Wikipedia:WikiProjekt Österreich/Checkliste bei Gemeindeartikelverschiebungen

Die folgende Checkliste beschreibt, welche Randthemen bei Verschiebungen von Gemeindeartikeln zu beachten sind.

Siehe auch:

Grundsätzliches

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  • Änderungen des Gemeindenamens sind erst durch die entsprechende Beschlussfassung und Veröffentlichung der jeweiligen Landesregierung gültig, nicht durch Beschluss im Gemeinderat udgl. Belege für die Umbenennung sind entsprechend zu wählen und u.U. ist Geduld erforderlich (eine der 3 wikipedianischen Tugenden).
  • Als Motivation für die Änderung des Gemeindenamens lässt sich manchmal auch bessere Vermarktbarkeit vermuten. Ein Krems an der Donau ist auch als Krems in den meisten Kontexten verständlich und wird in der Umgangssprache weiterhin so angesprochen.
  • Es wird der Gemeindename geändert. In der Regel wird damit nicht automatisch ein eventuell gleichlautender KG-Name oder ein gleichlautender Ortsname geändert. Derlei parallele Umbenennungen wären jeweils gesondert zu bequellen.

Rechtswirksamkeit von Gemeindeumbenennungen

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Eine kurze Ergänzung, weil's hier grad so schön her passt und auch schon einige Male diskutiert wurde: Gemeinde(organisations)recht ist gem. Art. 115 (2) B-VG Zuständigkeit der Länder. Darunter fällt insbesondere auch das Recht, Gemeindenamen rechtsverbindlich festzulegen. Eine Ausnahme stellt hierbei die Gemeinde Wien dar, aber das ist wie immer ein Sonderfall. In den einzelnen Ländern ist das Gemeindenamen-Recht allerdings äußerst unterschiedlich geregelt:

  • im Burgenland kann die LReg durch Verordnung auf Antrag des Gemeinderats den Namen von Gemeinden ändern. Bei Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die LReg durch Verordnung nach Anhörung der betroffenen Gemeinde den Namen. (§ 2 Bgld GO)
  • in Kärnten kann die LReg durch Verordnung auf Antrag des Gemeinderats den Namen von Gemeinden ändern. (§ 3 K-AGO)
  • in Niederösterreich muss die LReg einer Namensänderung ihre Genehmigung erteilen. Bei Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die LReg durch Verordnung nach Anhörung der betroffenen Gemeinde den Namen. Jede Änderung von Gemeindenamen muss im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. (§ 2 NÖ GO)
  • in Oberösterreich muss die LReg einer Namensänderung ihre Genehmigung erteilen. Bei Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die LReg durch Verordnung bzw. Gesetz nach Anhörung der betroffenen Gemeinde den Namen. Jede Änderung von Gemeindenamen muss im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. (§ 2 OÖ GO)
  • in Salzburg kann die LReg durch Beschluss eine Namensänderung auf Antrag des Gemeinderats oder aus wichtigen Gründen von Amts wegen nach vorheriger Anhörung des Gemeinderats bestimmen. Jede Änderung von Gemeindenamen muss im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. (§ 2 Sbg GO)
  • in der Steiermark muss die LReg einer Namensänderung ihre Genehmigung erteilen. Bei Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden bestimmt die LReg durch Verordnung bzw. Gesetz nach Anhörung der betroffenen Gemeinde den Namen. Jede Änderung von Gemeindenamen muss im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. (§ 2 Stmk GO)
  • in Tirol muss die LReg einer Namensänderung ihre Genehmigung durch Verordnung erteilen. Jede Änderung von Gemeindenamen muss im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. (§ 9 T GO)
  • in Vorarlberg kann nur der Landtag eine Namensänderung durch Gesetz beschließen (Abänderung der Anlage zu § 1 Gemeindegesetz). Vor Einbringung eines Antrags auf Erlassung eines solchen Gesetzes hat die LReg die Gemeinde anzuhören. (§ 14 Vlbg GemG)

Die Regelungen sind also in mehreren Bundesländern weitgehend identisch, Vorarlberg aber sticht hier beispielsweise durch eine völlig abweichende Regelung heraus. Bitte bei Namensänderungen zukünftig beachten, dass diese in den meisten Bundesländern erst rechtsgültig sind, wenn sie im Landesgesetzblatt veröffentlicht wurden (meist nach vorherigem Beschluss durch die Landesregierung).

