Warnschussarrest

Form von Jugendarrest

Als Warnschussarrest wird in Deutschland ein maximal vier Wochen langer Jugendarrest bezeichnet, der vom Jugendgericht als Ergänzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verhängt werden kann, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass eine Bewährungsstrafe allein dem straffälligen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden das Unrecht seines Verhaltens nicht deutlich genug vor Augen führen würde.

Gesetzgebungsverfahren

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Das Bundeskabinett beschloss am 18. April 2012 eine entsprechende Formulierungshilfe für einen Gesetzesentwurf, in der neben dem Warnschussarrest auch eine Anhebung der Höchststrafe für Heranwachsende wegen Mordes bei besonders schwerer Schuld von 10 auf 15 Jahre sowie eine Regelung der sogenannten „Vorbewährung“ vorgesehen ist. Der Gesetzentwurf[1] wurde am 27. April 2012 von der Regierungskoalition in den Bundestag eingebracht und an die Fachausschüsse zur Beratung verwiesen.[2] Der Bundesrat hat das „Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten“ am 6. Juli 2012 gebilligt, es trat am 7. März 2013 in Kraft.[3]

Hintergrund

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Hintergrund der Verschärfung der jugendgerichtlichen Sanktionsmöglichkeiten ist die Bestrebung, jugendlichen Straftätern das Unrecht und die Konsequenzen eines Fehlverhaltens nachdrücklich zu verdeutlichen. Eine bloße Bewährungsstrafe werde von den Betroffenen häufig nicht als Konsequenz ihres Handelns wahrgenommen, sondern vielmehr als Freispruch empfunden. Zudem soll der Arrest einen gegebenenfalls erforderlichen Impuls bei dem jugendlichen Straftäter setzen, sein Verhalten zu ändern, indem dieser für eine Zeit aus seinem Alltag und dem damit verbundenen, häufig „schädlichen Umfeld“ herausgenommen und durch die Betreuer im Strafvollzug zumindest einige Tage oder Wochen lang „gezielt erzieherisch“ auf ihn eingewirkt wird. In Deutschland ist der Warnschussarrest gesetzlich in § 16a JGG geregelt.

Der Warnschussarrest wird mit sehr unterschiedlicher Häufigkeit angewandt. In 10 Bundesländern, für die Zahlen vorliegen (Bayern, Sachsen, Saarland, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hamburg und Hessen), wurde er 2014 in insgesamt 500 Fällen angewandt. Ein Drittel der Anwendungsfälle entfiel auf Bayern. An zweiter Stelle kam Niedersachsen mit 111 Verurteilten. In Ostdeutschland hingegen wurde er nur selten angewandt.

Der Warnschussarrest wurde von verschiedenen Seiten kritisiert. So warfen Kriminologen wie Arthur Kreuzer[4] und Frieder Dünkel[5] dem Warnschussarrest vor, nicht nur wirkungslos, sondern auch schädlich zu sein. Stattdessen schlugen beide die Stärkung von präventiven Maßnahmen vor. Ähnlich argumentieren auch verschiedene Juristenverbände. Auch der Kriminologe Dieter Dölling wies in der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe auf die mangelnde generalpräventive Wirkung der Sanktionsart und -höhe hin (ZJJ 2012, 124 ff). Eine kritische Würdigung erfuhr der Warnschussarrest auch durch Heribert Ostendorf.[6]

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Einzelnachweise

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  1. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/9389, abgerufen am 26. Juli 2020
  2. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 176. Sitzung am 27. April 2012, Stenografischer Bericht: Tagesordnungspunkt 36 (Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten), S. 2, 68–77 (PDF). Abgerufen am 26. Juli 2020.
  3. Warnschussarrest gegen Jugendkriminalität (Memento vom 11. April 2013 im Internet Archive) Die Bundesregierung, 7. März 2013, abgerufen am 23. Juni 2013.
  4. Arthur Kreuzer: Warnschussarrest ist ein kriminalpolitischer Irrweg. In: Zeit Online, 27. April 2012. Abgerufen am 30. April 2012. (Anmerkung: einen ähnlichen Artikel hat der Verfasser in der Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 4/2012, 101 veröffentlicht.)
  5. Frieder Dünkel: Keine Verschärfung des Jugendstrafrechts, sondern konsequenter Ausbau sozialintegrativer Maßnahmen des geltenden JGG! In: Neue Kriminalpolitik. Nr. 1, 2010, S. 2–3.
  6. Heribert Ostendorf, Warnung vor dem neuen „Warnschussarrest“, Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 12/2012, 608 (PDF-Datei; 68 kB)