Geistiges Eigentum

all jenes Wissen und Kulturgut, welches sich ein Mensch selbstständig erarbeitet hat
(Weitergeleitet von Schutzrecht)

Als geistiges Eigentum wird im Unterschied zum Eigentum an körperlichen Gegenständen (Sachen im Sinne des § 90 BGB) ein ausschließliches Recht an einem immateriellen Gut, etwa einem Kunstwerk oder einer technischen Erfindung, bezeichnet.[1]

Das geistige Eigentum ist „Eigentum“ im Sinne des Art. 14 GG[2][3] und des Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).[4] In Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) wird es ausdrücklich geschützt.[5] Die in Art. 17 Abs. 1 GRCh für das Sacheigentum vorgesehenen Garantien sollen sinngemäß auch für das geistige Eigentum gelten. Das geistige Eigentum umfasst nach dem Willen des Konvents neben dem literarischen und dem künstlerischen Eigentum das Patent- und Markenrecht sowie die verwandten Schutzrechte.

In historisch-rechtsvergleichender Hinsicht gibt es jedoch kein einheitliches Begriffsverständnis.

Geschichte

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Erfindungen gab es schon in der Antike, wie z. B. die der archimedischen Schraube oder des Zahnrads durch Ktesibios. Jedoch war der Gedanke des Schutzes des geistigen Eigentums bis ins 14. Jahrhundert unbekannt, weil der Gesichtspunkt der Ideenverwertung in der handwerklichen Produktion weniger wichtig war. Dennoch soll der heutige Begriff Plagiat auf den römischen Dichter Martial zurückzuführen sein, der seinen Dichterkollegen Fidentius, nachdem dieser seine Gedichte fälschlich als eigene ausgegeben hatte, als plagiarius ‚Menschenräuber‘, ‚Sklavenhändler‘, ‚Seelenverkäufer‘ beschimpft haben soll.[6]

Feudalismus und Absolutismus

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Im Mittelalter gab es nur ansatzweise ein Recht am geistigen Eigentum. Es gab jedoch in einzelnen frühen Kulturen zeitlich und räumlich begrenzte Nutzungsrechte, beispielsweise an Rezepten oder an Zunftgeheimnissen. Sofern keine Verbote bestanden, war eine Nachahmung erlaubt. Vor der Erfindung des Buchdruckes durfte ein Buch beispielsweise abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker.

Vor Erfindung des Buchdruckes erfolgte die Belohnung des Schöpfers nicht durch einen Verkauf von Werken, sondern durch Belohnungen, die ohne Rechtspflicht erfolgten. Die Kunstschaffenden hatten meist eine gehobene gesellschaftliche Stellung inne, wurden von einem Mäzen (oft einem Landesfürsten) gefördert, oder waren in Klöstern oder Zünften organisiert und somit wirtschaftlich abgesichert. Allerdings waren schon damals Plagiate verpönt, Autoren fürchteten die Entstellung ihrer Werke bei der Vervielfältigung durch Abschreiben. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch – so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte.

Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Schöpfungen.

Bereits im späten Mittelalter, etwa ab dem 14. Jahrhundert, wurden Privilegien von den jeweiligen Herrschern, zum Teil auch von freien Reichsstädten erteilt, die es alleine dem Begünstigten erlaubten, ein bestimmtes Verfahren einzusetzen. Diese wurden durch eine öffentliche Urkunde (lateinisch litterae patentes ‚offener Brief‘) erteilt. Ein Beispiel ist die Reise in die Niederlande von Albrecht Dürer zum Schutz seiner Kupferstiche durch Kaiser Karl V.

Oft bestand der Zweck des Privilegs jedoch weniger im Ausschluss anderer, sondern in der Befreiung von Zunftregeln oder anderen Vorschriften. Als erste gesetzliche Regelung führte Venedig bereits 1474 ein Patentgesetz ein, nach dem ein Erfinder durch die Anmeldung bei einer Behörde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Nachahmung erhalten konnte.

