In Artikeln, die rechtliche Themen behandeln, kann es sinnvoll sein, auf Rechtsquellen wie Gesetze oder Verordnungen zu verweisen.
Wikipedia richtet sich an die Allgemeinheit und nicht ausschließlich an ein bestimmtes Fachpublikum. Deswegen sollte man darauf achten, dass der Artikel auch dann verständlich ist, wenn man die genannte Quelle nicht kennt.
In welcher Form Angaben in der Wikipedia belegt werden können oder sollen, ist umstritten.
Zwar ist es nicht notwendig, jede nebensächliche Aussage im Artikel durch eine Paragrafenangabe o. Ä. zu belegen, aber wenn man auf eine Quellenangabe nicht verzichten möchte, kann man
- den Nachweis im Fließtext geben,
- den Nachweis in den Literaturangaben oder einer eigenen Sektion Nachweise anbringen,
- das Feld „Zusammenfassung und Quellen“ verwenden (was von vielen abgelehnt wird, da bei einer langen Versionsgeschichte die Quellenangabe untergeht),
- einen Hinweis auf der Diskussionsseite hinterlassen oder
- einen Kommentar (
<!--Kommentar-->
) in den Text einbauen.
Im Fall eines wörtlichen Zitats aus einem urheberrechtlich geschützten Werk erfordert das deutsche (wie auch das österreichische und schweizerische) Urheberrecht bei der Quellenangabe eine genaue Angabe der Fundstelle z. B. mit Angabe der Seitenzahl oder einer internen Zitierweise (Näheres siehe im Artikel Quellenangabe).
Paragrafen und Artikel
BearbeitenGebräuchliche Schreibweisen
BearbeitenEs gibt verschiedene Möglichkeiten, auf Paragrafen und Artikel zu verweisen. In Deutschland hat das Bundesjustizministerium (BMJ) in seinem Handbuch der Rechtsförmlichkeit (Rn. 168 ff.) (ISBN 3-88784-895-0) Richtlinien für das Zitieren von Rechtsvorschriften herausgegeben, wie sie in deutschen Gesetzen verwendet werden.
Der Name der Rechtsvorschrift wird immer nach dem Paragrafen (und ggf. nach dem Absatz, der Nummer etc.) genannt (richtig: § 433 Abs. 1 BGB
) und nicht davor (falsch: BGB § 433
). Zwischen der Nummer des Paragrafen und der des Absatzes steht kein Komma. Die genaue Fundstelle kann auf folgende Arten angegeben werden:
Schreibweise gemäß BMJ |
Alternativ gebräuchliche Schreibweise | |
---|---|---|
Paragraf | § | |
Paragrafen | §§ | |
Artikel | Artikel | Art. |
Absatz | Absatz | Abs. |
Satz | Satz | S. (nicht zu empfehlen) |
Nummer | Nummer | Nr. |
Buchstabe | Buchstabe | Buchst.; lit. |
Daneben existiert in der bundesdeutschen Rechtswissenschaft eine verkürzte Schreibweise, bei der der Absatz in römischen Ziffern und der Satz in arabischen Ziffern angegeben wird. Beispiel: § 433 I 2 BGB
steht für § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB
. Diese Schreibweise ist teilweise in der bundesdeutschen Fachliteratur gebräuchlich, jedoch nicht unbedingt allgemeinverständlich. Daher sollte man sie nach Möglichkeit vermeiden. Aus Gründen der Klarheit ist es auch besser, die Abkürzung „S.“ für das kurze Wort „Satz“ zu vermeiden, da sie auch als Abkürzung für „Seite“ im Gebrauch ist.
Andere Schreibweisen wie BGB § 433
oder § 433 (1) BGB
sind unüblich und sollten vermieden werden.
