Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
Die Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer (LottStVereinfV) stellt eine für das Besteuerungsverfahren relevante Ergänzung zu Vorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes dar.
Basisdaten | |
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Titel: | Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer |
Abkürzung: | LottStVereinfV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | § 14 Abs. 1 Nr. 1 RAO |
Rechtsmaterie: | Steuerverfahrensrecht |
Fundstellennachweis: | 611-14-4 |
Erlassen am: | 1. März 1961 (BGBl. I S. 138) |
Inkrafttreten am: | 5. März 1961 |
Letzte Änderung durch: | Art. 25 G vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3816) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2002 (Art. 39 Abs. 6 G vom 20. Dezember 2001) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Lotteriesteuer bei im Inland veranstalteten öffentlichen Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten, die keine Rennwetten sind, beträgt gemäß § 17 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes 20 vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose oder des Wettscheins ausschließlich der Steuer. Jedoch bestimmt § 1 der LottStVereinfV, dass von der Festsetzung der Lotteriesteuer dann abzusehen ist, wenn die für die einzelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende Steuer den Betrag von fünf Euro nicht übersteigt.
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BearbeitenText der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer