Aufenthaltsgesetz
Das Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Nicht vom Aufenthaltsgesetz erfasst sind freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige (für sie gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU) sowie einige besondere Ausländergruppen (z. B. Diplomaten, NATO-Angehörige). Es ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt das Ausländergesetz. Das Aufenthaltsgesetz ist als dessen Artikel 1 Hauptbestandteil des Zuwanderungsgesetzes.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet |
Kurztitel: | Aufenthaltsgesetz |
Abkürzung: | AufenthG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 26-12 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2005 |
Neubekanntmachung vom: | 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332 vom 30. Oktober 2024) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
31. Oktober 2024 (Art. 12 G vom 25. Oktober 2024) |
GESTA: | B015 |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Rechtspraxis
BearbeitenEinige Änderungen gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetz:
- Abschaffung der bisher vier verschiedenen Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zugunsten von zwei „Aufenthaltstiteln“, nämlich der Niederlassungserlaubnis (unbefristet, unabhängig von einem „Zweck“ des Aufenthalts) und der Aufenthaltserlaubnis (befristet, stets in Abhängigkeit von einem Aufenthaltszweck erteilt.) Die davon erhoffte Vereinfachung des Ausländerrechts ist allerdings zweifelhaft, da es mindestens zwölf verschiedene Formen der Aufenthaltserlaubnis gibt, die sich wesentlich unterscheiden.
- Verschärfung der Ausweisungstatbestände im Zuge der so genannten Antiterrorgesetzgebung. Als neuer zwingender Ausweisungsgrund wurde die Schleuserkriminalität aufgenommen.
- Einführung von „Integrationskursen“, deren Besuch teilweise verpflichtend ist.
- Eine gesetzliche Grundlage zur Einführung von Härtefallkommissionen auf Länderebene wurde geschaffen.
- Arbeitserlaubnisse werden jetzt von der Ausländerbehörde (unter Beteiligung der Agentur für Arbeit) erteilt. (So genanntes „one stop government“.)
- Das Aufenthaltsgesetz erweitert die humanitären Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) um die Anerkennung geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung. So kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit wegen des Geschlechts vorliegt. § 60 Abs. 1 AufenthG erkennt nicht nur staatliche, sondern auch nichtstaatliche Akteure an.
Entgegen ersten Gesetzentwürfen der Süssmuth-Kommission wurde zunächst kein „Punktesystem“ für potenzielle Einwanderer geschaffen. Auch die Duldung (§ 60a – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) wurde nicht abgeschafft, es wurde allerdings eine Regelung eingeführt, mit der Ausländer, die bisher „Kettenduldungen“ erhielten, nun eine Aufenthaltserlaubnis und später eine Niederlassungserlaubnis bekommen können. Damit wurden zwei ursprünglich von der Bundesregierung als zentral bezeichnete Vorhaben nicht ins Gesetz aufgenommen. Später (2023) kam mit der „Chancenkarte“ ein Punktsystem hinzu.
Änderungen seit der Einführung
BearbeitenÄnderung 2007
BearbeitenAm 28. August 2007 sind nach einer Evaluation des Zuwanderungsgesetzes weitreichende Änderungen des Aufenthaltsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. 2007 I S. 1970) in Kraft getreten.[1]
Änderung 2013
BearbeitenMit der Änderung zum 6. September 2013 ist nun jeder Inhaber eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, § 27 Abs. 5 AufenthG. Zuvor war diese Erlaubnis gekoppelt gewesen an den Umfang der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit desjenigen, zu dem der Familiennachzug stattfand.
Änderung 2016
BearbeitenMit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz, welches am 7. Februar 2016 in Kraft getreten ist, wurden unter anderem Änderungen am Aufenthaltsgesetz vorgenommen. Mit der Aufnahme des neuen § 73 Abs. 1a Aufenthaltsgesetz wird die Möglichkeit zur Datenübermittlung an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt sowie das Zollkriminalamt zur "Feststellung von Versagungsgründen nach dem Asylgesetz und dem Aufenthaltsgesetz" sowie "zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken" geschaffen. Zudem soll auch ein Abgleich mit weiteren Datenbeständen des Bundesverwaltungsamts ermöglicht werden[2].
