Augenscheinkarte

handgezeichnete Landkarte ohne vorangegangene Landesvermessung, für Gerichtsstreitigkeiten

Als Augenscheinkarte (auch Streitkarte) wird eine handgezeichnete Landkarte bezeichnet, die topographische Sachverhalte nach dem „Augenschein“ (Besichtigung des Geländes) abbildet, ohne vorangegangene Landesvermessung.

Augenscheinkarte des Amtes Eich im Ämteratlas des Fürstentums Braunschweig-Wolfenbüttel
Gottfried Mascop,[1] 1574.
Augenscheinkarte mit einer Ansicht der Stadt Speyer.
Die Karte diente als Unterlage in einem Rechtsstreit der Stadt gegen den Bischof von Speyer vor dem Reichskammergericht.
Aquarell von Wilhelm Besserer, 1574.

Kartendarstellung

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Augenscheinkarten geben nicht nur topographische, sondern darüber hinaus thematische Sachverhalte bildlich wieder. Sie gewähren den Blick auf einen Ort und erzählen von seinen Bewohnern: Während zum Beispiel Gebäude und Bauernhöfe, Befestigungsanlagen sowie Werften oder Windmühlen oft relativ groß dargestellt werden, finden sich auch Abbildungen von Kleidung, Werkzeugen oder Waffen und sogar ganzer Handlungen.

Topographische Informationen können zwar dominieren, die Ähnlichkeit zu Landkarten ist unverkennbar. Jedoch wurden die topographischen Sachverhalte nach dem Augenschein (einerseits die Besichtigung des Geländes, andererseits das Abmalen nach Augenmaß[2]) abgebildet. Das heißt, dass die Abkonterfeiung (zeitgenössisch auch Riß, Mappe, Gemälde, Abmalung, Besehung, Ab- / Aufriß, Tafel, Landtafel oder eben auch abgerissener Augenschein[3]) in der Regel ohne vorangegangene Landesvermessung erfolgte. Augenscheinkarten genügen somit naturgemäß nicht den Ansprüchen einer Landkarte im Sinne der wissenschaftlichen Kartographie.

Geschichte

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Der Begriff Augenschein ist im deutschen Sprachgebrauch spätestens seit der Zeit um 1500 nachweisbar, war dabei jedoch keinesfalls für den einen Kartentyp reserviert. Im geschichtswissenschaftlichen Forschungsdiskurs bezeichnen die Termini Augenschein-, vereinzelt auch Streit- oder Prozesskarte zunächst jene handgezeichneten Karten, die seit Ende des Spätmittelalters häufig im Kontext von Grenzstreitigkeiten entstanden und derart als Beilagen zu Gerichtsakten überliefert sind. Augenscheinkarten wurden vom Spätmittelalter bis ins 19. Jahrhundert also meist im Kontext von Gerichtsstreitigkeiten überliefert.

Die genaue Funktion der Karten ist aber zumindest in der Frühphase dieser kartographiehistorischen Entwicklung umstritten. Weithin wird davon ausgegangen, dass die Karten als Beweismaterial vor Gericht gedient haben. Eine kritische Überprüfung der archivalischen Überlieferung hält diese Annahme jedoch nicht immer stand. Vereinzelt lässt sich im Gegenteil nachweisen, dass die Karten auch jenseits des Gerichtssaals genutzt wurden. In der juristischen Fachliteratur des 16. und 17. Jahrhunderts wird die Funktion der Karte ebenfalls kontrovers diskutiert. Die Gerichtsordnungen der Zeit erwähnen den Kartentyp zwar vereinzelt, binden ihn aber juristisch an den Maler. Im Auftrag von Landesherren entstanden in Anlehnung an die gerichtlichen Augenscheinkarten dann auch sogenannten Landesaufnahmen für administrative Zwecke.

Lagen Augenscheinkarten Gerichtsakten bei, dienten sie als Illustration zu einem vor Gericht verhandelten Streitfall. Dazu wurden im betroffenen Gelände Ortsbegehungen durchgeführt und der räumliche Sachverhalt des Prozessgegenstandes von einem Zeichner durch eine Handzeichnung festgehalten. Die als Augenscheinkarten bezeichneten Werke unterscheiden sich erheblich in Bezug auf Genauigkeit, Perspektive und Qualität – je nach Fähigkeit und Sorgfalt des Zeichners. Einige Exemplare stellen einen Blick auf die Landschaft dar, wie er von einem bestimmten Ort aus wahrgenommen wurde, oder zeigen aufwändig kolorierte Panoramaansichten mit dekorativer, malerischer Wirkung. Andere Werke sind stark vereinfachte Karten in schematisierter und skizzenhafter Darstellung. Oft wurde die Zeichnung durch umfangreiche Texte ergänzt.[4]

Mit der Verbreitung flächendeckender, großmaßstäbiger, gedruckter Kartenwerke im 19. Jahrhundert verloren Augenscheinkarten an Bedeutung.

