In der Erstunterweisung werden neue Betriebsangehörige über diverse sicherheitsrelevante Aspekte ihres Tätigkeitsumfeldes informiert. Das Arbeitsschutzgesetz § 12 Abs. 1[1], die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Allgemeine Grundsätze der Prävention“[2] und weitere Vorschriften[3][4] verpflichten den Unternehmer, seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit hinreichend und angemessen zu unterweisen.

Die Erstunterweisung gliedert sich in einen allgemeinen Teil:

und einen arbeitsplatzbezogenen Teil:

  • Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz
  • Sicherheitseinrichtungen
  • Verhaltensregeln
  • Verhalten in Notsituationen
  • usw.

Die Durchführung der Unterweisung ist zu dokumentieren und zu archivieren:

  • Datum der Unterweisung,
  • Inhalt(e) der Unterweisung,
  • Art der Unterweisung und Name des Unterweisenden,
  • Name und Unterschrift der unterwiesenen Person(en).

Einzelnachweise

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  1. ArbSchG
  2. BGV A1
  3. § 12 ArbSchG
  4. § 9 BetrSichV