Auch bei Aufkommen des Buchdrucks im 15. Jahrhundert standen zunächst Privilegien auf die technische Vervielfältigung, die oft eine erhebliche Investition erforderte, im Vordergrund (Druckerprivilegien). Diese wurden oft nur für bestimmte Werke erteilt, was dem Souverän gleichzeitig eine Möglichkeit zur Zensur gab. Erst im 16. Jahrhundert kamen parallel dazu Autorenprivilegien auf. Meistens erwarb jedoch der Verleger durch den Kauf des Manuskripts und der Zustimmung des Urhebers zur Erstveröffentlichung ein Nachdruckrecht. Auch das erste Urhebergesetz, die britische Statute of Anne (1710) orientierte sich hauptsächlich am Schutz des Verlegers.

Umbruch im 18. Jahrhundert

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Die im 16. und 17. Jahrhundert zum Privateigentum entwickelten Postulate, etwa von John Locke in der Arbeitstheorie wurden im 18. Jahrhundert auf Literatur, Kunst und technische Erfindungen übertragen.[7] Wie nun jede Person über ihre eigenen Gedanken und Handlungen entscheiden dürfe, müssten auch ihre Schöpfungen als Produkt ihrer geistigen Arbeit und damit als ihr „geistiges Eigentum“ geschützt werden.[8] Dabei unterschieden insbesondere Nikolaus Hieronymus Gundling und Justus Henning Böhmer zwischen dem Sacheigentum an Verkörperungen des Werkes, etwa an Handschriften, Büchern, Vorrichtungen einerseits und dem Recht an Immaterialgütern, also am Werk oder an der Erfindung andererseits.[9] Gundlings Schrift von 1726[10] gilt als erste Monographie zum geistigen Eigentum.[11]

Dem naturrechtlichen Standpunkt entsprechend sollte das Urheberrecht ewig andauern. Die in der Folge entstandenen Urheberrechtsgesetze (Frankreich 1791, Preußen 1837) sahen jedoch nur eine Schutzfrist für eine gewisse Zeit nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris) vor.

Die großen kontinentaleuropäischen Kodifikationen des Code civil (1804) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1900) kennen in ihrer römisch-rechtlichen Tradition nur Eigentum an körperlichen Gegenständen (§ 903, § 90 BGB). Regelungen zum geistigen Eigentum überließ man den Sondergesetzen oder lehnte sie im Hinblick auf die Gewerbefreiheit auch gänzlich ab, namentlich die Historische Rechtsschule um Friedrich Carl von Savigny.[12]

Begriff des „geistigen Eigentums“

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Nationale Ebene

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Gemeinhin wird zwischen dem Urheberrecht und den gewerblichen Schutzrechten unterschieden.

Das Urheberrecht entsteht formlos aufgrund des Realakts der Werkschöpfung, die gewerblichen Schutzrechte hingegen erst durch einen Registrierungsakt, etwa die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Deshalb wird der Begriff des geistigen Eigentums in Italien und Spanien nur für urheberrechtlich geschützte künstlerisch-schöpferische Werke verwendet (proprietà intellettuale bzw. propiedad intelectual). In der französischen Rechtslehre ist ungeachtet der Kodifikation des Code de la propriété intellectuelle von 1992 nach wie vor umstritten, ob es überhaupt ein geistiges Eigentum (propriété) geben könne.[13] Das österreichische Sachenrecht bezeichnet in § 353 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB)[14] dagegen als Eigentum im objektiven Sinn „alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen“.