Siehe auch

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Literatur

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  • Anette Baumann: Augenscheinkarten des Reichskammergerichts im Generallandesarchiv Karlsruhe (1496–1806). In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins. Jahrgang 167, 2019, S. 141–153.
  • Anette Baumann: Karten vor Gericht. Augenscheinkarten der Vormoderne als Beweismittel. wbg Academic, Darmstadt 2022, ISBN 978-3-534-27609-7.
  • Juliette Dumasy-Rabineau, Camille Serchuk, Emmanuelle Vagnon (Hrsg.): Pour une Histoire des Cartes Locales en Europe au Moyen Âge et à la Renaissance / Towards a History of Local Maps in Medieval and Early Modern Europe, Paris 2022, ISBN 978-2-84742-483-6.
  • Thomas Horst: Die älteren Manuskriptkarten Altbayerns. Eine kartographiehistorische Studie zum Augenscheinplan unter besonderer Berücksichtigung der Kultur- und Klimageschichte. 2 Bände, München 2008, ISBN 978-3-406-10776-4.
  • Thomas Horst: Die Entwicklung der Manuskriptkarten Altbayerns: Eine kartographiehistorische Studie zum Augenscheinplan (Tyberiade) unter besonderer Berücksichtigung der Kultur- und Klimageschichte. In: Cartographica Helvetica 38 (2008), S. 44–46.
  • Thomas Horst: Gericht und Herrschaft in Bayern. In: Ingrid Baumgärtner (Hrsg.): Fürstliche Koordinaten. Landesvermessung und Herrschaftsvisualisierung um 1600 (= Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde 46), Leipzig 2014, S. 233–250.
  • Thomas Horst: Kartographie und Grundstückseigentum in der Frühen Neuzeit, in: zfv. Zeitschrift für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement 139, Heft 6 (2014), S. 369–376 [1].
  • Thomas Horst: Die Bedeutung der Augenscheinkarten als Quelle für die historische Forschung. In: Katrin Marx-Jaskulski, Annegret Wenz-Haubfleisch (Hrsg.): Pragmatische Visualisierung. Herrschaft, Recht und Alltag in Verwaltungskarten (= Schriften des Hessischen Staatsarchivs Marburg. Band 38), Marburg 2020, S. 71–90.
  • Daniel Kaune: Text und Bild vor Gericht. Die Beweiskraft von Augenscheinkarten. In: Katrin Marx-Jaskulski, Annegret Wenz-Haubfleisch (Hrsg.): Pragmatische Visualisierung. Herrschaft, Recht und Alltag in Verwaltungskarten (= Schriften des Hessischen Staatsarchivs Marburg. Band 38), Marburg 2020, S. 105–130, weiter auch S. 287–291 (Abbildungen 42.1 und 42.2).
  • Daniel Kaune: Augenzeugen und Augenschein im Prozess. Ein Zeugenverhör-Rotulus des Reichskammergerichts im Spiegel seiner Augenschein-Karte. In: Stephan Laux, Maike Schmidt (Hrsg.): Grenzraum und Repräsentation. Perspektiven auf Raumvorstellungen und Grenzkonzepte in der Vormoderne (= Trierer historische Forschungen. Band 74). Trier 2019, S. 85–98.
  • Uwe Ohainski, Arnd Reitemeier (Hrsg.): Das Fürstentum Braunschweig-Wolfenbüttel im Jahr 1574. Der Atlas des Gottfried Mascop. Verlag für Regionalgeschichte, Gütersloh 2012, ISBN 978-3-89534-987-4.
  • Evelien Timpener: In Augenschein genommen. Hessische Lokal- und Regionalkartographie in Text und Bild (1500-1575) (= bibliothek altes Reich. Band 38), Berlin & Boston 2022, ISBN 978-3-11-077759-8.
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Einzelnachweise

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  1. Der Ämteratlas des Fürstentums Braunschweig-Wolfenbüttel auf der Website der Georg-August-Universität Göttingen, abgerufen am 16. Mai 2013
  2. Wolfgang Scharfe: Der „wissenschaftliche“ Stand der Kartographie um 1600. In: Dagmar Unverhau, Kurt Schietzel (Hrsg.): Das Danewerk in der Kartographiegeschichte Nordeuropas. Neumünster 1993, S. 189–210.
  3. Fritz Hellwig: Tyberiade und Augenschein. Zur forensischen Kartographie im 16. Jahrhundert. In: Jürgen Baur, Peter-Christian Müller-Graff, Manfred Zuleeg (Hrsg.): Europarecht, Energierecht, Wirtschaftsrecht – Festschrift für Bodo Börner zum 70. Geburtstag. Köln [u. a.] 1992, S. 805–834.
  4. Thomas Horst: Augenscheinkarten – eine Quelle für die Kulturgeschichte. In: Akademie Aktuell, 1/2010, S. 38–41
  5. Friedrich Balck: Bilder, Fotos und Modelle – wichtige Schlüssel zur Technikgeschichte im Oberharz. Fingerhut, Clausthal-Zellerfeld, S. 22, ISBN 3-935833-06-7 (Digitalisat, PDF)