Anzeigepflicht von Folgeerkrankungen medizinisch nicht notwendiger Behandlungen

Verpflichtung gegenüber Ärzten und Einrichtungen

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die zugelassenen Vertragskrankenhäuser in Deutschland unterliegen seit dem 1. Juli 2008[1] einer Anzeigepflicht von Folgeerkrankungen medizinisch nicht notwendiger Behandlungen. Diese Verpflichtung besteht gegenüber den Krankenkassen, wenn sich Patienten durch eine medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperation, eine Tätowierung oder ein Piercing eine daraus resultierende Krankheit zugezogen haben. Die Krankenkassen können den Patienten an den Behandlungskosten einer dadurch entstandenen Komplikation angemessen beteiligen. Darüber hinaus kann die Krankenkasse das Krankengeld streichen oder kürzen.

Rechtsgrundlagen

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Nach dem durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung[2] zum 1. Januar 2008 eingefügten § 52 Abs. 2 SGB V hat die Krankenkasse Versicherte, die sich einer medizinisch nicht indizierten Maßnahme, wie einer Schönheitsoperation, einer Tätowierung oder einem Piercing unterzogen haben, an den Kosten einer dadurch entstandenen Komplikation angemessen zu beteiligen. Die Aufzählung ist abschließend.

Damit die zuständige Krankenkasse den Patienten bei den genannten Komplikationen an den Kosten beteiligen kann, müssen nach § 294a SGB V die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 SGB V den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung und die gemeldeten Daten zu informieren.

Die Vorschrift wird von den Ärztevertretern und den Medien als Petzparagraph bezeichnet.[3] Mediziner und Verbände wie Bundesärztekammer[4] oder NAV-Virchow-Bund[5] haben die Vorschrift als Angriff auf die ärztliche Schweigepflicht kritisiert. Zudem würde das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beschädigt und der Patient durch die Meldepflicht gehemmt, im Bedarfsfall medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme wurde angezweifelt. Seitens der Techniker Krankenkasse wurde vor Einführung des Paragraphen im November 2007 eine Kostenersparnis für die Kasse von höchstens 200.000 Euro im Jahr geschätzt.[1]

Literatur

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  • Albrecht Wienke, Wolfram Eberbach, Hans-Jürgen Kramer, Kathrin Janke: Die Verbesserung des Menschen: Tatsächliche und rechtliche Aspekte der wunscherfüllenden Medizin. MedR Schriftenreihe Medizinrecht, Springer 2009, ISBN 3-642-00882-8.
  • Petra Kolip, Julia Lademann: Frauenblicke auf das Gesundheitssystem: frauengerechte Gesundheitsversorgung zwischen Marketing und Ignoranz. Beltz Juventa 2010, ISBN 3-779-92236-3.
  • Daniel Strech, Irene Hirschberg, Georg Marckmann: Ethics in Public Health and Health Policy: Concepts, Methods, Case Studies. Springer 2013, ISBN 9-400-76374-3.
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Einzelnachweise

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  1. a b Folgen von Piercing und Co: Die Kassen bitten zur Kasse (Memento des Originals vom 12. Dezember 2013 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.durchblick-gesundheit.de, durchblick gesundheit Januar-März 2009
  2. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007, BGBl I. S. 378, 386
  3. stern.de vom 22. April 2008: Ärzte sollen Patienten anschwärzen. Abgerufen am 12. Dezember 2013.
  4. Generation Botox , Süddeutsche vom 17. Mai 2010
  5. Änderungen ab Juli 2008 (Teil 1): Reform der Pflegeversicherung