Das deutsche Privatrecht spricht seit der Systematisierung durch Josef Kohler[15] und Rudolf Klostermann in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zusammenfassend von „Immaterialgüterrecht“.[16] Der deutsche Gesetzgeber verwendet den Begriff des geistigen Eigentums in § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Schien sich trotz gewisser Mängel der naturrechtliche Begriff des geistigen Eigentums gegenüber anderen Begriffen durchzusetzen, so ist inzwischen keine klare Tendenz mehr zu erkennen. Eine der in Deutschland führenden juristischen Fachzeitschriften zum Thema heißt Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), die Fachanwaltsbezeichnung beschränkt sich auf den gewerblichen Rechtsschutz (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) und umfasst bei den für die Verleihung nachzuweisenden besonderen Kenntnissen nur urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 14 f. Fachanwaltsordnung).[17] Das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht nannte sich bis zum 31. Dezember 2010 „Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht“. Es war 1966 als „Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht“ gegründet worden.

Internationale Ebene

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Die frühen internationalen Konventionen widmeten sich noch getrennt dem Schutz des „gewerblichen Eigentums“ (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) von 1883) und dem Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst (Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)BÜ) von 1886).

Die Zusammenführung beider Bereiche erfolgte 1967 auf institutioneller Ebene, indem das Büro zur Verwaltung der Abkommen in die Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO; Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle – OMPI) überführt wurde. Mit Rücksicht auf den Aufgabenbereich der neuen Organisation, den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu fördern, wird der Begriff des geistigen Eigentums umfassend definiert und erfasst „die wissenschaftlichen Entdeckungen, den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und alle anderen Rechte, die sich aus der geistigen Tätigkeit auf gewerblichem, wissenschaftlichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet ergeben“.

Seit dem Übereinkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights; Aspects des droits de propriété intellectuelle qui touchent au commerce) von 1994 hat sich der Begriff des intellectual property und seine Übersetzungen in der internationalen Rechtsprache etabliert.

Im europäischen Primärrecht wurde der Begriff erstmals im Vertrag von Amsterdam erwähnt (Art. 207 AEUV). Im Sekundärrecht schufen insbesondere die Verordnungen über die Gemeinschaftsmarke[18] (inzwischen Unionsmarke[19]), den gemeinschaftlichen Sortenschutz[20] und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster[21] gemeinschaftsweit einheitliche Rechte. Zuvor zählte bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) auch die vermögenswerten Aspekte des Urheberrechts[22] sowie den Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen[23] zum gewerblichen und kommerziellen Eigentum im Sinne des Art. 30 EGV/Art. 36 AEUV. Zuständige Organisationen sind die Europäische Patentorganisation (EPO) und die Eurasische Patentorganisation (EAPO).

Geistiges Eigentum im deutschen Recht

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Übersicht

Systematik

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Das Urheberrecht, eine bestimmte Schöpfungshöhe vorausgesetzt, schützt vor allem die Literaten und Künstler und will eine angemessene Anerkennung und Entlohnung ihrer geistigen Werke (Texte, Kompositionen, Bilder etc.) gewährleisten. Das Patent- und Markenrecht dagegen betrifft in erster Linie den gewerblichen Nutzen und die kommerzielle Verwertung einer Erfindung (Neuheit) oder Marke im Interesse von Produzenten und Konsumenten.[24]

Zum gewerblichen Rechtsschutz werden deshalb nur die gewerblichen Schutzrechte gezählt, nicht das Urheberrecht, da es den Schutz persönlicher geistiger Schöpfungen betrifft, die dem künstlerischen und nicht dem gewerblichen Bereich entstammen.[25]

Nicht schutzrechtlich geschützte Waren und Dienstleistungen sind gemeinfrei und unterliegen wettbewerbsrechtlich der Nachahmungsfreiheit.

Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte werden unter dem Begriff „geistiges Eigentum“ zusammengefasst:

Gewerbliche Nutzung

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Um Immaterialgüterrechte kommerziell zu verwerten, können daran einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte durch den Rechteinhaber eingeräumt werden (Lizenz). Der Lizenzgeber kann ein Exklusivrecht verleihen oder mehrere einfache Lizenzen an mehrere unterschiedliche Nutzer erteilen wie bei bestimmten Lizenzen von Creative Commons, bei denen auf das Urheberrecht weitgehend verzichtet wird. Rechtlich wird die einfache Lizenz überwiegend als eine Form der Rechtspacht angesehen.

