Eidgenössische Volksinitiative «für ein Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung»

Die Eidgenössische Volksinitiative «für ein Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung» (auch bekannt als Schächtverbot) ist eine Schweizer Volksinitiative, die am 20. August 1893 zur Abstimmung gelangte und von Volk und Ständen angenommen wurde. Sie war von den Tierschutzvereinen in den Kantonen Bern und Aargau lanciert worden und hatte zum Ziel, das von Juden praktizierte Schächten zu verbieten. Einer der federführenden Initianten war Andreas Keller-Jäggi, Gründer und Präsident des Aargauer Tierschutzvereins. Es war die erste Volksinitiative auf Teiländerung der Bundesverfassung, die seit deren Einführung 1891 zur Abstimmung gelangte. Die Debatte über die Vorlage war (laut späteren Einschätzungen) zum Teil auch durch antisemitische Darstellungen geprägt.[1]

Wortlaut

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Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:[2]

Art. 25bis (neu)

Das Schlachten der Tiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzuge ist bei jeder Schlachtart und Viehgattung ausnahmslos untersagt.

Hintergrund

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Bereits 1854 hatte der Kanton Aargau die Tötung von Vieh mittels Kopfschlag gesetzlich vorgeschrieben. Davon ausgenommen waren jedoch die jüdischen Gemeinden in Lengnau und Endingen, denen das Schächten gestattet war. Im Kanton Genf fanden der kantonale Tierschutzverein und die Israelitische Gemeinde 1889 einen Kompromiss: Das Schlachtvieh musste beim Schächten betäubt werden.[3] Dasselbe verlangte schliesslich auch die eidgenössische Volksinitiative. Den Anstoss dafür gab 1886 der Zentralvorstand der schweizerischen Tierschutzvereine, der in einer Petition an das Departement des Innern ein Schächtverbot verlangte. Der Bundesrat holte ein tierärztliches Gutachten ein und erkannte das Schächten unter gewissen Bedingungen als verfassungskonform an. Trotz des Kompromisses in Genf setzte sich in den Vereinen eine strikt ablehnende Haltung durch. Nach sechs Monaten reichten sie im Herbst 1892 die für eine Volksinitiative erforderliche Zahl an Unterschriften ein.[4]

Abstimmung

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Inhaltlich war es ein Konflikt zwischen Religionsfreiheit und Tierschutz. Nachdem der Bundesrat auf eine Empfehlung verzichtet hatte, gewichtete das Parlament die Religionsfreiheit höher und wies die Initiative zurück. Ein allgemein gehaltener Tierschutzartikel als Gegenvorschlag war ebenfalls nicht mehrheitsfähig.[4] Teile der Bevölkerung massen dem Tierschutz höhere Priorität zu als der Vermeidung einer teilweisen Einschränkung religiösen Brauchtums.[5] Der Freisinn und die Katholisch-Konservativen, die dominierenden Parteien im Parlament, gründeten ein nationales Komitee gegen die Initiative, angeführt vom ehemaligen Bundesrat Numa Droz. Sie betonten, das Schächten sei nicht grausam und eine Schlachthausvorschrift, die zu unnötiger Bürokratie führe, gehöre nicht in die Bundesverfassung. Ebenso waren die Katholisch-Konservativen nach ihren eigenen Erfahrungen im Kulturkampf sehr darauf bedacht, die religiösen Grundfreiheiten nicht in Frage zu stellen. Die befürwortenden Tierschützer argumentierten, ihr Anliegen sei «keineswegs von antisemitischer Tendenz», auch wolle man in «keiner Art und Weise der jüdischen Religion und dem jüdischen Volk zu nahe treten».[6]

Bei einer Stimmbeteiligung von 49,18 % wurde die Initiative mit 191'527 Ja-Stimmen (60,11 %) gegenüber 127'101 Nein-Stimmen (39,89 %) angenommen. Das ebenfalls erforderliche Ständemehr wurde mit 10½ zu 9½ erreicht. In den nördlichen Kantonen der Deutschschweiz, wo der Einfluss des deutschen Antisemitismus stärker war, fand die Initiative deutliche Zustimmung. Im Tessin und in der Romandie, wo sowohl Antisemitismus als auch Tierschutz auf weniger Resonanz stiessen, wurde sie klar verworfen.[7]

„Infolge der Wirtschaftskrise ab 1873, für welche die Juden verantwortlich gemacht wurden, waren sie in Europa zunehmend in die Sündenbockrolle geraten. Anhand der im Abstimmungskampf von 1893 verwendeten Argumentation muss man die Einführung des Schächtverbots in der Schweiz den Auswirkungen des Antisemitismus zurechnen.“

Friedrich Külling: Historischen Lexikon der Schweiz, Schächtverbot

Ergebnis

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Gesamtergebnis

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Nr. Vorlage Art Stimm-
berechtigte
Abgegebene
Stimmen
Beteiligung Gültige
Stimmen
Ja Nein Ja-Anteil Nein-Anteil Stände Ergebnis
40[8] Eidgenössische Volksinitiative «Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung» VI 668'913 328'983 49,18 % 318'628 191'527 127'101 60,11 % 39,89 % 11½:10½ ja

Ergebnisse in den Kantonen

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Quelle: Bundeskanzlei[9]

