Presserechtliche Verantwortlichkeit

Zuständigkeit für den übergreifenden Bereich der Pressefreiheit

Die presserechtliche Verantwortlichkeit bedeutet die rechtliche Verantwortung für einen im eigenen Namen veröffentlichten Text-, Wort- oder Bildbeitrag.[1] Sie stellt in Deutschland eine verfassungsunmittelbare Schranke der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung dar (Art. 5 Abs. 2 GG). Der presserechtlich Verantwortliche macht sich strafbar, wenn er das Druckwerk nicht von falschen oder rechtswidrigen Inhalten freihält.[2][3] Die Landespressegesetze enthalten insoweit Vorschriften zur Impressumspflicht.[4]

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Bezeichnung

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Eine presserechtlich verantwortliche Person wird als Verantwortlicher Redakteur[5] oder mit der Angabe Verantwortlich im Sinne des Presserechts (meist mit V. i. S. d. P. abgekürzt) gekennzeichnet.[6] Die Angabe muss zumindest den Namen und die Anschrift des Verfassers enthalten und, soweit kein Eigendruck vorliegt, auch die Druckerei.[7]

Die Angabe steht üblicherweise im Impressum oder leitet dieses ein. Sie ist – je nach landesrechtlicher Regelung – im Allgemeinen nicht notwendig bei Werbeschriften, Einladungen und Ähnlichem. Weiteres regeln die auf Landesebene erlassenen Pressegesetze.

Die allgemeinen Informationspflichten für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien ergeben sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).

Analog wurde der Verantwortliche im Sinne des (2007 außer Kraft getretenen) Mediendienste-Staatsvertrags als V.i.S.d.M. bezeichnet.

Geschichte

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In der Zeit des Deutschen Kaiserreichs benannten Zeitungen oft einen sogenannten Sitzredakteur als presserechtlich verantwortlich, der die Aufgabe hatte, als Strohmann stellvertretend für seine Kollegen Haftstrafen abzusitzen.[8] Das Reichspreßgesetz versuchte dieser Umgehung der Haftung durch die eigentlich verantwortlichen Redakteure dadurch zu begegnen, dass der Verleger einer periodischen Druckschrift mit Geldbuße bis zu 1000 Mark oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten bedroht wurde, wenn er wissentlich geschehen ließ, dass auf der Druckschrift eine Person fälschlich als Redakteur bezeichnet wurde.[9][10]

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Einzelnachweise

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  1. Christian Zappe: Medienrecht: Zur Haftung von Journalisten bei Text-, Wort- und Bildbeiträgen. Fachjournalist Nr. 4 2010, S. 22–26.
  2. Fake-News. Definition und Rechtslage. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 17. Februar 2017, S. 13 f.
  3. vgl. BayPrG: Art. 12 Strafrechtliche Verantwortlichkeit - Bürgerservice. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  4. vgl. beispielsweise Freistaat Bayern (Hrsg.): Den Verantwortlichen nennen. Impressum richtig gestalten. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  5. vgl. BayPrG: Art. 5 Verantwortlicher Redakteur - Bürgerservice. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  6. V. i. S. d. P. Deutsche Journalisten-Akademie, Journalismus-Lexikon, abgerufen am 26. Februar 2022.
  7. vgl. BayPrG: Art. 8 Impressum bei Zeitungen und Zeitschriften - Bürgerservice. Abgerufen am 26. Februar 2022.
  8. Oliver Stenzel: Der Sitzredakteur. In: Kontext: Wochenzeitung. 23. April 2016, S. 3. Online-Version
  9. verschiedene: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, Band 13. Bibliographisches Institut, Leipzig 1889, Seite 334. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Meyers_b13_s0334.jpg&oldid=- (Version vom 20.3.2021)
  10. https://de.wikisource.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_die_Presse#%C2%A7._18.