Rechtsschutz

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Strafrechtlich ist das geistige Eigentum insbesondere im Nebenstrafrecht geschützt, etwa gegen eine Urheberrechtsverletzung (§ 106 UrhG), Technologiediebstahl oder Produktpiraterie.

Auf europäischer Ebene regelt die sog. Durchsetzungsrichtlinie[26] die zur zivil- und strafrechtlichen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich der gewerblichen Schutzrechte erforderlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, um im gesamten Binnenmarkt einen gleichwertigen Schutz geistigen Eigentums zu gewährleisten.[27]

Russland ab 2022

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In Russland gab es nach dem Russischen Überfall auf die Ukraine und den dadurch ausgelösten westlichen Sanktionen Bestrebungen, die Rechte derjenigen Firmen aufzuheben, welche 2022 ihre Waren nicht mehr in Russland verkaufen wollten,[28] dies, nachdem bereits ab Ende März 2022 und bis November (dann zum Beispiel Marvel, DC Comics und Disney Pixar[29]) viele illegale Parallelimporte «legalisiert» worden waren.[30]

Rechtswissenschaft

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Die Vorstellung eines einheitlichen (monistischen), unübertragbaren Urheberrechts im Sinne eines Urheberpersönlichkeitsrechts wird als nicht mehr zeitgemäß erachtet.[31] Sie sei noch immer am volkswirtschaftlich gesehen unbedeutenden Einzelschöpfer ausgerichtet. Geisteswerke hätten in der modernen postindustriellen Wirtschaft jedoch eine Bedeutung erlangt, die während der industriellen Revolution den Sachen als Produktionsmitteln zukam. Der beispielsweise im US-amerikanischen Copyright law verwirklichte vertragsrechtliche Urheberschutz sei daher vorzugswürdig, da er den heutigen ökonomischen Aspekten des Urheberrechts angemessen Rechnung trage und eine Vermarktung ähnlich den gewerblichen Schutzrechten erlaube.[32]

Dieser Gedanke ist in Deutschland erst ansatzweise in §§ 88 ff. UrhG für Filmwerke verwirklicht, die wissenschaftliche Diskussion über die digitale Rechteverwaltung noch im Fluss.[33][34] Ein wie bei der Verknüpfung von Verwertungs- und Persönlichkeitsrechten im unübertragbaren Urheberrecht vergleichbares Schutzniveau ist noch nicht hinreichend untersucht.

In den letzten Jahren bildeten sich vermehrt politische Bewegungen, die den Begriff „geistiges Eigentum“ grundsätzlich ablehnen.[35] Insbesondere die Piratenbewegung hat in Europa zur Gründung mehrerer nationaler Piratenparteien geführt, die im Zusammenhang mit der Verurteilung der Betreiber des BitTorrent-Trackers The Pirate Bay auch zu einer parlamentarischen Beteiligung geführt hat.[36]

Rechtsquellen

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Supranational

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Europäische Union (EU)