Geschützte Leerzeichen
BearbeitenZwischen dem Paragrafenzeichen und der Ziffer (sowie zwischen „Abs.“ und der Ziffer, zwischen „Satz“ und der Ziffer usw.) steht ein Leerzeichen. Allerdings darf hier die Zeile nicht umbrochen werden. Um dies zu verhindern, sollte man anstelle eines gewöhnlichen Leerzeichens ein geschütztes Leerzeichen (
) verwenden, also z. B. § 433 Abs. 1 BGB
.
Gerichtsentscheidungen nationaler Gerichte
BearbeitenGerichte Deutschlands
BearbeitenEine Gerichtsentscheidung sollte stets mit dem amtlichen Namen des Gerichts, der Entscheidungsart, dem Entscheidungsdatum und dem Aktenzeichen zitiert werden. Wenn möglich, folgt ein offen zugänglicher Permalink auf die Entscheidungsdatenbanken des Bundes (Rechtsprechung im Internet) oder der Länder. Auch Verlinkungen zu anderen frei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbanken wie openjur oder dejure.org können verwendet werden. Juris und BeckRS sind für Verlinkungen nicht geeignet, da man dafür einen kostenpflichtigen Zugang benötigt; nur ein kleiner Teil der Juris-Datendank ist über einen kostenfreien Bürgerzugang erreichbar.
- Standardbeispiel
BGH, Beschluss vom 3. Mai 2023 – XII ZB 442/22 –, juris.bundesgerichtshof.de, Rn. 16.
Im Anschluss daran ist die Randnummer anzugeben, unter der sich die genaue Fundstelle befindet, welche zitiert wird. Das Aktenzeichen steht zwischen zwei Gedankenstrichen (sog. Halbgeviertstrichen) ohne irgendeinen Zusatz. Insbesondere ist das früher verbreitete „Az.“ wegzulassen.
Parallelveröffentlichungen (z. B. in Fachzeitschriften, amtlichen Entscheidungssammlungen) können unter Verwendung eines Gleichheitszeichens angefügt werden. Zeitschriften sind mit der üblichen Abkürzung des Titels zu zitieren. Angenehm fürs Auge wäre im vorstehenden Beispiel: NJW 2023, 2571 (2572)
. Wenn es einen Wikipediaartikel zu der Zeitschrift gibt, sollte man die Abkürzung damit verlinken. Anstelle der Randnummer wird in diesem Fall die genaue Seitennummer, auf der sich die Fundstelle befindet, angegeben. Nur wenn es sich anbietet – etwa weil im Artikeltext nicht näher auf den Entscheidungsgegenstand eingegangen wird –, kann eine schlagwortartige Kurzinhaltsangabe hinzugefügt werden. Ansonsten unterbleibt das.
- Beispiel:
Saarländisches OLG, Urteil vom 11. Mai 2023 – 4 U 57/22 –, recht.saarland.de, Rn. 21 = MDR 2023, 1319 (1320) zu den Sorgfaltspflichten eines Polizeihundeführers.
Hat man nur den Gerichtszweig und den Sitz, findet man den amtlichen Namen des Gerichts leicht, wenn man ihn in die Suchmaske von Wikipedia eingibt. Synonyme Bezeichnungen eines Gerichts werden in Wikipedia über Weiterleitungen bzw. im entsprechenden Wikidata-Eintrag über Synonyme erschlossen. Im vorstehenden Beispiel besteht eine Weiterleitung von OLG Saarbrücken auf Saarländisches Oberlandesgericht bzw. Saarländisches OLG. Es hat sich eingebürgert, dass der Gerichtstyp als Abkürzung angegeben wird, der weitere Zusatz aber ausgeschrieben wird, also z. B. Hessischer VGH, Bayerischer VGH, Pfälzisches OLG Zweibrücken. Möglich ist auch eine sinnvolle Abkürzung wie Hess. VGH, Bay. VGH, Pfälz. OLG Zweibrücken. Zwischen dem Gerichtstyp und dem Sitz im Namen sollte ein Geschütztes Leerzeichen stehen, um den Namen auch bei einem Zeilenumbruch im Webbrowser leicht lesbar zu erhalten.
