Aufzugsverordnung

setzt in Deutschland eine europäische Richtlinie in nationales Recht um und regelt das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen

Die Aufzugsverordnung (12. ProdSV) setzt in Deutschland die europäische Richtlinie 2014/33/EU,[1] zuvor als 12. GSGV die Richtlinie 95/16/EG[2] (Aufzugsrichtlinie), in nationales Recht um. Sie regelt das Inverkehrbringen von neuen Aufzügen.

Basisdaten
Titel: Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Kurztitel: Aufzugsverordnung
Früherer Titel: Zwölfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Abkürzung: 12. ProdSV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 8 ProdSG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht,
Gefahrenabwehrrecht
Fundstellennachweis: 8053-4-15-1
Ursprüngliche Fassung vom: 17. Juni 1998
(BGBl. I S. 1393)
Inkrafttreten am: 25. Juni 1998
Letzte Neufassung vom: 6. April 2016 (BGBl. I S. 605)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
20. April 2016
Letzte Änderung durch: Art. 26 G vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146, 3174)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
16. Juli 2021
(Art. 36 G vom 27. Juli 2021)
GESTA: G049
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist, dass der Montagebetrieb

  • den Aufzug mit der CE-Kennzeichnung versieht,
  • ein Konformitätserklärung ausstellt,
  • die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten hat.

Die Aufzugsverordnung gründet auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes.

Sie ist keine Neufassung der am 1. Januar 2003 außer Kraft getretenen Verordnung über Aufzugsanlagen (Aufzugsverordnung – AufzV), die aufgrund des früheren § 24 der Gewerbeordnung erlassen worden war und deren Bestimmungen überwiegend durch die der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ersetzt worden sind. Die Technischen Regeln für Aufzüge (TRA) gelten gemäß den Übergangsvorschriften in § 27 Abs. 4 BetrSichV bis zur Überarbeitung als Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) weiter.

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Einzelnachweise

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  1. Richtlinie 2014/33/EU
  2. Richtlinie 95/16/EG