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Deutschland

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Weiteres

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Literatur

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  • William P. Alford: To Steal a Book is an Elegant Offense, Stanford University Press 1995.
  • Georg Benkard: Europäisches Patentübereinkommen (= Beck'sche Kurz-Kommentare, Band 4a), C. H. Beck, München 2002, ISBN 3-406-48077-2.
  • Georg Benkard: Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz. 10. Auflage. C. H. Beck, München 2006.
  • Otto Depenheuer, Karl-Nikolaus Peifer (Hrsg.): Geistiges Eigentum: Schutzrecht oder Ausbeutungstitel? 2008, ISBN 978-3-540-77749-6.
  • Erwin Dichtl, Walter Eggers (Hrsg.): Markterfolg mit Marken. C. H. Beck, München 1995.
  • Volker Emmerich: Unlauterer Wettbewerb. 8. Auflage. C. H. Beck, München 2009.
  • European Patent Office: Scenarios for the future. München 2007.
  • Karl-Heinz Fezer: Markenrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-53530-7.
  • André Gorz: Wissen, Wert und Kapital. Zur Kritik der Wissensökonomie. Rotpunktverlag, 2004, ISBN 3-85869-282-4.
  • Horst-Peter Götting: Die Komplexität von Schutzrechten am Beispiel des geistigen Eigentums. In: Comparativ. Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2006, ISSN 0940-3566 Band 16, 5/6, S. 146–156.
  • Jan Hachenberger: Intellektuelles Eigentum im Zeitalter von Digitalisierung und Internet. Eine ökonomische Analyse von Missbrauchskalkülen und Schutzstrategien. DUV Verlag, 2003, ISBN 3-8244-7765-3.
  • Maximilian Haedicke: Patente und Piraten. Geistiges Eigentum in der Krise. C. H. Beck, München 2011.
  • Maximilian Haedicke: Urheberrecht und die Handelspolitik der Vereinigten Staaten von Amerika. Verlag C. H. Beck, München 1997.
  • Dietrich Harke: Urheberrecht – Fragen und Antworten. Köln 1997.
  • Dietrich Harke: Ideen schützen lassen? Patente, Marken, Design, Werbung, Copyright. dtv, München 2000, ISBN 3-423-05642-8.
  • Uwe Andreas Henkenborg: Der Schutz von Spielen – Stiefkinder des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts. Herbert Utz Verlag, München 1995, ISBN 3-8316-8061-2.
  • Carla Hesse: The rise of intellectual property, 700 B.C.– A.D.2000: an idea in the balance. In: Daedalus. Spring 2002, S. 26–45. (PDF; 741 KB)
  • Jeanette Hofmann (Hrsg.): Wissen und Eigentum: Geschichte, Recht und Ökonomie stoffloser Güter. (PDF; 2,7 MB) Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn 2006, ISBN 3-89331-682-5. (Schriftenreihe 522)
  • Stefan Hans Kettler: Wörterbuch Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Englisch-Deutsch, Deutsch-Englisch / Dictionary of Intellectual Property and Unfair Competition Law, English-German, German-English. Verlag C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-56187-0.
  • Frank A. Koch: Internetrecht. Oldenbourg, München 1998, ISBN 3-486-57801-4.
  • Helmut Köhler, Joachim Bornkamm: Wettbewerbsrecht. 29. Auflage. C. H. Beck, München 2011.
  • Bruce A. Lehman, Ronald H.Brown (Hrsg.): Intellectual Property and the National Information Infrastructure. 1995. (Volltext) (PDF; 210 kB)
  • Isabella Löhr: Die Globalisierung geistiger Eigentumsrechte. Neue Strukturen der internationalen Zusammenarbeit 1886–1952. Verlag Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 2010, ISBN 978-3-525-37019-3.
  • Peter Lutz: Verträge für die Multimediaproduktion. VCH Verlagsgesellschaft, Weinheim 1996.
  • Florian Mächtel, Ralf Uhrich, Achim Förster (Hrsg.): Geistiges Eigentum. Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150986-5. (Inhaltsverzeichnis)
