Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger schützen die Hersteller von Tonträgern, die Angehörige anderer Vertragsstaaten sind, gegen die unerlaubte Vervielfältigung (Art. 2 des Übereinkommens).

Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger
Kurztitel: Tonträgerschutzübereinkommen;
Genfer Übereinkommen[1] (beide nicht amtl.)
Titel (engl.): Convention for the Producers of Phonograms against unauthorized Duplication of their Phonograms
Datum: 29. Oktober 1971
Inkrafttreten: 18. Mai 1974 (Deutschland)[2], 18. April 1973 (Fidschi, Frankreich, Schweden, Vereinigtes Königreich), 10. März 1974 (Vereinigte Staaten)
Fundstelle: BGBl. 1973 II S. 1669, 1670
Fundstelle (deutsch): Deutschland: BGBl. 1973 II S. 1669, 1670 (dreisprachig)
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Urheberrecht
Unterzeichnung:
Ratifikation: >1
Europäische Gemeinschaft: indirekt[3]
Deutschland: Gesetz vom 10. Dezember 1973
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Einzelnachweise

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  1. ECLI:EU:C:2019:624
  2. BGBl. 1974 II S. 336
  3. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2006/115/EG: „Die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte in der Weise erfolgen, dass die Rechtsvorschriften nicht in Widerspruch zu den internationalen Übereinkommen stehen, auf denen das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in vielen Mitgliedstaaten beruhen.“