Wettbewerbsbeschränkung ist in der Makroökonomie sowie im Kartell- und Wettbewerbsrecht die Einschränkung des Wettbewerbs auf einem Markt dadurch, dass entweder kein echter Marktwettbewerb stattfindet (Teilmonopol) oder kein Konkurrent vorhanden ist (Monopol).

Allgemeines

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Wettbewerbsbeschränkungen sind die freiwillige oder erzwungene Aufhebung, Verhinderung oder Beeinträchtigung der freien Konkurrenz am Markt.[1] Aus der Marktstruktur und der Neigung der Anbieter zur Wettbewerbsbeschränkung ergeben sich erhebliche Nachteile für die Marktstellung des Verbrauchers.[2] Staatliche Wettbewerbspolitik soll in der Marktwirtschaft dafür sorgen, dass der freie Wettbewerb weder durch Angebotsmacht noch durch Nachfragemacht eingeschränkt oder ausgeschaltet wird.

In Deutschland trägt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den Rechtsbegriff im Namen. Auch andere EU-Mitgliedstaaten müssen durch EU-Recht mit ihrer nationalen Gesetzgebung die Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb schaffen.

Es wird zwischen staatlichen und privaten Wettbewerbsbeschränkungen unterschieden.[3]

Keine Wettbewerbsbeschränkung ist das Wettbewerbsverbot im deutschen Arbeitsrecht (etwa aus § 110 GewO), im Handelsrecht bei freien Handelsvertretern (§ 90a HGB) und im Gesellschaftsrecht (z. B. § 112 HGB).[6]

Rechtsfragen

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Das GWB untersagt Wettbewerbsbeschränkungen völlig oder unterwirft sie der Kontrolle einer Aufsichtsbehörde wie dem Bundeskartellamt. Wettbewerbsbeschränkungen gibt es durch Kartelle (§ 1 GWB bis § 3 GWB), marktbeherrschende Unternehmen (§ 18 GWB bis § 19a GWB) oder Marktmacht (§ 20 GWB).[7] Die Fusionskontrolle des § 36 GWB führt dazu, dass bei einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs Unternehmenszusammenschlüsse vom Bundeskartellamt zu untersagen sind.

International

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Europarechtlich sind nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Verboten ist gemäß Art. 102 AEUV zudem die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

In der Schweiz sind Wettbewerbsbeschränkungen in Art. 5 KG (unzulässige Wettbewerbsabreden) und Art. 7 KG (unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen) ausführlich beschrieben.

Einzelnachweise

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  1. Hermann May, Lexikon der ökonomischen Bildung, 2012, S. 704
  2. Günter Petermann, Marktstellung und Marktverhalten des Verbrauchers, 1963, S. 35
  3. Oliver Budzinski/Wolfgang Kerber, Megafusionen, Wettbewerb und Globalisierung, 2003, S. 31 f.
  4. Oliver Budzinski/Wolfgang Kerber, Megafusionen, Wettbewerb und Globalisierung, 2003, S. 34 f.
  5. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009, Az.: I ZR 150/07 = GRUR 2010, 13
  6. Carl Creifelds, Rechtswörterbuch, Stichwort: Wettbewerbsbeschränkungen, 2000, Sp. 1566
  7. Wolfgang Grill (Hrsg.), Gabler Bank Lexikon: Bank, Börse, Finanzierung, 1996, S. 1701 f.