  • Claudius Marx: Deutsches und europäisches Markenrecht. Neuwied 1996.
  • Sabine Nuss: Copyright & Copyriot: Aneignungskonflikte um geistiges Eigentum im informationellen Kapitalismus. Westfälisches Dampfboot, 2006, ISBN 3-89691-647-5 (Buch als pdf zum Herunterladen).
  • Louis Pahlow: „Intellectual Property“, „propriété intellectuelle“ und kein „Geistiges Eigentum“? Historisch-kritische Anmerkungen zu einem umstrittenen Rechtsbegriff. In: UFITA. 2006/III, S. 705–726.
  • Matthias Pierson, Thomas Ahrens, Karsten Fischer: Recht des geistigen Eigentums. Verlag UTB, 3. Auflage 2014, ISBN 978-3-8252-4231-2.
  • Cyrill P. Rigamonti: Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts. Nomos, Baden-Baden 2001, ISBN 3-7890-7534-5.
  • Sascha Sebastian: Geistiges Eigentum als europäisches Menschenrecht – Zur Bedeutung von Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK für das Immaterialgüterrecht. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil (GRUR Int) 2013 (Heft 6), S. 524–534.
  • Thomas P. Schmid: Urheberrechtliche Probleme moderner Kunst und Computerkunst in rechtsvergleichender Darstellung. UTZ / VVF, München 1995, ISBN 3-89481-142-0 (Dissertation Universität München 1995, 166 Seiten).
  • Frank Schmiedchen, Christoph Spennemann: Nutzen und Grenzen geistiger Eigentumsrechte in einer globalisierten Wissensgesellschaft: Das Beispiel öffentliche Gesundheit. 2007.
  • Ingrid Schneider: Das Europäische Patentsystem. Wandel von Governance durch Parlamente und Zivilgesellschaft. Campus, Frankfurt am Main 2010.
  • Gerhard Schricker, Ulrich Loewenheim (Hrsg.): Urheberrecht. 4. Auflage. C. H. Beck, München 2010.
  • Gernot Schulze: Meine Rechte als Urheber. 2. Auflage. C. H. Beck, München 1998.
  • Hannes Siegrist: Geschichte des geistigen Eigentums und der Urheberrechte: kulturelle Handlungsrechte in der Moderne. In: Wissen und Eigentum. Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn 2006, S. 64–80.
  • Philipp Theisohn: Literarisches Eigentum. Zur Ethik geistiger Arbeit im digitalen Zeitalter. Essay (= Kröners Taschenausgabe. Band 510). Kröner, Stuttgart 2012, ISBN 978-3-520-51001-3.
  • Artur-Axel Wandtke, Winfried Bullinger (Hrsg.): Praxiskommentar zum Urheberrecht. 3. Auflage. C. H. Beck, 2008.
  • Marcus von Welser, Alexander González: Marken- und Produktpiraterie, Strategien und Lösungsansätze zu ihrer Bekämpfung. Wiley-VCH, 2007, ISBN 978-3-527-50239-4.
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Wiktionary: geistiges Eigentum – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. Alexander Peukert: Geistiges Eigentum (allgemein). In: Jürgen Basedow, Klaus J. Hopt, Reinhard Zimmermann: Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts. Band I, 2009, S. 648–652.
  2. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2000, Az. 1 BvR 1864/95, (Volltext), Rz. 13
  3. Hauke Möller: Art. 14 GG und das „geistige Eigentum“ JurPC Web-Dok. 225/2002. 7. Oktober 2002.
  4. Doris König: Der Schutz des Eigentums im europäischen Recht (Memento des Originals vom 21. Januar 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.uni-trier.de Bitburger Gespräche, 2004, S. 126.
  5. Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) In: Amtsblatt der Europäischen Union. C, Band 83, 20. März 2010, S. 389–403.
  6. Gerhard Fröhlich: Plagiate und unethische Autorenschaften. In: Information. Band 57, 2006, S. 81–89.
  7. Johann Gottlieb Fichte: Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks. Ein Räsonnement und eine Parabel. 1793