Schweizer Gerichte
BearbeitenEine eingehende Darstellung der Zitierregeln findet sich beim Bundesgericht.
Urteile des Bundesgerichts, der höchsten richterlichen Instanz in der Schweiz, werden in der amtlichen Sammlung des Bundesgerichts publiziert (Bundesgerichtsentscheide = BGE), auf die verlinkt wird.
- Standardbeispiel
BGE 133 II 292 E. 3.2 S. 296
Das „E“ steht für die Erwägungen des Gerichts, d.h. jenen Teil des Urteil, der auf die Darstellung des Sachverhalts folgt und die Auffassung sowie Begründungen des Gerichts enthält.
In der amtlichen Sammlung der Bundesgerichtsentscheide werden zumeist nur Auszüge des Urteils veröffentlicht. In Fällen, wo das gesamte Urteil vonnöten ist, wird das Aktenzeichen angegeben. Dasselbe gilt, wenn das Urteil noch nicht in der Sammlung publiziert wurde oder gar nicht zur Publikation vorgesehen ist.
Urteil (des Bundesgerichts) 5C.260/2006 vom 30. März 2006
Auch diese Urteile sind in aller Regel online verfügbar, zumeist auf der Webseite des Bundesgerichts (wie etwa in diesem Beispiel).
Für ältere Bundesgerichtsentscheide eignet sich die von Axel Tschentscher betriebene Webseite „Das Fallrecht“, wo ebenfalls zahlreiche des BVerfGE, des BVerwGE, BGHZ und BGHSt sowie Entscheidungen des EGMR, EuG und EuGH enthalten sind.
Angelsächsischer Rechtkreis
BearbeitenIm angelsächsischen Rechtskreis (englisch common law) werden Gerichtsentscheidungen meist nach den Namen der am Rechtsstreit beteiligten Parteien benannt, die in Entscheidungssammlungen veröffentlicht werden. Eine korrekte Zitierung wäre z. B.:
Marbury v. Madison, 5 U.S. 137 (1803)
.
Gerichtsentscheidungen internationaler Gerichte
BearbeitenEuropäischer Gerichtshof
BearbeitenBei Entscheidungen des EuGH werden meistens die Namen der Parteien veröffentlicht. Nur in den Fällen, in denen die Parteien ausdrücklich widersprochen haben, verwendet der EuGH anonyme Bezeichnungen, z. B. A ./. O. Haben die Beteiligten auf eine Anonymisierung verzichtet und werden ihre Namen offiziell veröffentlicht, sollte eine Parteikurzbezeichnung hinter dem Aktenzeichen, noch vor dem schließenden Gedankenstrich eingefügt werden. Denn unter dieser Bezeichnung gehen die Entscheidungen oft in die Literatur ein.
- Beispiel:
EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022 – C-148/21, C-184/21 – Louboutin ./. Amazon –, curia.europa.eu, Rn. 55 = BB 2023, 655 (656).
Panel und WTO Appellate Body (Schiedsgerichtsbarkeit der Welthandelsorganisation)
BearbeitenBei einer Zitierung eines Berichts von einem WTO-Panel oder dem WTO Appellate Body wird zuerst das Datum des Berichts genannt. Danach folgt der Kurztitel der Entscheidung, den man auf der Seite der jeweiligen Streitigkeit auf der Website der Welthandelsorganisation findet. Als nächstes folgt die dem Bericht zugeordnete WTO-Dokumentennummer und dann der konkrete Paragraph (Para.), der zitiert wird. Bei älteren Entscheidungen, die noch nicht in Paragraphen unterteilt wurden, wird stattdessen die Seite zitiert.
- Beispiele:
Appellate Body-Bericht vom 12. März 2001, EC — Asbestos, WT/DS135/AB/R, Para. 98.
Panel-Bericht vom 14. März 1997, Canada — Periodicals, WT/DS31/R, S. 41.
