Vermögenszuordnungsgesetz
Das Vermögenszuordnungsgesetz regelt das Verfahren zur Zuordnung des ehemals volkseigenen Vermögens. Damit soll die Verkehrsfähigkeit ehemals volkseigener Immobilien hergestellt werden, die durch das Treuhandgesetz und den Einigungsvertrag der Treuhandanstalt bzw. den öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften zugeordnet wurden.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen |
Kurztitel: | Vermögenszuordnungsgesetz |
Abkürzung: | VZOG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 105-7 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 784) |
Inkrafttreten am: | 29. März 1991 |
Neubekanntmachung vom: | 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688, 1692) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
11. Juli 2009 (Art. 6 G vom 3. Juli 2009) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Regelungen
BearbeitenDer grundbuchmäßige Vollzug dieser Eigentumsübergänge kraft Gesetzes war im Hinblick auf § 29 Grundbuchordnung (GBO) bisher nicht möglich gewesen. Daraus folgte, dass die jetzigen Eigentümer auch in den Fällen, in denen die Zuordnung nach dem Einigungsvertrag weder einer weiteren gesetzlichen Regelung bedurfte noch sonstige Probleme aufwarf, nicht über ihr Eigentum verfügen konnten. Das Vermögenszuordnungsgesetz löst das Problem auf zwei Ebenen. Zum einen sieht das Gesetz ein Verfahren zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse an den konkreten einzelnen Vermögenswerten vor; das Verfahren endet mit einem Bescheid, auf dessen Grundlage die Grundbuchberichtigung erfolgen kann. Zum anderen räumt § 8 VZOG den öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften eine gesetzliche Verfügungsbefugnis über ehemals volkseigene Immobilien ein, unabhängig vom Feststellungsverfahren. Voraussetzung dafür ist, dass die jeweilige Gemeinde bzw. Stadt oder der jeweilige Landkreis selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger der betroffenen Immobilie im Grundbuch eingetragen sind. Durch diese Regelung wird die Verfügungsbefugnis über die betroffenen Immobilien ohne besonderes Verwaltungsverfahren hergestellt.
Literatur
Bearbeiten- Klaus König, Gunnar Folke Schuppert, Jan Heimann (Hrsg.): Vermögenszuordnung. Aufgabenkonzentration in den neuen Bundesländern (= Verwaltungsorganisation, Staatsaufgaben und Öffentlicher Dienst. Band 29). Nomos, Baden-Baden 1994, ISBN 3-7890-3608-0.
- Jürgen Schmidt-Räntsch: Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken: aktuelle Probleme der Rechtspraxis in den neuen Bundesländern. 2. Auflage. Verlag Kommunikationsforum Recht, Wirtschaft, Steuern, Köln 1998, ISBN 3-8145-9238-7.
- Thomas Gohrke: Die Verfügungsbefugnis nach § 8 Vermögenszuordnungsgesetz und korrespondierende Ausgleichsansprüche. Darstellung anhand des zu Wohnzwecken genutzten Vermögens nach Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages und der Privatisierung kommunaler Wohnungsbestände. Duncker Humblot, Berlin 2001, ISBN 978-3-428-10205-1.