Verwertungsgesellschaftengesetz
Das Verwertungsgesellschaftengesetz, kurz VGG, regelt die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, abhängige und unabhängige Verwertungseinrichtungen. Es löste zum 1. Juni 2016 das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ab. Mit ihm wird die europäische VG-Richtlinie 2014/26/EU umgesetzt, die den Rechtsrahmen zur Regulierung der Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften harmonisiert. Zum anderen wird das Verfahren zur Ermittlung der Vergütung für Geräte und Speichermedien schneller und effizienter ausgestaltet.[1]
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften |
Kurztitel: | Verwertungsgesellschaftengesetz |
Abkürzung: | VGG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz |
Fundstellennachweis: | 440-18 |
Erlassen am: | 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) |
Inkrafttreten am: | 1. Juni 2016 |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204, 1212) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
7. Juni 2021 (Art. 5 G vom 31. Mai 2021) |
GESTA: | C208 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Novelle 2016
BearbeitenDie am 20. Dezember 2016 erlassene Änderung des VGG schuf eine Übergangslösung für die Folgen der Urteile des Kammergerichts Berlin vom 14. November 2016 (24 U 96/14) und des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 (I ZR 198/13).
- Paragraph 27 Absatz 2 VGG bestimmt, dass Verleger nach einer im Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaften bestimmten Quote an den Einnahmen der Urheber beteiligt werden können – egal, wer die Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. Es ist also unwichtig, ob der Urheber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verlagsvertrags bereits Mitglied der Verwertungsgesellschaft war und ihr die Rechte am jeweiligen Werk im Voraus abgetreten hat – dadurch wird das Prioritätsprinzip ausgehebelt.
- Paragraph 27a VGG bestimmt, dass der Urheber, nachdem das Werk veröffentlicht oder bei der Verwertungsgesellschaft angemeldet wurde, der Verwertungsgesellschaft gegenüber zustimmen kann, dass der Verlag auch an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird. Das war bislang aufgrund des Paragraphen 63 des Urheberrechtsgesetzes nicht möglich, da nach zutreffender Ansicht gesetzliche Vergütungsansprüche nicht schon mit der Vollendung des Werks entstehen, sondern mit der Nutzung.[2]
Weblinks
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Entwurf des Gesetzes mit Begründung BT-Drs. 18/7223
- ↑ Wichtige Informationen zur Verlegerbeteiligung – klar und verständlich. verlegerbeteiligung.de, archiviert vom (nicht mehr online verfügbar) am 4. Januar 2017; abgerufen am 17. September 2019.