Datumsangabe bei Gerichtsentscheidungen
BearbeitenEs gelten die allgemeinen Wikipedia:Datumskonventionen mit alpha-nummerischer Schreibweise.
ECLI bei Gerichtsentscheidungen
BearbeitenDer European Case Law Identifier (ECLI, deutsch: ‚Europäischer Rechtsprechungs-Identifikator‘) ist eine 2011 eingeführte eindeutige Bezeichnung von Gerichtsentscheidungen. Man sieht ECLI-Bezeichnungen regelmäßig bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und beim EuGH. Die oben genannte Entscheidung des BGH hat beispielsweise den ECLI ECLI:DE:BGH:2023:030523BXIIZB442.22.0
. Der ECLI hat sich beim Zitieren in der Praxis noch nicht durchgesetzt, er gehört gleichwohl zur vollständigen Angabe einer Fundstelle.
Anbringen von Weblinks
BearbeitenGrundsätzliches
BearbeitenFür Weblinks auf Paragraphen, Entscheidungen etc. gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln.
Artikel über Gesetze sollten im Abschnitt „Weblinks“ auf eine Internetfundstelle verweisen.
Die Vorlage:§§ wurde vor allem für diesen Zweck entwickelt.
- Beispiel: Aus
{{§§|bgb|juris|text=Text des BGB}}
wird Text des BGB. Die Verwendung wird auf Vorlage:§§ erklärt.
- Eine umfangreiche Sammlung deutscher Gesetze bieten unter Gesetze im Internet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesamt für Justiz mit dem Kompetenzzentrum Rechtsinformationssystem des Bundes unter technischer Bereitstellung von juris (siehe Impressum); sowie unter https://dejure.org/ der Privatanbieter dejure.org. Fundstellen für weitere deutsche Gesetze kann man über rechtliches.de oder lexcada.com finden. Zum Landesrecht siehe JuraWiki und die Erläuterungen in der Vorlage:§§ in den Abschnitten über juris und #Beliebige Anbieter.
- Die österreichischen Gesetze des Bundes und der Länder sind im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter https://ris.bka.gv.at abrufbar.
- Die schweizerischen Gesetze der Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind unter https://www.fedlex.admin.ch/de/home abrufbar.
Im Artikeltext
BearbeitenZum Verlinken innerhalb des Artikeltextes fand 2005 im Portal Recht eine längere Diskussion und in Wikipedia Diskussion:Verlinken ein Meinungsbild statt, ohne dass eine eindeutige Richtlinie gefunden wurde. In der Folgezeit sind in vielen Artikeln über Rechtsthemen mit Hilfe von Vorlagen Links auf einzelne Paragrafen im Artikeltext aufgenommen worden. Nach den Ausführungen unter Wikipedia:Weblinks kann dies als akzeptierte Praxis angesehen werden.
Zur Einfügung solcher Links kann eine der folgenden Vorlagen verwendet werden:
- Die Vorlage:§ ermöglicht derzeit Links auf deutsche und österreichische Paragrafen. Die Verwendung wird auf Vorlage:§ erklärt. Ein Beispiel: Aus
{{§|1|bgb|juris}} BGB
wird § 1 BGB. - Mit der Vorlage:Art. kann man derzeit Links auf deutsche, österreichische und schweizerische Artikel setzen. Die Verwendung wird auf Vorlage:Art. erklärt. Ein Beispiel: Aus
{{Art.|144|B-VG|RIS-B|DokNr=NOR40139706}} [[Bundes-Verfassungsgesetz|B-VG]]
wird Art. 144 B-VG, ein Verweis auf Art. 144 B-VG idF vom 01.01.2014 (unter Weglassung des Parameters DokNr wird auf die geltende Fassung verlinkt, im Beispiel hier ident).
In den Fußnoten
BearbeitenEine weitere Möglichkeit bietet das Verlinken von Paragraphen in den Fußnoten. Siehe hierzu Hilfe:Einzelnachweise.