Verschiebung von Gemeindeartikeln

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  • Wenn der Ortsname nicht umbenannt wird, ist die Ergänzung als Hauptort der Gemeinde in der Infobox notwendig.
  • Mit dem Gemeindeartikel sollte auch der zugehörige WD-Eintrag in seiner Beschreibung angepasst werden (Q-ID bleibt): Roitham am Traunfall, Roitham am Traunfall (Q669252)
    • der alte Name verbleibt eventuell als Alternativname auf WD.
  • Mit dem Gemeindeartikel sollte auch die Gemeindekategorie hier auf WP verschoben werden: Kategorie:Roitham am Traunfall, auf WD ist Hauptkategorie des Themas (P910) anzupassen
  • Die Gemeindekategorie auf WP hat ein Pendant auf WD: Kategorie:Roitham am Traunfall (Q9105440) Dort muss der iw-link auf die WP-Kategorie angepasst werden.
  • Die Gemeindekategorie auf WP hat ein Pendant auf Commons: Commons:Category:Roitham und ist in der Regel auf der Gemeindekategorie auf WP verlinkt. Jede Änderung muss so erfolgen, dass dieser Link funktional erhalten bleibt.
  • Die Imagemap des Bezirks ist entsprechend anzupassen. Darin stehen Einträge der Form Gemeindename = Mapname [1], Gemeindename und Mapname können unabhängig variieren. In der Regel ist nur der Gemeindename an den neuen Namen anzupassen.
  • Über Links auf diese Seite (what links here) sind durch die Verschiebung entstandene Weiterleitungen zu prüfen und gegebenenfalls aufzulösen (es gibt keine Regel, die das erzwingt). Jedenfalls geändert werden sollten aber WLs
    • in Navigationsleisten (dort machen sich WLs nicht so gut)
  • Untervorlagen zur Verwendung im Gemeindeartikel sollten wegen der Namenskonsistenz ebenfalls umbenannt werden [2]
  • Der Bezirksartikel (Bezirk in dem die Gemeinde liegt) gehört bezüglich der geänderten Gemeinde überarbeitet.

Verschiebung von zugehörigen Denkmallisten

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Bei der Verschiebung von Denkmallisten sind folgende Punkte zu beachten:

  • Nachführen der Links auf die Denkmalliste, z.B. in Gemeindeartikeln und Navis
  • Die Denkmallisten inkludieren automatische Zähler die am Namen der Liste hängen. Nach einer Umbenennung ergibt das einen Vorlagenfehler, der aber durch Neugenerierung der Zählerdatei von KrdBot automatisch wieder korrigiert wird. Für Ungeduldige (siehe oben) ist {{Metadaten Denkmalliste Österreich}} anzupassen.
  • Update der Status-maps unter commons:Category:WLM Statusmaps Austria.
    • Diese SVGs enthalten Links auf die Denkmallisten je Gemeinde, diese sind anzupassen. Da diese Maps automatisch von KrdBot täglich gefärbelt werden, reicht es die Karte einmal zu ändern und 4 mal hochzuladen (UW Warnung wegen bereits hochgeladener Datei ignorieren), dazwischen sind sie halt für ein paar Stunden falsch, was für den Status unerheblich ist. Weiterleitungen funktionieren dabei nicht.
  • Update Wikipedia:WikiProjekt Österreichische Denkmallisten/Qualitätssicherung/Alle Listen (für Wartungszwecke)

Sonstiges

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  • Update der Liste der Naturdenkmäler im Bezirk der Gemeinde, falls die Gemeinde über Naturdenkmäler verfügt
  • In Listen, die die Vorlage {{WLPA-AT-Zeile}} verwenden, ist eventuell ein gesetzter Parameter Gemeinde anzupassen. Dies ist für externe Tools notwendig.
  • Eventuell ist die NUTS-Zuordnung betroffen.

Offene Punkte

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  • Wird mit der Umbenennung der Gemeinde auf WP auch gleichlautend umbenannt?
    • die zugehörige Gemeindekategorie auf WP
    • die zugehörige Commonskategorie
  • Wie wird mit ehemaligen Gemeinden, die keinen gleichnamigen Ort aufweisen umgegangen?