Verordnung (EU) 2018/1725

Verordnung die den Datenschutz für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union regelt

Die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG regelt den Datenschutz für die Organe der EU, sowie ihre Agenturen, Körperschaften und Gemeinsamen Unternehmen. Sie überträgt das geltende Datenschutzrecht der Datenschutz-Grundverordnung und der Richtlinie (EU) 2016/680 auf die supranationalen Einrichtungen der EU. Darüber hinaus errichtet sie das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten als Aufsichtsbehörde für die Europäische Union. Sie ersetzt die alten Fassungen der Europäischen Datenschutzverordnung und des Beschlusses über die Arbeitsweise des EDSB.

Flagge der Europäischen Union

Verordnung (EU) 2018/1725

Titel: Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
EU-Datenschutzverordnung, DSVO
Rechtsmaterie: Datenschutzrecht
Grundlage: AEUV insbesondere Artikel 16 Absatz 2
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Inkrafttreten: 12. November 2019
Anzuwenden ab: 12. November 2019
für Eurojust: 12. Dezember 2019
Fundstelle: ABl. L, Nr. 295, 21. November 2018, S. 39
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Hintergrund

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Ziel der Verordnung ist die Schaffung von Kohärenz zwischen den gültigen Datenschutzvorschriften für private und öffentliche Stellen sowie für die Stellen die der direkten Jurisdiktion der Europäischen Union unterliegen.[1]

Nachdem im Frühjahr 2018 die Datenschutz-Grundverordnung und die Richtlinie (EU) 2016/680 anwendbar geworden waren, wurde es nötig die noch auf der außer Kraft getretenen Richtlinie 95/46/EG basierende Verordnung (EG) Nr. 45/2001 abzulösen und auf das „neue Datenschutzrecht“ umzustellen.[2]

Einzelnachweise

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  1. Europäische Kommission: Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG COM/2017/08 final , abgerufen am 23. Dezember 2022. Zitat: „Ziel des Vorschlags ist die Angleichung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an die Grundsätze und Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, um einen soliden und kohärenten Rechtsrahmen im Bereich des Datenschutzes in der Union zu gewährleisten. Der Vorschlag umfasst auch die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) XXXX/XX [Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation] über den Schutz der Endeinrichtungen von Endnutzern.“
  2. Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 9. März 2010. Kommission gegen Deutschland, Rs. C-518/07, ECLI:EU:C:2010:125. Rn. 26 und 28 (europa.eu).