Inverkehrbringen von Produkten (EU-Wirtschaftsrecht)

Als Inverkehrbringen von Produkten bezeichnet man im Wirtschaftsrecht der Europäischen Union, Produkte erstmals im Hoheitsgebiet der EU für die Verwendung oder den Vertrieb verfügbar zu machen[1].

Das Europäische Wirtschaftsrecht unterscheidet im Bereich der technischen Sicherheitsvorschriften und Normen drei verschiedene Regulierungsebenen:[2]

  1. die allgemeine Produktsicherheit (sog. b2c-Produkte),
  2. spezifische europarechtliche Produktsicherheit für Konsum- und Industriegüter, die oftmals an der CE-Kennzeichnung erkennbar sind,
  3. den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nationaler Vorschriften.

Allgemeine Produktsicherheit

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Die allgemeine Produktsicherheit für das Inverkehrbringen von Produkten unterliegt der Verordnung (EU) 2023/988[1], die die Richtlinie 2001/95/EG ersetzt. Sie gilt ausschließlich für sog. b2c-Produkte (business to customer), also nicht für b2b-Produkte (business to business). Demnach müssen in den Verkehr gebrachte Produkte sicher sein. Sicher sind Produkte, wenn sie die europarechtlichen Bestimmungen oder in deren Ermangelung die nationalen Rechtsvorschriften erfüllen.[2]

Spezifische Produktanforderungen

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Neben dieser allgemeinen Produktsicherheit existieren zahlreiche Richtlinien mit spezifischen Anforderungen für Konsum- und Industriegüter insbesondere in den Sparten Elektrogeräte, Kommunikationstechnologie, Maschinen, Bauprodukte, Druckgeräte, Messwesen, Medizinprodukte, Energieeffizienz, Spielzeuge, Sprengstoffe oder pyrotechnische Erzeugnisse, Sportboote sowie Lebensmittel- und Arzneimittelrecht. Produkte, die die jeweiligen Anforderungen erfüllen, erhalten die CE-Kennzeichnung; dies betrifft jedoch nicht alle Produktgattungen.[2] Im Einzelnen (Sortierung nach Datum, siehe [3]):

Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

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In Ermangelung europäischer Richtlinien gelten die jeweiligen nationalen Vorschriften (dies betrifft besonders den Gebrauchtwarenhandel). Die gegenseitige Anerkennung gewährleistet die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 36. Will ein Staat ausnahmsweise von der gegenseitigen Anerkennung abweichen schreibt die Verordnung 764/2008 (aufgehoben durch Verordnung 2019/515[4]) das Verfahren vor.[2]

Literatur

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  • Manfred A. Dauses (Hrsg.): Handbuch des EU-Wirtschaftsrecht. 36. Auflage. Band 1. C. H. Beck, München Oktober 2014.

Einzelnachweise

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  1. a b VERORDNUNG (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates. In: eur-lex.europa.eu. EU-Kommission, 10. Mai 2023, S. Kapitel 1, Artikel 3, abgerufen am 16. März 2024: „Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt“
  2. a b c d Manfred A. Dauses (Hrsg.): Handbuch des EU-Wirtschaftsrecht. 36. Auflage. Band 1. C. H. Beck, München Oktober 2014, C. VI. 1. Rn. 1.
  3. EU: New legislative framework. In: single-market-economy.ec.europa.eu. EU-Kommission, abgerufen am 16. März 2024 (englisch).
  4. Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008. EU-Kommission, 19. März 2019, abgerufen am 16. März 2024.