  • Ja (11½ Stände)
  • Nein (10½ Stände)
  •  
    Grafische Darstellung der Ergebnisse der einzelnen Kantone
    Kanton
    Ja Ja-Anteil Nein Nein-Anteil Beteiligung
    Kanton Aargau  Aargau 029'653 90,08 % 003'264 09,92 % 83,87 %
    Kanton Appenzell Ausserrhoden  Appenzell Ausserrhoden (½) 003'091 38,72 % 004'891 61,28 % 67,84 %
    Kanton Appenzell Innerrhoden  Appenzell Innerrhoden (½) 001'077 47,34 % 001'198 52,66 % 77,01 %
    Kanton Basel-Landschaft  Basel-Landschaft (½) 005'336 76,38 % 001'650 23,62 % 55,62 %
    Kanton Basel-Stadt  Basel-Stadt (½) 003'480 76,69 % 001'058 23,31 % 33,77 %
    Kanton Bern  Bern 038'440 80,13 % 009'531 19,87 % 42,59 %
    Kanton Freiburg  Freiburg 002'542 24,03 % 008'036 75,97 % 37,39 %
    Kanton Genf  Genf .000745 12,81 % 005'072 87,19 % 30,63 %
    Kanton Glarus  Glarus 002'055 57,27 % 001'533 42,73 % 44,42 %
    Kanton Graubünden  Graubünden 002'903 24,47 % 008'959 75,53 % k. A.
    Kanton Luzern  Luzern 004'816 57,79 % 003'517 42,21 % 26,98 %
    Kanton Neuenburg  Neuenburg 004'866 45,75 % 005'770 54,25 % 41,18 %
    Kanton Nidwalden  Nidwalden (½) .000486 57,31 % .000362 42,69 % 29,69 %
    Kanton Obwalden  Obwalden (½) .000321 32,42 % .000669 67,58 % 27,53 %
    Kanton Schaffhausen  Schaffhausen 005'538 84,29 % 001'032 15,71 % 83,89 %
    Kanton Schwyz  Schwyz 001'492 57,23 % 001'115 42,77 % 21,41 %
    Kanton Solothurn  Solothurn 005'559 79,00 % 001'478 21,00 % 38,21 %
    Kanton St. Gallen  St. Gallen 014'564 40,26 % 021'608 59,74 % 71,77 %
    Kanton Tessin  Tessin .000854 12,58 % 005'934 87,42 % 24,35 %
    Kanton Thurgau  Thurgau 011'496 77,44 % 003'349 22,56 % 62,56 %
    Kanton Uri  Uri .000736 28,73 % 001'826 71,27 % 60,62 %
    Kanton Waadt  Waadt 003'071 17,03 % 014'964 82,97 % 28,83 %
    Kanton Wallis  Wallis .000395 03,16 % 012'106 96,84 % 45,21 %
    Kanton Zug  Zug .000865 64,94 % .000467 35,06 % 22,23 %
    Kanton Zürich  Zürich 047'146 85,94 % 007'712 14,06 % 70,45 %
      Schweiz 191'527 60,11 % 127'101 39,89 % 49,18 %

    Nachwirkungen

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    In der Presse kam es nach der Abstimmung zu einer Debatte, ob 11½ Standesstimmen tatsächlich als Ständemehr gelten oder ob nicht doch 12 Standesstimmen erforderlich seien. Das Parlament folgte der Interpretation des Bundesrates und erklärte die Initiative für angenommen.[10]

    Am 2. Dezember 1973 gab es eine Abstimmung über den Bundesbeschluss über einen Tierschutzartikel, der den bisherigen Artikel 25bis der Bundesverfassung ersetzen sollte. Der Tierschutzartikel wurde angenommen und fünf Jahre später – am 3. Dezember 1978 – fand das Tierschutzgesetz (TschG) ebenfalls Zustimmung.

    Literatur

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    • Wolf Linder, Christian Bolliger und Yvan Rielle (Hrsg.): Handbuch der eidgenössischen Volksabstimmungen 1848–2007. Haupt-Verlag, Bern 2010, ISBN 978-3-258-07564-8.
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    Einzelnachweise

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    1. Thomas Metzger, Antisemitismus in der Stadt St. Gallen 1918-1939 (2006), p. 70: "Ein Medienerzeugnis, das[,] wie etwa auch im Fall der Schächtverbotsinitiative, immer wieder zu antisemitischen Darstellungen griff, war die in Zürich und später in Rorschach erscheinende Satirezeitschrift 'Der Nebelspalter'."
    2. Eidgenössische Volksinitiative 'für ein Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung'. Bundeskanzlei, 8. Februar 2009, abgerufen am 2. April 2021.
    3. Alex Baur: Streit ums Vieh. In: Die Weltwoche, Ausgabe 51/09, 16. Dezember 2009.
    4. a b Christian Bolliger: Debatte um ein Schächtverbot zwischen Tierschutz und Antisemitismus. In: Handbuch der eidgenössischen Volksabstimmungen 1848–2007. S. 76.
    5. Abdruck des Bundesbeschlusses vom 4. Juli 1893 in einer staatsrechtlichen Beschwerde des VgT vom 30. Januar 2000
    6. Christian Bolliger: Debatte um ein Schächtverbot zwischen Tierschutz und Antisemitismus. S. 76–77.
    7. Friedrich Külling: Schächtverbot. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
    8. Vorlage Nr. 40. In: Chronologie Volksabstimmungen. Bundeskanzlei, 2021, abgerufen am 2. April 2021.
    9. Vorlage Nr. 40 – Resultate in den Kantonen. In: Chronologie Volksabstimmungen. Bundeskanzlei, 2021, abgerufen am 2. April 2021.
    10. Christian Bolliger: Debatte um ein Schächtverbot zwischen Tierschutz und Antisemitismus. S. 77.