officio" = in den Weg treten, sich entgegenstellen, den Weg versperren, jmdm. die Aussicht verbauen, jmd. blenden, beeinträchtigen, hinderlich sein
"ex officio" = von Amts wegen
Werden wir von Amts wegen belogen? Ist es vielleicht unsere Aufgabe, selbst herauszufinden was wahr ist, statt der offiziellen Version blind zu vertrauen?
Dazu fällt mir ein Lied ein aus dem Album "Quadratur des Kreises":
Wenn der Vorhang fällt sieh hinter die Kulissen, die Bösen sind oft gut und die Guten sind gerissen. Geblendet vom Szenario erkennt man nicht, die wahren Drahmen spielen nicht im Rampenlicht. (Freundeskreis)
Denkt mal drüber nach ;-)
alecxs --84.133.67.204 11:06, 19. Apr. 2012 (CEST)
Siehe auch
BearbeitenKann jemand den Bezug erklären? Sind das Beispiele oder Gegenbeispiele? --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 06:12, 24. Nov. 2015 (CET)
- Der Bezug ist ganz einfach, dass die Verwaltung (d.h. die staatliche Verwaltung) entweder nur befugt ist, auf Antrag tätig zu werden oder auch von sich (eben von Amts wegen). Und die Polizei ist ein einfach ein Teil der staatlichen Verwaltung (wobei mir jetzt gerade nicht einfällt, welche polizeilichen Maßnahmen grundsätzlich nur auf Antrag zulässig sein sollen; aber ich bin in der Materie schon lange nicht mehr richtig drin).
- Der Bezug ist also da, jedenfalls allgemein zum Verwaltungshandeln, aber die Verweise sind wirklich nicht besonders erhellend. Kann man löschen, würde ich mal sagen.--79.248.172.242 01:44, 29. Nov. 2015 (CET)
- Danke. Es gibt auch noch Handlungsformen der Verwaltung. Oft steckt in solche siehe-auch-Assoziationen Halbwissen mit Potenzial für eine Verbesserung des Artikels. Vielleicht fällt noch jemand was ein. Ich lösche erst mal. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 06:37, 30. Nov. 2015 (CET)