  8. Harald Steiner: Das Autorenhonorar. Seine Entwicklungsgeschichte vom 17. bis 19. Jahrhundert (= Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München. Band 59). Harrassowitz, Wiesbaden 1998, ISBN 3-447-03986-8, S. 35.
  9. Information zu Gundling. Gundling-Professur für Bürgerliches Recht, Recht des geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht Universität Halle-Wittenberg, abgerufen am 12. Mai 2012.
  10. Rechtliches Und Vernunfft-mäßiges Bedencken eines I[uris]C[onsul]TI, Der unpartheyisch ist, Von dem Schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher, 1726.
  11. Lück, Heiner: Nicolaus Hieronymus Gundling und sein „Rechtliches und Vernunfft-mäßiges Bedencken… Von dem Schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher“. In: Grundlagen und Grundfragen des Geistigen Eigentums. Mohr Siebeck, Tübingen 2008, S. 11, S. 20 ff.
  12. Friedrich Carl von Savigny: Notizen zum Gesetz über den Nachdruck. In: Elmar Wadle, Friedrich Carl von Savignys Beitrag zum Urheberrecht, 1992.
  13. Laurent Pfister: La proprété intellectuelle est-elle une propriété? In: Revue internationale du droit d’auteur. Band 205, 2005, S. 117 ff. (französisch).
  14. § 353 ABGB, jusline.at
  15. Josef Kohler: Das Autorrecht: Eine zivilistische Abhandlung. Iherings Jahrbücher 18 (1880), 129, 329 ff.
  16. Alexander Peukert: Geistiges Eigentum (allgemein). In: Jürgen Basedow, Klaus J. Hopt, Reinhard Zimmermann (Hrsg.): Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts. Band I, 2009, S. 648–652 (uni-frankfurt.de [PDF]).
  17. Fachanwaltsordnung in der Fassung vom 1. Januar 2008.
  18. Verordnung (EG) Nr. 40/94
  19. Verordnung (EU) 2015/2424
  20. Verordnung (EG) Nr. 2100/94
  21. Verordnung (EG) Nr. 6/2002
  22. Rs. 55 u. 57/80 – GEMA, Slg. 1981, S. 147
  23. Rs. C-3/91 – Exportur, Slg. 1992, I-5529
  24. Sebastian Deterding, Philipp Otto: Geistiges Eigentum. Urheberrechte, Patente, Marken im deutschen Rechtssystem Bundeszentrale für politische Bildung bpb, 15. Januar 2008.
  25. Hans-Jürgen Ruhl: Einführung in den gewerblichen Rechtsschutz Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main, abgerufen am 17. Januar 2016.
  26. Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
  27. Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Zusammenfassung der Gesetzgebung. In: EUR-Lex. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, abgerufen am 27. Januar 2022.
  28. «Коммерсант»: в России предложили создать реестр «недружественных» правообладателей, которые не продают свои товары в стране, Meduza, 3. November 2022
  29. TASS Meldung vom 2. November 2022
  30. Die russische Regierung hat Parallelimporte legalisiert. Es wird möglich sein, Waren ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers in das Land zu importieren, Meduza 30. März 2022
  31. Cyrill P. Rigamonti: Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts. UFITA-Schriftenreihe Band 194, Baden-Baden, 2001.
  32. Ansgar Ohly: Geistiges Eigentum? In: Juristenzeitung. 2003, S. 545 ff.
  33. Reto M. Hilty: Unübertragbarkeit urheberrechtlicher Befugnisse: Schutz des Urhebers oder dogmatisches Ammenmärchen? In: Festschrift für Manfred Rehbinder. 2002, S. 259 ff.
  34. Stefan Bechtold: Vom Urheberrecht zum Informationsrecht. Implikationen des Digital Rights Management. München 2001.
  35. Piratenpartei: Geistiges Eigentum gibt es nicht. In: hingesehen.net (down ab Oktober 2014). 25. Mai 2009, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 30. Juni 2014; abgerufen am 21. Februar 2016 (Interview).
  36. Schwedische Piratenpartei schafft Sprung ins Europaparlament. auf: heise.de, 7. Juni 2009.