Gericht Somborn
Das Gericht Somborn war eine mittelalterliche Verwaltungseinheit für eine Anzahl von Dörfern, die zusammen mit den Gerichten Alzenau, Hörstein und Mömbris das Freigericht Alzenau bildete.
Funktion und Geschichte
BearbeitenDas Gericht Somborn war ursprünglich ein auf Selbstverwaltung und genossenschaftlichen Strukturen beruhender Zusammenschluss von Dörfern. Im Zuge der Territorialisierung gelang es den im Freigericht zusammengeschlossenen Gerichten aber nicht, ihre Selbständigkeit und ihre Reichsunmittelbarkeit gegen den Druck der umliegenden Territorialherren zu wahren, zumal das Reich seine Rechte im Laufe der Zeit eben an diese Territorialherren abgab. Das Gericht Somborn war so in der Frühen Neuzeit nur noch die Bezeichnung einer Teileinheit des Freigerichts, das wiederum von den jeweiligen Landesherren ähnlich einem Amt verwaltet wurde.
Mit dem „Partifikationsrezess“ von 1740 kam es zu einer Realteilung des Freigerichts zwischen der Landgrafschaft Hessen-Kassel – als Erbin der Grafschaft Hanau-Münzenberg – und Kurmainz, die das Gebiet 240 Jahre lang als Kondominat verwaltet hatten. Hessen erhielt dabei das Gericht Somborn ohne Albstadt als Lehen von Kurmainz und eine Ausgleichszahlung. Im Gegenzug musste die Landgrafschaft die ungestörte Ausübung des römisch-katholischen Bekenntnisses für die Untertanen garantieren und Kurmainz das übrige Freigericht zustehen.
Gebiet
BearbeitenDas Gericht Somborn umfasste die Dörfer
- Albstadt
- Altenmittlau (1740 an Hessen-Hanau und zum Amt Altenhaßlau)
- Bernbach (1740 an Hessen-Hanau und zum Amt Altenhaßlau)
- Horbach (1740 an Hessen-Hanau und zum Amt Altenhaßlau)
- Hüttelngesäß (1740 an Hessen-Hanau und zum Amt Altenhaßlau)
- Neuses (1740 an Hessen-Hanau und zum Amt Altenhaßlau)
- Somborn (1740 an Hessen-Hanau und zum Amt Altenhaßlau)
- Trages (1740 an Hessen-Hanau und zum Amt Altenhaßlau)
Literatur
Bearbeiten- Heinrich Brückner: Das Freigericht Willmundsheim vor der Hart in seinem rechtlichen Charakter und Ursprung. In: Archiv des historischen Vereins für Unterfranken und Aschaffenburg 68, Würzburg 1929.
- Heinrich Dannenbauer: Freigrafschaften und Freigerichte. In: Vorträge und Forschungen (hrsg. v. Institut für geschichtliche Landesforschung des Bodenseegebietes in Konstanz). ND Konstanz 1963. Bd. 2 = Das Problem der Freiheit in der deutschen und schweizerischen Geschichte (Mainauvorträge 1953), S. 57–76.
- Karl Ernst Demandt: Geschichte des Landes Hessen, 2. Aufl., 1972, S. 293.
- Reinhard Dietrich: Hanauer Deduktionsschriften. In: Hanauer Geschichtsblätter 31. Hanau 1993, S. 149 ff.: Nr. 5, 8, 10, 16, 18, 22, 28, 29, 43, 48, 54, 57, 79, 85, 105, 111, 114, 121, 129, 131.
- Regenerus Engelhard: Erdbeschreibung der Hessischen Lande Casselischen Antheiles mit Anmerkungen aus der Geschichte und aus Urkunden erläutert. Teil 2, Cassel 1778. ND 2004, S. 788 ff.
- Josef Fächer: Alzenau. München 1968.
- Josef Fächer: Die Territorialentwicklung im Raum des heutigen Landkreises Alzenau bis zum Ende des alten Reiches. Würzburg 1964.
- Johann Wilhelm Christian Steiner: Geschichte und Topographie des Freigerichts Wilmundsheim vor dem Berge oder Freigerichts Alzenau. Aschaffenburg 1820.