Masiler bezeichnete in der bessarabischen Ständeordnung zur Zeit der Zugehörigkeit zu Russland im 19. Jahrhundert die Abkömmlinge von Beamten „aus älterer Zeit“. Die Masiler waren in ihrer Stellung mit dem Stand der Kosaken zu vergleichen und den Ruptaschen gleichgestellt. Sie befanden sich in der Ständeordnung unter den Bojarünaschen.

Die Masiler hatten zahlreiche Privilegien, waren aber nicht gänzlich von Abgaben befreit. Sie hatten Fourierdienste zu leisten und zahlten familienweise eine Abgabe. Leibesstrafen konnten nur auf richterlichen Ausspruch an ihnen vollzogen werden.

Einzelnachweise

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  • Heinrich Karl Wilhelm Berghaus: Annalen der Erd-, Völker- und Staatenkunde. Band 12, Grass, Barth & Company, 1841, S. 324 → online
  • August Franz von Haxthausen, Wilhelm Kosegarten: Studien über die inneren Zustände: das Volksleben und insbedondere die ländlichen Einrichtungen Russlands. In der Hahn’schen Hofbuchhandlung, 1847, S. 464 → online
  • Das Ausland: Wochenschrift für Länder- u. Völkerkunde. Band 16, Cotta 11. September 1843, S. 1013 → online