Übersicht über weitere Änderungen
BearbeitenWeitere wesentliche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes erfolgten durch das
- Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. 2005 I S. 721),
- Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl. 2008 I S. 2846),
- Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat vom 23. Juni 2011 (BGBl. 2011 I S. 1266),
- Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2258),
- Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. 2012 I S. 1224),
- Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. 2013 I S. 3473),
- Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August 2013 (BGBl. 2013 I S. 3484),
- Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. 2015 I S. 1386),
- Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 8. Juli 2019 (BGBl. 2019 I S. 1021),
- Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
- Migrationspaket I (2022)
- Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (BGBl. I Nr. 217): Unter anderem wurde in Artikel 3 mit Wirkung zum 1. Juni 2024 eine „Chancenkarte“ (§ 20a AufenthG) mit einem Punktsystem (§ 20b AufenthG) eingeführt.
- Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024)
Praxis der Bundesländer
BearbeitenDie Ausführung und Auslegung des Aufenthaltsgesetzes obliegt vornehmlich den Ländern, die das Gesetz durch ihre Ausländerbehörden als eigene Angelegenheit ausführen. Viele Länder haben die Ausführung den Kommunen übertragen.
Verordnungen
BearbeitenAuf Grund von Verordnungsermächtigungen des Aufenthaltsgesetzes wurden folgende Rechtsverordnungen erlassen:
- Aufenthaltsverordnung
- Beschäftigungsverordnung
- Beschäftigungsverfahrensverordnung (Am 1. Juli 2013 außer Kraft getreten)
- Integrationskursverordnung
Behördeninterne Regelungen
BearbeitenEine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz liegt seit dem 26. Oktober 2009 vor.[3] Das Bundesinnenministerium hat mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Anwendungshinweise für die behördliche Praxis gegeben. Für die Behörden werden damit bindende Maßstäbe für die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe und bestehender Ermessensspielräume festgelegt.
Dies wirkt einer Praxis, die je nach Land und Ausländerbehörde sowie je nach Auslandsvertretung sehr unterschiedlich arbeitet und entscheidet, entgegen. Alles für die Entscheidung Wesentliche wird in den Verwaltungsvorschriften zusammengefasst. Die Verwaltungsvorschrift dient in der Praxis als Auslegungshilfe für die Mitarbeiter der Ausländerbehörden. Dadurch wird die Arbeit der Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen erheblich vereinfacht und effizienter. Es wird die Ansicht vertreten, hierdurch sei sichergestellt, dass das geltende Recht so angewandt werde, wie es vom Gesetzgeber gewollt sei. Die Verwaltungsvorschriften sind aber gerade nicht vom Gesetzgeber selbst, sondern von der Exekutive (Bundesregierung) erlassen worden, wenn auch unter Zustimmung des Bundesrates nach Art. 84 Abs. 2 GG.
Literatur
Bearbeiten- Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland, Berlin, August 2005 (PDF; 2,62 MB), abgerufen am 6. September 2015; Kapitel C (Entwicklung des Rechts, ab S. 323) und Kapitel B V (Integrationsförderung, ab S. 174) enthalten umfangreiche Erläuterungen und Kommentare zu aktuellen Anwendungsproblemen des Aufenthaltsgesetzes
- Bergmann/Dienelt (Hrsg.): Ausländerrecht Kommentar. 11. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-68087-8.
- Fritz/Vormeier (Hrsg.): Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz (GK-AufenthG) Loseblatt in 6 Ordnern. Luchterhand, 2021, ISBN 978-3-472-05322-4.
- Hofmann (Hrsg.): Ausländerrecht. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8329-5871-8.
- Huber (Hrsg.): Aufenthaltsgesetz: AufenthG. 2. Auflage. C. H. Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-65231-8.
- Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms: Kommentar zum Zuwanderungsrecht. 2. Auflage. Boorberg, Stuttgart-München-Hannover-Berlin-Weimar-Dresden 2008, ISBN 978-3-415-03978-0.
Weblinks
Bearbeiten- Aufenthaltsgesetz Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (PDF; 2,1 MB)
- Aufenthaltsgesetz mit Synopse aller seiner Änderungen
- Flüchtlingsrat Berlin (Gesetzestexte, amtliche Begründungen, Durchführungsbestimmungen, Kommentare zum Aufenthaltsgesetz)
- Kurzinformation: Aufenthaltstitel für längere Besuche, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, 20. Februar 2024
Einzelnachweise
Bearbeiten- ↑ Übersicht zur Evaluation des Zuwanderungsgesetzes und zum EU Richtlinienumsetzungsgesetz
- ↑ Andrea Voßhoff: Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Datenaustauschverbesserungsgesetz. (PDF) Andrea Voßhoff, 4. Januar 2016, abgerufen am 17. Mai 2016.
- ↑ Siehe Weblinks.